264 Zur Lehre von den Rechtsmitteln in Strafsachen.
im Strafrecht keine Controversen mehr, dennoch
zu denselben.
5. Der der aufgeworfenen Frage unterstellte Fall
begreift jenen nicht, wo das Untersuchungs-
gericht das Rechtsmittel nach Art. 104 selbst
verworfen hat, und der Rekurs an das Cri-
minal-Gericht 1. Instanz unterblieben ist (ein
Fall, der häufig vorzukommen pflegt, weil
gewöhnlich eine Perhorrescenz — oder Rich-
tigkeitsbeschwerde mit der Berufung verbun-
den wird); — noch
a4. Denjenigen, wo der Angeschuldete bei Be-
kanntmachung des Beschlusses auf Spezialinqui-
sition, welche das Appell. Ger. erkannt hatte,
protestirt, und sogleich einen Rekurs, gegrün-
det, nicht auf neue Thatsachen, sondern auf
die bereits in der vorläufigen Verantwortung
ausgeführten Gründe zum Criminal-Gericht
2. Instanz ergriffen hat.
Dieses hat in den meisten, dem Referenten be-
kannt gewordenen Fällen gewöhnlich derlei Rekurse
von sich, und zwar im Falle 3 an das Crim.-Ger.
1. Instanz, im Falle a an das Untersuchungsge-
richt auf den Grund des Art. 102 verwiesen, weil
es dem Criminal-Gerichte 1. Instanz nicht vor-
greifen konnte, und dieses noch kein Erkenntniß
über die Verfügung des Untergerichtes, welche selbst
noch günstig für den Inquisiten ausfallen konnte,
erlassen hatte.
Doch gibt es auch Beispiele, wo das Oberapp.
Cer. sich kompetent erklärte, nicht nur auf die
Nichtigkeitsquerel einzugehen, sondern auch die
Prüfung der Vertheidigungsgründe, jedoch strenge