Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

258 Nr. 125. Gesetz, betreffend das Reichsschuldbuch. Vom 31. Mai 1891. 
Nr. 125. Gesetz, betreffend das Reichsschuldbuch. vom 31. Mai 1801. 
(RBl. Nr. 20, S. 321; ausgeg. am 11. Juni 1891.) 
Auszug. 
§. 1. Schuldverschreibungen der Reichsanleihen:) können in Buchschulden des Reichs 
auf den Namen eines bestimmten Gläubigers umgewandelt werden. · 
: 2. Die Umwandlung erfolgt gegen Einlieferung zum Umlauf brauchbarer Reichs- 
Fieschreibungen durch Eintragung in das bei der Reichsschuldenverwaltung ) zu führende 
ei uldbuch. 
Für die zu verschiedenen Zinssätzen erfolgenden Eintragungen können getrennte Bücher 
angelegt werden. 
In dem Reichsschuldbuche sind auch die in dem Schuldverhältnisse eintretenden Ver- 
änderungen zu vermerken. Z 
Von dem Neich-schuldbuche ist eine Abschrift zu bilden und getrennt aufzubewahren. 
„Ueber den Inhalt des Reichsschuldbuches darf nur dem eingetragenen Gläubiger, seinen 
gesetzlichen Vertretern, Bevollmächtigten und Rechtsnachfolgern von Todeswegen, sowie bezüglich 
der im §. 4 unter Nr. 3 und 4 bezeichneten Gläubiger den zur Revision der Kassen derselben 
berechtigten öffentlichen Behörden oder sonstigen Personen, letzteren aber nur, falls ihre Berech- 
an zur Kassenrevision durch eine inländische öffentliche Behörde bescheinigt ist, Auskunft er- 
theilt werden. 
. 3. Die Eintragung einer Buchschuld geschieht auf Antrag des Inhabers und auf 
den Namen der in dem Antrage als Gläubiger bezeichneten Person. 
I. 4. Als Gläubiger können nur eingetragen werden: 
einzelne physische Personen,] 
einzelne Handelsfirmen, Z Z 
einzelne eingetragene Genossenschaften, einzelne eingeschriebene Hülfskassen und einzelne 
juristische Personen, welche im Inlande ihren Sitzhaben ç Z 
einzelne Vermögensmassen, wie Stiftungen, Anstalten, Familienfideikommisse, deren 
Verwaltung von einer öffentlichen Behörde oder unter deren Aufsicht geführt wird, 
oder deren Verwalter ihre Verfügungsbefugniß über die Masse durch eine gerichtliche 
oder notarielle Urkunde nachweisen. 
Einem Gläubiger wird nicht mehr als ein Konto im Reichsschuldbuche eröffnet. 
8. 5. Mit der Eintragung erlöschen die Rechte des Inhabers an den eingelieferten 
Schuldverschreibungen. « 
TM Uebrigen finden die für die Tilgung und Verzinsung der Reichsanleihen geltenden 
Vorschriften auf die eingetragenen Forderungen entsprechende Anwendung. 
KoSm— 
8. 16. Im Falle der Kündigung einer der Reichsanleihen sind die mit ihrer Vorderung. 
u. dem Zinssatze der Heründigten Anleihe eingetragenen Gläubiger schriftlich zu benachrichtigen. 
ie Wirksamkeit der Kündigung ist jedoch von dieser Benachrichtigung nicht abhängig. 
8. 22. Die Reichsschuldenverwaltung 2) ist unbedingt verantwortlich: « 
1. dafür, daß die im Reichsschuldbuche eingetragenen Forderungen und die noch um- 
laufenden, mit ihnen zu gleichem Satze verzinslichen Schuldverschreibungen zusammen 
den gesegzih festgestellten Betrag der betreffenden Anleihe nicht überschreiten; 
2. für die Löschung, Kassation und Aufbewahrung der behufs Eintragung der Forderung 
eingelieferten Reichsschuldverschreibungen bis zur Länzlichen Vernichtung derselben. 
Die Reichsschuldenkommissions) übt die fortlaufende Kontrole über diese Geschäfte. 
Z. 24. Der Zeitpunkt, mit welchem das gegenwärtige Gesetz in Kraft tritt, wird durch 
Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths bestimmt.) 
1) örl. die Reichsschuldenordnung v. 19. März 1900 (unten Nr. 156) § 1 ff. 
*:) Ebenda §9 9 ff. )) Ebenda §8 12ff 
4) Das Gesetz ist zufolge der VO. v. 24. Jan. 1892 (Rel. S. 303) am 1. April 1892 
in Kraft getreten. 
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