28 Nr. 219. Gesetz über die Haftung des Reichs für seine Beamten. Bom 22. Mai 1910.
Schaden im Zustand der Bewußtlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit verursacht hat,
so hat gleichwohl das Reich den Schaden zu ersetzen, wie wenn dem Beamten Fahr-
lässigkeit zur Last fiele, jedoch nur insoweit, als die Billigkeit die Schadloshaltung
erfordert.
Personen des Soldatenstandes, mit Ausnahme derjenigen des Königlich
glakerssen Kontingents, stehen im Sinne dieses Gesetzes den Reichsbeamten
gleich.
§ 2. Das Reich kann von dem Beamten Ersatz des Schadens verlangen,
den es durch die im § 1 Abs. 1 bestimmte Verantwortlichkeit erleidet. Der Ersatz-
anspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Ersatz-
anspruch des Dritten diesem gegenüber von dem Reiche anerkannt oder dem Reiche
gegenüber rechtskräftig festgestellt ist.
§ 3. Für die Ansprüche, welche auf Grund dieses Gesetzes gegen das Reich
erhoben werden, sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streit-
gegenstandes ausschließlich zuständig.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Widerklage
ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht ist, wird die Verhandlung
und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des § 8 des Einführungsgesetzes zum
Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgerichte zugewiesen.
& 4. Auf die Beamten der Schutzgebiete sowie auf die Angehörigen der
Kaiserlichen Schutztruppen und der Besatzung des Schutzgebiets Kiautschou finden,
soweit sie nicht im Sinne des Schutzgebietsgesetzes zu den Eingeborenen gehören ½),
die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß
an die Stelle des Reichs das Schutzgebiet tritt.
Inwieweit Kommunalverbände und andere Verbände des öffentlichen Rechtes
in den Schutzgebieten und den Konsulargerichtsbezirken für den von ihren Beamten
in Ausübung der diesen anvertrauten öffentlichen Gewalt zugefügten Schaden
haften, wird durch Kaiserliche Verordnung bestimmt.
Inwieweit das Schutzgebiet, Kommunalverbände und andere Verbände des
öffentlichen Rechtes in den Schutzgebieten für die von ihren farbigen Beamten in
Ausübung der diesen anvertrauten öffentlichen Gewalt zugefügten Schaden haften,
wird durch Verordnung des Reichskanzlers bestimmt.
Die auf Grund der Abs. 2, 3 erlassenen Verordnungen sind dem Reichstag
zur Kenntnisnahme vorzulegen.
§ 5. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung:
1. soweit es sich um das Verhalten solcher Beamten handelt, die, abgesehen.
von der Entschädigung für Dienstaufwand, auf den Bezug von Ge-
bühren angewiesen sind;
.soweit es sich um das Verhalten eines mit Angelegenheiten des aus-
wärtigen Dienstes befaßten Beamten handelt und dieses Verhalten
nach einer amtlichen Erklärung des Reichskanzlers politischen oder
internationalen Rücksichten entsprochen hat.
§ 6. Unberührt bleiben die Vorschriften anderer Reichsgesetze, soweit sie für
waimme Fälle die Haftung des Reichs über einen gewissen Umfang hinaus aus-
ießen.
§ 7. Den Angehörigen eines ausländischen Staates steht ein Ersatzanspruch
auf Grund dieses Gesetzes nur insoweit zu, als nach einer im Reichs-Gesetzblatt
enthaltenen Bekanntmachung des Reichskanzlers durch die Gesetzgebung des aus-
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1) S. oben S. 315 f.