14 Nr. 1. Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs.
An den zur Reichskasse fließenden Einnahmen des Post- und Telegraphen-
wesens haben Bayern und Württemberg keinen Theil.
IX. Marine und Schiffahrt.
Art. 53. Die Kriegsmarine des Reichs ist eine einheitliche unter dem Ober-
befehl des Kaisers. Die Organisation und Zusammensetzung derselben liegt dem
Kaiser ob, ¹) welcher die Offiziere und Beamten der Marine ernennt, und für welchen
dieselben nebst den Mannschften eidlich in Pflicht zu nehmen sind.
Der Kieler Hafen und der Jadehafen sind Reichskriegshäfen. ²)
Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der damit zusammen-
hängenden Anstalten erforderliche Aufwand wird aus der Reichskasse bestritten.
Die gesammte seemännische Bevölkerung des Reichs, einschließlich des Maschinen-
personals und der Schiffshandwerker, ist vom Dienste im Landheere befreit, dagegen
zum Dienste in der Kaiserlichen Marine verpflichtet. ³)
[Die Vertheilung des Ersatzbedarfes findet nach Maßgabe der vorhandenen seemännischen
Bevölkerung statt, und die hiernach von jedem Staate gestellte Quote kommt auf die Gestellung
zum Landheere in Abrechnung.] ⁴)
Art. 54. Die Kauffahrteischiffe ⁵) aller Bundesstaaten bilden eine einheitliche
Handelsmarine.
Das Reich hat das Verfahren zur Ermittelung der Ladungsfähigkeit der See-
schiffe zu bestimmen, die Ausstellung der Meßbriefe, sowie der Schiffscertifikate zu
regeln und die Bedingungen festzustellen, von welchen die Erlaubniß zur Führung
eines Sesschiffes abhängig ist.
In den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen Wasserstraßen der
einzelnen Bundesstaaten werden die Kauffahrteischiffe sämmtlicher Bundesstaaten
gleichmäßig zugelassen und behandelt. Die Abgaben, welche in den Seehäfen von
den Seeschiffen oder deren Ladungen für die Benutzung der Schiffahrtsanstalten er-
hoben werden, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung dieser
Anstalten erforderlichen Kosten nicht übersteigen.
Auf allen natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für die Benutzung
besonderer Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, erhoben
werden. Diese Abgaben, sowie die Abgaben für die Befahrung solcher künstlichen
Wasserstraßen, welche Staatseigenthum sind, dürfen die zur Unterhaltung und ge-
wöhnlichen Herstellung der Anstalten und Anlagen erforderlichen Kosten nicht über-
steigen. Auf die Flößerei finden diese Bestimmungen insoweit Anwendung, als
dieselbe auf schiffbaren Wasserstraßen betrieben wird.
Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Abgaben zu
legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten oder deren Ladungen zu entrichten
sind, steht keinem Einzelstaate, sondern nur dem Reiche zu.
Art. 55. Die Flagge der Kriegs- und Handelsmarine ist schwarz-weiß-roth. ⁶)
¹) S. das systematische Inhaltsverzeichniß unter Reichsbehörden (Reichsmarineamt).
Vgl. jetzt die Gesetze über die deutsche Flotte v. 10. April 1898 u. 14. Juni 1900 (unten Nr. 141, 161).
²) Vgl. RG. betr. die Reichskriegshäfen, v. 19. Juni 1883 (RGBl. S. 105 u. unten Nr. 106).
³) Vgl. RV. Art. 57, 59 u. RG. betr. d. Verpflichtung z. Kriegsdienste, v. 9. Nov. 1867,
(unten Nr. 10) bes. § 13 Z. 2a
⁴) Abs. 5 ist aufgeboben durch Art. I u. ersetzt durch Art. II § 1 des RG. betr. die
Ersatzvertheilung v. 26. Mai 1893 (unten Nr. 128).
⁵) S. § 1 des RG. v. 22. Juni 1899 (nächste Anm.).
⁶) Vgl. RG. betr. d. Flaggenrecht d. Kauffahrteischiffe, v. 22. Juni 1899 (RGBl. S. 319)
u. SchGG. (unten Nr. 163) § 10. — S. dazu VO. betr. die Bundesflagge der Kauffahrteischiffe
v. 25. Okt. 1867 (RGBl. S. 39), VO. über die Führung d Reichsflagge v. 8. Nov. 1892
(RGBl. S. 1050), Bestimmungen über die Führung d. deutschen Kriegsflagge v. 27. März / 13. April
1893 (CBl. S. 112, vgl. dort S. 9, 275, 359), Erl. betr. d. Führung d. Kriegsflagge auf den