Nr. 15. Gesetz, betr. die Kontrole des Bundeshaushalts. Bom 4. Juli 1868. 63
Erwerbes einer Gemeindeangehörigkeit (Gemeindemitgliedschaft) oder des Einwohner-
rechtes, noch der Genehmigung der Gemeinde (Gutsherrschaft) oder des Armenver-
bandes, noch einer obrigkeitlichen Erlaubniß.
Insbesondere darf die Befugniß zur Verehelichung nicht beschränkt werden
wegen Mangels eines bestimmten, die Großjährigkeit übersteigenden Alters oder des
Nachweises einer Wohnung, eines hinreichenden Vermögens oder Erwerbes, wegen
erlittener Bestrafung, bösen Rufes, vorhandener oder zu befürchtender Verarmung,
bezogener Unterstützung oder aus anderen polizeilichen Gründen. Auch darf
von der ortsfremden Braut ein Zuzugsgeld oder eine sonstige Abgabe nicht er-
hoben werden.
8. 2. Die polizeilichen Beschränkungen der Befugniß zur Eheschließung, welche
in Ansehung der Ehen zwischen Juden und für die Angehörigen einzelner bürger-
lichen Berufsstände bestehen, werden aufgehoben.
Die Bestimmungen über die Genehmigung der Eheschließung der Militair-
tns Geistlichen und Lehrer durch die Vorgesetzten werden hiervon
nicht betroffen.
8. 3. Die für Geistliche und Civilstandsbeamte bestehenden Verbote, bei der
Schließung einer Ehe ohne vorherige Beibringung einer obrigkeitlichen Bescheinigung
amtlich mitzuwirken, bleiben in Beziehung auf Bundesangehörige nur soweit in
Kraft, als diese Bescheinigung das Vorhandensein der durch dieses Gesetz nicht be-
rührten Voraussetzungen der Eheschließung oder die im §. 2. Alinea 2. erwähnten
Bestimmungen zum Gegenstande hat.
8. 4. Die Vorschriften der Landesgesetze über die Zulassung von Ausländern
zur Eingehung einer Ehe finden auf Bundesangehörige keine Anwendung.
8. 5. Die Bestimmungen des bürgerlichen Eherechtes werden durch dieses
Gesetz nicht berührt.
8. 6. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli d. J. in Krast.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Bundes-Insiegel.
Gegeben Berlin, den 4. Mai 1868.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
[Nr. 15. Gesetz, betreffend die Nontrole des Bundeshaushalts für die
Jahre 1867. bis 1800. vom 41. Juli 1868.)
(Bel. Nr. 24, S. 483; ausgeg. am 15. Juli 1868.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen im Namen des
Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1. Die Kontrole des gesammten Bundeshaushalts durch Prüfung und Feststellung
der Rechnungen über Einnahmen und Ausgaben von Bundesgeldern, über Zugang und Ab-
gang von Bundeseigenthum und über die Verwaltung der Bundesschulden wird für die Jahre
1867., 1868. und 1869. von der Preußischen Ober-Rechnungskammer unter der Benennung:
„Rechnungshof des Norddeutschen Bundes“
geführt.
1) S. Reichsmilitärges. (unten Nr. 66) § 40 verb. m. 8 38 A, 88 60 Z. 4, 61. Vol.
BGB. (unten Nr. 135) 8 1315.
*) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind von Jahr zu Jahr durch neue Gesetze wieder-
bon — Etatsperioden erstreckt worden. S. aber dann das RG. v. 11. Febr. 1875
unten Nr. 71).