Vom 16. April 1871. 19
Schlußbestimmung zum XII. Abschnitt.
Auf die Ausgaben für das Bayerische Heer finden die Artikel 69. und 71.
nur nach Maßgabe der in der Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt ¹) erwähnten
Bestimmungen des Vertrages vom 23. November 1870. und der Artikel 72. nur
insoweit Anwendung, als dem Bundesrathe und dem Reichstage die Ueberweisung
der für das Bayerische Heer erforderlichen Summe an Bayern nachzuweisen ist. ²)
XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen.
Art. 74. Jedes Unternehmen gegen die Existenz, die Integrität, die Sicher-
heit oder die Verfassung des Deutschen Reichs, endlich die Beleidigung des Bundes-
rathes, des Reichstages, eines Mitgliedes des Bundesrathes oder des Reichstages,
einer Behörde oder eines öffentlichen Beamten des Reichs, während dieselben in der
Ausübung ihres Berufes begriffen sind oder in Beziehung auf ihren Beruf, durch
Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darstellung, werden in den
einzelnen Bundesstaaten beurtheilt und bestraft nach Maßgabe der in den letzteren
bestehenden oder künftig in Wirksamkeit tretenden Gesetze, nach welchen eine gleiche
gegen den einzelnen Bundesstaat, seine Verfassung, seine Kammern oder Stände, seine
Kammer- oder Ständemitglieder, seine Behörden und Beamten begangene Handlung
zu richten wäre. ³)
Art. 75. Für diejenigen in Artikel 74. bezeichneten Unternehmungen gegen
das Deutsche Reich, welche, wenn gegen einen der einzelnen Bundesstaaten gerichtet,
als Hochverrath oder Landesverrath zu qualifiziren wären, ist das gemeinschaftliche
Ober-Appellationsgericht der drei freien und Hansestädte in Lübeck die zuständige
Spruchbehörde in erster und letzter Instanz.
Die näheren Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren des
Ober-Appellationsgerichts erfolgen im Wege der Reichsgesetzgebung. Bis zum Erlasse
eines Reichsgesetzes bewendet es bei der seitherigen Zuständigkeit der Gerichte in den
einzelnen Bundesstaaten und den auf das Verfahren dieser Gerichte sich beziehenden
Bestimmungen. ⁴)
Art. 76. Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern dieselben
nicht privatrechtlicher Natur und daher von den kompetenten Gerichtsbehörden zu
entscheiden sind, werden auf Anrufen des einen Theils von dem Bundesrathe erledigt.
Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in deren Verfassung nicht
eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimmt ist, hat auf Anrufen
eines Theiles der Bundesrath gütlich auszugleichen oder, wenn das nicht gelingt,
im Wege der Reichsgesetzgebung zur Erledigung zu bringen. ⁵)
Art. 77. Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer Justizverweigerung ein-
tritt, und auf gesetzlichen Wegen ausreichende Hülfe nicht erlangt werden kann, so
liegt dem Bundesrathe ob, erwiesene, nach der Verfassung und den bestehenden
Gesetzen des betreffenden Bundesstaates zu beurtheilende Beschwerden über ver-
weigerte oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen, und darauf die gerichtliche Hülfe
bei der Bundesregierung, die zu der Beschwerde Anlaß gegeben hat, zu bewirken.
XIV. Allgemeine Bestimmungen.
Art. 78. Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung.
Sie gelten als abgelehnt, wenn sie im Bundesrathe 14 Stimmen gegen sich haben.
Diejenigen Vorschriften der Reichsverfassung, durch welche bestimmte Rechte
¹) Oben S. 18. ²) S. den Vertrag mit Bayern (unten Nr. 30 a) Z. III § 6.
³) S. jetzt StGB. (unten Nr. 78) §§ 80 - 95, 105, 106, 196, 197, 339. Vgl. EG. z.
StGB. v. 31. Mai 1870, § 4 (unten Nr. 22). ⁴) S. jetzt GVG. (unten Nr. 80) § 136 Z. 1.
⁵) S. hierzu das RG. v. 14. März 1881 (unten Nr. 100).
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