260 Nr. 127. Kriegszustand in Els.-Lothr. Nr. 128. Gesetz, betr. Ersatzvertheilung.
Nr. 127. Gesetz über die vorbereitung des Kriegszustandes in
Elsaß-Lothringen. vom 30. Mai 1802.
(RöEl. Nr. 32, S. 667; ausgeg. am 4. Juni 1892.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. ver-
ordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichs-
tags, was folgt:
Bis zum Erlaß eines für das gesammte Reichsgebiet geltenden Gesetzes über den Kriegs-
zustun gelten für Elsaß-Lothringen folgende, mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft tretende
mungen:
Für den Fall eines Krieges oder im Falle eines unmittelbar drohenden feindlichen An-
griffs kann jeder mindestens in der Dienststellung eines Stabsoffiziers befindliche oberste Militär=
befehlshaber zum Zweck der Vertheidigung in dem ihm unterstellten Orte oder Landestheile vor-
läufig= bis u der uwwerzüglich einzuholenden Entscheidung des Kaisers über die Verhängung
des gszustandes,d die Ausübung der vollziehenden Gewalt übernehmen. *
Die Uebernahme der vollziehenden Gewalt erfolgt durch Erklärung des obersten Militär=
befehlshabers gegenüber der Civilverwaltungsbehörde des betreffenden Ortes oder Landestheiles.
Diese Erklärung ist in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen.
Die Civilverwaltungs= und Gemeindebehörden haben den Anordnungen und Aufträgen
der Militärbefehlshaber Folge zu leisten. Für ihre Anordnungen und Aufträge sind die be-
treffenden Militärbefehlshaber persönlich verantwortlich.
Ueber die getroffenen Verfügungen muß dem Bundesrath und Reichstag sofort, beziehungs-
weise bei ihrem nächsten Zusammentreten Rechenschaft gegeben werden.
Ins „rkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen
iegel.
Gegeben Neues Palais, den 30. Mai 1892.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Caprivi.
Nr. 128. Gesetz, betreffend die Ersatzvertheilung. vom 20. Mai 1805.
(Rl. Nr. 20, S. 185; ausgeg. am 29. Mai 1893.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und
des Reichstags, was folgt:
Artikel I.
Der Artikel 53 der Reichsverfassung erhält folgende Fassung:
ls. oben S. 141.
Artikel II.
8. 1. Der Kaiser bestimmt für jedes Jahr die Zahl der in das Heer und in
die Marine einzustellenden Rekruten.
Der Gesammtbedarf an Rekruten wird für das unter preußischer Verwaltung
stehende Reichs-Militärkontingent durch das preußische Kriegsministerium, für die
übrigen Reichs-Militärkontingente durch die betreffenden Kriegsministerien auf die
Armeekorps-Bezirke vertheilt, und zwar nach dem Verhältniß der im laufenden Jahre
in diesen Bezirken vorhandenen, zur Einstellung in den aktiven Dienst tauglichen
Militärpflichtigen ausschließlich derjenigen der seemännischen Bevölkerung.
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1) Vergl. RV. Art. 68 (oben S. 18).