Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

Nr. 191. Gesetz, betr. Entschädigung der Reichstags-Mitglieder. Bom 21. Mai 1906. 347 
Nr. 10Gesetz, betreffend die Gewährung einer Entschädigung an 
die Mitglieder des Reichstags. vom 21. Mai 1006. 
(RGBl. Nr. 25, S. 468; ausgeg. am 25. Mai 1906.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
8 1. Die Mitglieder des Reichstags erhalten 
a) für die Dauer der Sitzungsperiode sowie acht Tage vor deren Beginn 
und acht Tage nach deren Schluß freie Fahrt auf den deutschen 
Eisenbahnen, sowie 
b) vorbehaltlich der Bestimmungen im § 3 aus der Reichskasse eine 
jährliche Aufwandsentschädigung von insgesamt 3000 Mark, die am 
1. Dezember mit 200 Mark, am 1. Januar mit 300 Mark, am 
1. Februar mit 400 Mark, am 1. März mit 500 Mark, am 1. April 
mit 600 Mark und am Tage der Vertagung (Artikel 26 der Reichs- 
verfassung)) oder Schließung des Reichstags mit 1000 Mark zahl- 
ar wird. 
Der Bundesrat ist ermächtigt, Grundsätze für die Ausführung der Be- 
stimmung unter a aufzustellen.) 
8 2. Für jeden Tag, an dem ein Mitglied des Reichstags der Plenar- 
sitzung ferngeblieben ist, wird von der nächstfälligen Entschädigungsrate ein 
Betrag von 20 Mark in Abzug gebracht. 
8 3. Ein Mitglied des Reichstags, das neu gewählt wird, während der 
Reichstag versammelt ist, erhält an Stelle der nächsten Entschädigungsrate (8 1 
Abs. 1 unter b) bis zu deren Höhe 20 Mark Tagegeld für jeden Tag der An- 
wesenheit in einer Plenarsitzung. 
Ein Mitglied des Reichstags, dessen Mandat, während der Reichstag ver- 
sammelt ist, erlischt oder niedergelegt wird, erhält während der Zeit seit dem 
Fälligkeitstage der letzten Entschädigungsrate 20 Mark Tagegeld für jeden Tag 
der Anwesenheit in einer Plenarsitzung mit der Maßgabe, daß der Gesamt- 
betrag der Tagegelder den Höchstbetrag der Entschädigung nicht übersteigen 
darf, die nach § 1 Abs. 1 unter b am nächsten Fälligkeitstage zu zahlen ge- 
wesen wäre. Das Gleiche gilt, wenn der Reichstag aufgelöst wird, während er 
versammelt ist. 
8 4. Die Anwesenheit in der Plenarsitzung wird dadurch nachgewiesen, daß 
das Mitglied des Reichstags sich während der Dauer der Sitzung in eine An- 
wesenheitsliste einträgt. 
Wer an einer namentlichen Abstimmung nicht teilnimmt, gilt im Sinne 
dieses Gesetzes als abwesend, auch wenn er sich in die Liste eingetragen hat. 
§ 5. Die näheren Bestimmungen über die Anwesenheitsliste, insbesondere 
über Ort, Zeit und Form ihrer Auslegung, trifft der Präsident des Reichstags. 
Von ihm wird auch die Entschädigung (§ 1 Abs. 1 unter b, § 3) für jedes Mitglied 
des Reichstags auf Grund der Anwesenheitslisten sowie der Listen über nament- 
liche Abstimmungen festgesetzt und angewiesen. 
  
  
  
  
1) Oben S. 8. 
2) S. die Bek. v. 27. Juni 1906 (unten Nr. 198).