156 Nr. 61. Gesetz, betr. d. Einführung der Reichsverfassung in Elsaß-Lothringen.
bracht werden (Art. 69 der Verfassung). 1) Eine Nachweisung der Ueberschreitungen
solcher Einnahme-Etats und der außeretatsmäßigen Einnahmen aus der Veräußerung
der erwähnten Gegenstände ist jedesmal spätestens in dem auf das Etatsjahr
folgenden zweiten Jahre dem Bundesrath und dem Reichstage zur nachträglichen Ge-
nehmigung vorzulegen.
8. 11. Die Einnahmen aus der Veräußerung der im Besitz der Reichsver-
waltung befindlichen Grundstücke dürfen nur unter Genehmigung des Bundesrathes
und des Reichstages verausgabt werden und sind, sofern diese Genehmigung nicht
anderweitig erfolgt ist, im nächsten Reichshaushalts-Etat in die zur Deckung der ge-
meinschaftlichen Ausgaben bestimmten Einnahmen einzustellen.
8. 12. Dem Reichstage ist ein Verzeichniß des als Eigenthum des Reichs
festgestellten Grundbesitzes mitzutheilen, auch alljährlich von den im Grundbesitz des
Reichs statigehabten Veränderungen Kenntniß zu geben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 25. Mai 1878.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Nr. öl. Gesetz, betreffend die Einführung der Verfassung
des Deutschen Reichs in Elsaß-othringen. vom 25. Juni 1875.
(RGl. Nr. 18, S. 161; ausgeg. am 3. Juli 1873 — Ghl. f. Elsaß-Lothr. Nr. 15, S. 131;
ausgeg. am 2. Juli 1873.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.
verordnen hiermit im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
8. 1. Die durch Gesetz vom 16. April 1871 verkündete Verfassung des
Deutschen Reichs tritt in der durch die Gesetze vom 24. Februar 1873 und 3. März
1873 (Reichs-Gesetzbl. 1873 S. 45, S. 47)) abgeänderten, aus der Anlage I. sich
ergebenden Fassungs) in Elsaß-Lothringen vom 1. Januar 1874 ab, unbeschadet der
Geltung der bereits eingeführten Bestimmungen,"!) mit den in den nachfolgenden
§§. 2—5 enthaltenen Maßgaben in Wirksamkeit.
8. 2. Dem in Artikel 1 der Verfassung bezeichneten Bundesgebiete tritt das
Gebiet des Reichslandes Elsaß-Lothringen hinzu.
8. 3. Bis zu der in Artikel 20 der Verfassung vorbehaltenen gesetzlichen
Regelung hierden in Elsaß-Lothringen 15 Abgeordnete zum Deutschen Reichs-
tage gewählt.
§. 4. Die in Artikel 35 der Verfassung erwähnte Besteuerung des inländischen
Bieres bleibt der inneren Gesetzgebung bis auf Weiteres vorbehalten.
An dem in die Reichskasse fließenden Ertrage der Steuer vom Bier und an
dem diesem Ertrage entsprechenden Theile des in Artikel 38 Absatz 3 erwähnten
Aversums hat Elsaß-Lothringen keinen Theil.
1) Oben S. 13.) S. oben S. 3 u. 8 zu Art. 4 Z. 9 u. Art. 28.
8) Nicht mit abgedruckt; s. oben S. 2 ff.
“) S. R. v. J. Juni 1871 (oben S. 111) 8 2 Abs. 1, 3 und die dort in Anm. 5 aufgef.
Ges. u. VOO.