Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

                                     Vom 31. Mai 1869.                                                                65 
Mitteln beziehen, oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre be- 
zogen haben; 
4) Personen, denen in Folge rechtskräftigen Erkenntnisses der Vollgenuß der 
staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, für die Zeit der Entziehung, sofern 
sie nicht in diese Rechte wieder eingesetzt sind. 1 
Ist der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte wegen politischer Ver- 
gehen oder Verbrechen entzogen, so tritt die Berechtigung zum Wählen 
wieder ein, sobald die außerdem erkannte Strafe vollstreckt, oder durch Be- 
gnadigung erlassen ist. 
§. 4. Wählbar zum Abgeordneten ist im ganzen Bundesgebiete jeder Nord- 
deutsche,²) welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt und einem zum 
Bunde ²) gehörigen Staate seit mindestens einem Jahre angehört hat, sofern er nicht 
durch die Bestimmungen in dem §. 3. von der Berechtigung zum Wählen aus- 
geschlossen ist. ?) 
§. 5. In jedem Bundesstaate wird auf durchschnittlich 100,000 Seelen der- 
jenigen Bevölkerungszahl, welche den Wahlen zum verfassunggebenden Reichstage zu 
Grunde gelegen hat, Ein Abgeordneter gewählt. Ein Ueberschuß von mindestens 
50,000 Seelen der Gesammtbevölkerung eines Bundesstaates wird vollen 100,000 
Seelen gleich gerechnet. In einem Bundesstaate, dessen Bevölkerung 100,000 Seelen 
nicht erreicht, wird Ein Abgeordneter gewählt. 
Demnach beträgt die Zahl der Abgeordneten 297 und kommen auf Preußen 
235, Sachsen 23, Hessen 3, Mecklenburg-Schwerin 6, Sachsen-Weimar 3, Mecklen- 
burg-Strelitz 1, Oldenburg 3, Braunschweig 3, Sachsen-Meiningen 2, Sachsen- 
Altenburg 1, Sachsen-Koburg-Gotha 2, Anhalt 2, Schwarzburg-Rudolstadt 1, 
Schwarzburg-Sondershausen 1, Waldeck 1, Reuß ältere Linie 1, Reuß jüngere 
Linie 1, Schaumburg-Lippe 1, Lippe 1, Lauenburg 1, Lübeck 1, Bremen 1, 
Hamburg 3.4) 
Eine Vermehrung der Zahl der Abgeordneten in Folge der steigenden Be- 
völkerung wird durch das Gesetz bestimmt. 
§. 6. Jeder Abgeordnete wird in einem besonderen Wahlkreise gewählt. 
Jeder Wahlkreis wird zum Zwecke der Stimmabgabe in kleinere Bezirke ge- 
theilt, welche möglichst mit den Ortsgemeinden zusammenfallen sollen, sofern nicht bei 
volkreichen Ortsgemeinden eine Unterabtheilung erforderlich wird. 
Mit Ausschluß der Exklaven müssen die Wahlkreise, sowie die Wahlbezirke 
räumlich abgegrenzt und thunlichst abgerundet sein. 
Ein Bundesgesetz wird die Abgrenzung der Wahlkreise bestimmen. Bis dahin 
sind die gegenwärtigen Wahlkreise beizubehalten, mit Ausnahme derjenigen, welche 
zur Zeit nicht örtlich abgegrenzt und zu einem räumlich zusammenhängenden Bezirke 
abgerundet sind. Diese müssen zum Zwecke der nächsten allgemeinen Wahlen gemäß 
der Vorschrift des dritten Absatzes gebildet werden.5) 
§. 7. Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will, muß in dem- 
selben, oder, im Falle eine Gemeinde in mehrere Wahlbezirke getheilt ist, in einem 
derselben zur Zeit der Wahl seinen Wohnsitz haben. 
Jeder darf nur an Einem Orte wählen. 
§. 8. In jedem Bezirke sind zum Zwecke der Wahlen Listen anzulegen, in 
welche die zum Wählen Berechtigten nach Zu= und Vornamen, Alter, Gewerbe und 
Wohnort eingetragen werden. 
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1) S. StGB. (unten Nr. 78) § 32 ff.                                                                                           ²) Vgl. S. 64 Anm. 3. 
³) Vgl. Sch GG. (unten Nr. 163) § 9. 
4) Val. RV. Art. 20 Abs. 2 (oben S. 7); RG. v. 25. Juni 1873 (unten Nr. 61) § 3. 
5) S. dazu das Wahlreglement (unten Nr. 21) § 23. 
Trievel, Quellensammlung.