Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

156 Nr. 61. Gesetz, betr. d. Einführung der Reichsverfassung in Elsaß-Lothringen. 
bracht werden (Art. 69 der Verfassung). 1) Eine Nachweisung der Ueberschreitungen 
solcher Einnahme-Etats und der außeretatsmäßigen Einnahmen aus der Veräußerung 
der erwähnten Gegenstände ist jedesmal spätestens in dem auf das Etatsjahr 
folgenden zweiten Jahre dem Bundesrath und dem Reichstage zur nachträglichen Ge- 
nehmigung vorzulegen. 
8. 11. Die Einnahmen aus der Veräußerung der im Besitz der Reichsver- 
waltung befindlichen Grundstücke dürfen nur unter Genehmigung des Bundesrathes 
und des Reichstages verausgabt werden und sind, sofern diese Genehmigung nicht 
anderweitig erfolgt ist, im nächsten Reichshaushalts-Etat in die zur Deckung der ge- 
meinschaftlichen Ausgaben bestimmten Einnahmen einzustellen. 
8. 12. Dem Reichstage ist ein Verzeichniß des als Eigenthum des Reichs 
festgestellten Grundbesitzes mitzutheilen, auch alljährlich von den im Grundbesitz des 
Reichs statigehabten Veränderungen Kenntniß zu geben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 25. Mai 1878. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
  
Nr. öl. Gesetz, betreffend die Einführung der Verfassung 
des Deutschen Reichs in Elsaß-othringen. vom 25. Juni 1875. 
(RGl. Nr. 18, S. 161; ausgeg. am 3. Juli 1873 — Ghl. f. Elsaß-Lothr. Nr. 15, S. 131; 
ausgeg. am 2. Juli 1873.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. 
verordnen hiermit im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
8. 1. Die durch Gesetz vom 16. April 1871 verkündete Verfassung des 
Deutschen Reichs tritt in der durch die Gesetze vom 24. Februar 1873 und 3. März 
1873 (Reichs-Gesetzbl. 1873 S. 45, S. 47)) abgeänderten, aus der Anlage I. sich 
ergebenden Fassungs) in Elsaß-Lothringen vom 1. Januar 1874 ab, unbeschadet der 
Geltung der bereits eingeführten Bestimmungen,"!) mit den in den nachfolgenden 
§§. 2—5 enthaltenen Maßgaben in Wirksamkeit. 
8. 2. Dem in Artikel 1 der Verfassung bezeichneten Bundesgebiete tritt das 
Gebiet des Reichslandes Elsaß-Lothringen hinzu. 
8. 3. Bis zu der in Artikel 20 der Verfassung vorbehaltenen gesetzlichen 
Regelung hierden in Elsaß-Lothringen 15 Abgeordnete zum Deutschen Reichs- 
tage gewählt. 
§. 4. Die in Artikel 35 der Verfassung erwähnte Besteuerung des inländischen 
Bieres bleibt der inneren Gesetzgebung bis auf Weiteres vorbehalten. 
An dem in die Reichskasse fließenden Ertrage der Steuer vom Bier und an 
dem diesem Ertrage entsprechenden Theile des in Artikel 38 Absatz 3 erwähnten 
Aversums hat Elsaß-Lothringen keinen Theil. 
  
1) Oben S. 13.) S. oben S. 3 u. 8 zu Art. 4 Z. 9 u. Art. 28. 
8) Nicht mit abgedruckt; s. oben S. 2 ff. 
“) S. R. v. J. Juni 1871 (oben S. 111) 8 2 Abs. 1, 3 und die dort in Anm. 5 aufgef. 
Ges. u. VOO.