Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

Vom 31. Muͤrz 1878. 135 
2) wenn und so lange ein Pensionair im Reichs= oder im Staatsdienste ein 
Diensteinkommen bezieht, insoweit, als der Betrag dieses neuen Dienstein- 
kommens unter Hinzurechnung der Pension den Betrag des von dem Be- 
amten vor der Pensionirung bezogenen Diensteinkommens übersteigt.:) 
8. 58. Ein Pensionair, welcher in eine an sich zur Pension berechtigende 
Stellung des Reichsdienstes wieder eingetreten ist (§S. 57 Nr. 2), erwirbt für den 
Fall des Zurücktretens in den Ruhestand den Anspruch auf Gewährung einer nach 
Maßgabe seiner nunmehrigen verlängerten Dienstzeit und des in der neuen Stellung 
bezogenen Diensteinkommens berechnete Pension nur dann, wenn die neu hinzutretende 
Dienstzeit wenigstens ein Jahr betragen hat. 
„Mit der Gewährung einer hiernach neu berechneten Pension fällt bis auf Höhe 
des Betrages derselben das Recht auf den Bezug der früheren Pension hinweg. 
§. 59. Erdient ein Pensionair, welcher in eine an sich zur Pension berechtigende 
Stellung des Staatsdienstes eingetreten ist, in dieser Stellung eine Pension, so findet 
neben derselben der Fortbezug der auf Grund dieses Gesetzes gewährten Pension nur 
in dem durch §. 57 Nr. 2 begrenzten Umfange statt. 
§. 60. Die Einziehung, Kürzung oder Wiedergewährung der Pension auf 
Grund der Bestimmungen in den §§. 57 bis 59 tritt mit dem Beginn desjenigen 
Monats ein, welcher auf das eine solche Veränderung nach sich ziehende Ereigniß folgt. 
Im Falle vorübergehender Wiederbeschäftigung im Reichs= oder im Staats- 
dienste gegen Tagegelder oder eine anderweite Entschädigung findet die im Schluß- 
satze des §. 30 enthaltene Vorschrift Anwendung. 
Zwangsweise Versetzung in den Ruhestand.) 
8. 60 a.) Sucht ein Beamter, welcher das fünfundsechzigste Lebensjahr voll- 
endet hat, seine Versetzung in den Ruhestand nicht nach, so kann diese nach Anhörung 
des Beamten unter Beobachtung der Vorschriften der 8§§. 53 ff. in der nämlichen 
Weise verfügt werden, wie wenn der Beamte seine Pensionirung selbst bean- 
tragt hätte. 
8. 61. Ein Reichsbeamter, welcher durch Blindheit, Taubheit oder ein sonstiges 
körperliches Gebrechen oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte 
zu der Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig ist, soll in den Ruhestand 
versetzt werden. 
8. 62. Sucht der Beamte in einem solchen Falle seine Versetzung in den 
Ruhestand nicht nach, so wird ihm oder seinem nöthigenfalls hierzu besonders zu 
bestellenden Kurator. von der vorgesetzten Dienstbehörde") unter Angabe der Gründe 
der Pensionirung und des zu gewährenden Pensionsbetrages eröffnet, daß der Fall 
seiner Versetzung in den Ruhestand vorliege. 
8. 63. Wenn der Beamte gegen die ihm gemachte Eröffnung (§. 62) inner- 
halb sechs Wochen keine Einwendung erhoben hat, so wird in derselben Weise ver- 
fügt, als wenn er seine Pensionirung selbst nachgesucht hätte. 
Die Zahlung des vollen Gehalts dauert bis zum Ablaufe desjenigen Viertel- 
jahres, welches auf den Monat folgt, in dem ihm die Verfügung über die erfolgte 
Versetzung in den Ruhestand mitgetheilt ist. 
§. 64. Werden von dem Beamten gegen die Versetzung in den Ruhestand 
Einwendungen erhoben, so beschließt die oberste Reichsbehörde,“) ob dem Verfahren 
Fortgang zu geben sei. 
1) Vxgl. dazu VO. v. 9. Aug. 1896 (unten Nr. 134) Art. 6 Abs. 2, 3. 
2) r §8 60à —68 f. unten § 158 u. Anm. 
3) Dieser § ist eingefügt worden durch RG. v. 21. April 1886 (unten Nr. 112) Art. III. 
4) S. unten § 159.