Vom 2. Mai 1874. 173
steuern regelt sich nach den Landesgesetzen unter Berücksichtigung des Gesetzes wegen
Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. des Nord-
deutschen Bundes S. 119.)2)
Jedoch ist das Militäreinkommen der Personen des Unteroffizier= und Gemeinen-
standes, sowie für den Fall einer Mobilmachung das Militäreinkommen aller An-
gehörigen des aktiven Heeres bei der Veranlagung bezw. Erhebung von Staatssteuern
außer Betracht zu lassen. Die Feststellung eines angemessenen Steuernachlasses für
die Unteroffiziere und Gemeinen des Beurlaubtenstandes und deren Familien für
die Monate, in welchen jene sich im aktiven Dienste befinden, bleibt der Landesgesetz-
gebung überlassen.))
8. 47. Zur Annahme von Aemtern in der Verwaltung und Vertretung der
kürchlichen oder politischen Gemeinden und weiteren Kommunalverbände bedürfen
aktive Militärpersonen der Genehmigung ihrer Dienstvorgesetzten.“)
8. 48. Diejenigen Begünstigungen, welche nach der Gesetzgebung der einzelnen
Bundesstaaten den Hinterbliebenen von Staatsbeamten hinsichtlich der Besteuerung
der aus Staatsfonds oder aus öffentlichen Versorgungskassen denselben gewährten
Pensionen, Unterstützungen oder sonstigen Zuwendungen zustehen, finden auch zu
Gunsten der Hinterbliebenen von Militärpersonen hinsichtlich der denselben aus Reichs-
oder Staatsfonds oder aus öffentlichen Versorgungskassen zufließenden gleichartigen
Bezüge Anwendung.)
8. 49. Für die zum aktiven Heere gehörigen Militärpersonen, mit Ausnahme
der Militärbeamten, ruht die Berechtigung zum Wählen sowohl in Betreff der Reichs-
vertretung,:) als in Betreff der einzelnen Landesvertretungen. Eine Vereinigung der
hiernach wahlberechtigt bleibenden Militärpersonen zu besonderen Militär-Wahlbe-
zirken für die Wahl der auf indirektem Wahlrecht beruhenden Landesvertretungen
darf nicht stattfinden.
Die Theilnahme an politischen Vereinen und Versammlungen ist den zum
aktiven Heere gehörigen Militärpersonen untersagt.
IV. Abschnitt.
Entlassung aus dem aktiven Dienste.
8. 50. Alle Soldaten, welche nach erfüllter aktiver Dienstpflicht von den
Fahnen entlassen werden, treten nach Maßgabe der zurückgelegten Gesammtdienstzeit
zur Reserve, zur Landwehr oder zum Landsturm über.5)
Mannschaften, welche bei Mobilmachung des Heeres oder bei Bildung von Ersatz-Truppen-
theilen aus der Ersatzreserve zum Dienst einberufen und bei Zurückführung des Heeres auf den
Friedensfuß wieder entlassen werden (8 29), treten, wenn sie militärisch ausgebildet sind, je nach
ihrem Lebensalter (8 62) zur Reserve oder Landwehr über, anderenfalls aber in die Ersatzreserve
zurück.
annschaften der Kavallerie, welche sich freiwillig zu einer vierjährigen aktiven
Dienstzeit verpflichtet haben, dienen in der Landwehr nur drei Jahre.5)
41) Oben S. 69f. Beachte bez. der Militärbeamten RBG. 8§ 19 Abs. 1 (oben S. 1
2) Bez. der Gemeindesteuern "1 RG. v. 28. März 1886 (unten Nr. 110) und hinsichtlich
der Militärbeamten RBG. 8 19 Abs. 1 (oben S. 127); RG. v. 31. Mai 1881 (unten Nr. 103).
) Val. RBWG. 8§ 16 (oben S. 127).
*) Val. RBG. § 19 Abs. 2 (oben S. 128).
5) Vgl. Wahlgesetz v. 31. Mai 1869, 8 2 (oben S. 64). # #
6) Vgl. RV. Art. 59 (oben S. 15) u. Anm. dazu; B. betr. d. Verpflichtung z. Kriegs-
dienste, v. 9. Nov. 1867, §8 6, 7, 11 u. Anm. dazu (oben S. 56f.); ferner unten 88 62, 67, 68;
R. v. 6. Mai 1880 (unten Nr. 99) Art. I § 4; RG. betr. Aenderungen der Wehrpflicht, v.
11. Febr. 1888 (unten Nr. 118) Art. II 88 1—3, 5, 15, 24 und Anm. dazu.
7!) S. jetzt RG. v. 11. Febr. 1888 (unten Nr. 118) Art. II § 18.
s) S. ebenda Art. II § 2 u. Anm. dazu.