Vom 31. Mai 1869. 65
Mitteln beziehen, oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre be-
zogen haben;
4) Personen, denen in Folge rechtskräftigen Erkenntnisses der Vollgenuß der
staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, für die Zeit der Entziehung, sofern
sie nicht in diese Rechte wieder eingesetzt sind. 1
Ist der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte wegen politischer Ver-
gehen oder Verbrechen entzogen, so tritt die Berechtigung zum Wählen
wieder ein, sobald die außerdem erkannte Strafe vollstreckt, oder durch Be-
gnadigung erlassen ist.
§. 4. Wählbar zum Abgeordneten ist im ganzen Bundesgebiete jeder Nord-
deutsche,²) welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt und einem zum
Bunde ²) gehörigen Staate seit mindestens einem Jahre angehört hat, sofern er nicht
durch die Bestimmungen in dem §. 3. von der Berechtigung zum Wählen aus-
geschlossen ist. ?)
§. 5. In jedem Bundesstaate wird auf durchschnittlich 100,000 Seelen der-
jenigen Bevölkerungszahl, welche den Wahlen zum verfassunggebenden Reichstage zu
Grunde gelegen hat, Ein Abgeordneter gewählt. Ein Ueberschuß von mindestens
50,000 Seelen der Gesammtbevölkerung eines Bundesstaates wird vollen 100,000
Seelen gleich gerechnet. In einem Bundesstaate, dessen Bevölkerung 100,000 Seelen
nicht erreicht, wird Ein Abgeordneter gewählt.
Demnach beträgt die Zahl der Abgeordneten 297 und kommen auf Preußen
235, Sachsen 23, Hessen 3, Mecklenburg-Schwerin 6, Sachsen-Weimar 3, Mecklen-
burg-Strelitz 1, Oldenburg 3, Braunschweig 3, Sachsen-Meiningen 2, Sachsen-
Altenburg 1, Sachsen-Koburg-Gotha 2, Anhalt 2, Schwarzburg-Rudolstadt 1,
Schwarzburg-Sondershausen 1, Waldeck 1, Reuß ältere Linie 1, Reuß jüngere
Linie 1, Schaumburg-Lippe 1, Lippe 1, Lauenburg 1, Lübeck 1, Bremen 1,
Hamburg 3.4)
Eine Vermehrung der Zahl der Abgeordneten in Folge der steigenden Be-
völkerung wird durch das Gesetz bestimmt.
§. 6. Jeder Abgeordnete wird in einem besonderen Wahlkreise gewählt.
Jeder Wahlkreis wird zum Zwecke der Stimmabgabe in kleinere Bezirke ge-
theilt, welche möglichst mit den Ortsgemeinden zusammenfallen sollen, sofern nicht bei
volkreichen Ortsgemeinden eine Unterabtheilung erforderlich wird.
Mit Ausschluß der Exklaven müssen die Wahlkreise, sowie die Wahlbezirke
räumlich abgegrenzt und thunlichst abgerundet sein.
Ein Bundesgesetz wird die Abgrenzung der Wahlkreise bestimmen. Bis dahin
sind die gegenwärtigen Wahlkreise beizubehalten, mit Ausnahme derjenigen, welche
zur Zeit nicht örtlich abgegrenzt und zu einem räumlich zusammenhängenden Bezirke
abgerundet sind. Diese müssen zum Zwecke der nächsten allgemeinen Wahlen gemäß
der Vorschrift des dritten Absatzes gebildet werden.5)
§. 7. Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will, muß in dem-
selben, oder, im Falle eine Gemeinde in mehrere Wahlbezirke getheilt ist, in einem
derselben zur Zeit der Wahl seinen Wohnsitz haben.
Jeder darf nur an Einem Orte wählen.
§. 8. In jedem Bezirke sind zum Zwecke der Wahlen Listen anzulegen, in
welche die zum Wählen Berechtigten nach Zu= und Vornamen, Alter, Gewerbe und
Wohnort eingetragen werden.
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1) S. StGB. (unten Nr. 78) § 32 ff. ²) Vgl. S. 64 Anm. 3.
³) Vgl. Sch GG. (unten Nr. 163) § 9.
4) Val. RV. Art. 20 Abs. 2 (oben S. 7); RG. v. 25. Juni 1873 (unten Nr. 61) § 3.
5) S. dazu das Wahlreglement (unten Nr. 21) § 23.
Trievel, Quellensammlung.