212 Nr. 82. Strafprozeßordnung. Nr. 83. Nr. 84. Gesetz üb. d. Sitz d. Reichsgerichts.
in errefH der Mitglieder der Senate der freien Hansestädte der Genehmigung des
enats,
in deneß der übrigen vorbezeichneten Beamten der Genehmigung ihres unmittelbaren
orgesetzten,
in Berreff der Mitglieder einer gesetzgebenden Versammlung der Genehmigung der
etzteren.
8. 53. Oeffentliche Beamte, auch wenn sie nicht mehr im Dienste sind, dürfen über Um-
stände, auf welche sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, als Zeugen nur mit Ge-
nehmigung ihrer vorgesetzten Dienstbehörde oder der ihnen zuletzt vorgesetzt gewesenen Dienst-
behörde vernommen werden. Für den Reichskanzler bedarf es der Genehmigung des Kaisers,
für die Minister der Genehmigung des Landesherrn, für die Mitglieder der Senate der freien
Hansestädte der Genehmigung des Senats.) ç
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Ablegung des Zeugnisses dem
Wohle des Reichs oder eines Bundesstaates Nachtheil bereiten würde.
8. 72. Auf Sachverständige finden die Vorschriften des sechsten Abschnitts') über Zeugen
entsprechende Anwendung, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweich Be-
stimmungen getroffen sind.
§. 76. Dieselben Gründe, welche einen Zeugen berechtigen, das Zeugniß zu ver-
weigern, berechtigen einen Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens. Auch aus
anderen Gründen kann ein Sachverständiger von der Verpflichtung zur Erstattung des Gut-
achtens entbunden werden.
ç Die Vernehmung eines öffentlichen Beamten als Sachverständigen findet nicht statt, wenn
die vorgesetzte Behörde des Beamten erklärt, daß die Vernehmung den dienstlichen Interessen
Nachtheil bereiten würde.))
8. 484. In Sachen, in denen das Reichsgericht in erster Instanz erkannt hat,) steht das
Begnadigungsrecht dem Kaiser zu. , «
.«485.TodesunheileedürfenzuihrerVollstreckungkeinetBeftängung.·D1eVoll-
streckung ist jedoch erst zulässig, wenn die Entschließung des Staatsoberhauptes und in Sachen,
in denen das Reichsgericht in erster Instanz erkannt hat,#) die Entschließung des Kaisers ergangen
ist, von dem Begnadigungsrechte keinen Gebrauch machen zu wollen.
An schwangeren oder geisteskranken Personen darf ein Todesurtheil nicht vollstreckt werden.
Nr. 85. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Wahl eines zweiten
Stellvertreters des Vorsitzenden des Landesausschuffes für Elsaß-
Lothringen. vom 15. Februar 1877.
(GBl. f. Els.-Lothr. Nr. 4, S. 9; ausgeg. am 17. Februar 1877. Auch RGl. 1877 S. 49.)
S. unten Nr. 85, Anlage A (S. 214).
Nr. 84. Gesetz über den Sitz des Reichsgerichts. Vom 11. April 1877.9)
(RGBl. Nr. 17, S. 415; ausgeg. am 16. April 1877.)
Z Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen
im Iamen sers Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichs-
ags, was folgt:
7) Vgl. RBG. 8 11f. (oben S. 126).
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¾vr ergl GV. § 136 Z. 1 (oben S. 208); RG. gegen den Verrath militärischer Ge-
hemmnisse, v. 3. Juli 1898 (Rl. S. 205) 88 1, 3, 12.
) S. G. 8 125 (oben S. 207).