Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 4. Band. (4)

350 Nr. 159. Geihäftsorduung für das Herrenhaus. 
Abflimmung fhriftlib ven Schriftführern zu übergeben und die Aufnahme in den jteno- 
graphifhen Bericht zu verlangen, 
6l. Lradtet Das Haus nah Feiftelung der Beihlüffe über Gefegesnorlagen 
und felbftändige Anträge eine befondere Redaktion vor der Gefamtabftimmung für not 
wendig, jo hat, wenn erfle ımd zweite Beratung oder einmalige bezw. wiederholte Schluß. 
beratung flattgefunden hat, der Präfident in der ihm geeignet fheinenden Weile ($ 22 
Abf. 3), in dem Falle, taß der Pienarberatung Vorberatung durch eine Kommiffion 
vorhergegangen, diefe die Rebaltion zu bewirken. 
Diefe Wedaltion wird fodann gedrudt, worauf drei Tage nad der Verteilung über 
das Sanze abgeftimmt wird, infefern nicht da® Hans eine früßere Abftinnmung befcließt. 
Innerhalb der bi® zur Gefantabftimmmmng feitgefegten Frift können Bemerkungen, 
welde eine Nichtübereinftimnung ber Redaktion mit den gefaßten Beihlüffen zum Gegen- 
ftaude haben oder die WFaffung betreffen, al8 Abänterungsanträge fhriftlih eingereicht 
werden. Crbalten biefelben die Unterflügung von 15 Mitgliedern, jo find fie zur Die: 
tuffion und Entfheidung des Hanfes zu bringen. Bei der Diskuffion ift ein Zuriidgehen 
anf den materiellen Inhalt der Vorlage unzuläffig. 
$ 62. Bor der durdb Artilel 107 der Berfaflungsurkunde vorgefchriebenen zweiten 
Abftimmung über Verfaffungsänterungen findet eine Diskuffion nicht ftatt. 
VL Drönungsbeftimmungen. 
5 63. Wenn ein Mitglien die Ordnung verlegt, fo wird e8 von dem Präjiventen 
mit Nennung ded Namens darauf zurüdgemiefen, ohne Daß Dagegen ein Einwand ftatthaft ifl, 
$ 64. Wenn in der Berfammlung flörende Unruhe entfteht, fo fann der Präjident 
die Sigung auf eine beftimmte Zeit anßfegen oder ganz aufheben. 
65. Dem Präfidenten fteht die Handhabung der Polizei in allen dem Haufe über- 
wiefenen Ränmen zn. 
Wer von der Tribüne Zeihen des Beifalld oder Miffallens ziet oder fonft 
die Ordnung oder den Anftand verlebt, wird entfernt. 
$ 67. Gntfteht ftörende Unruhe auf der Tribüne, fo kann der Präfident anordnen, 
daß alle, die fi} zurzeit daranf befinden, vie Tribüne räumen. 
$ 68. In welder Weife der Präfident an ihn oder an das Hans geridtele 
Beihwerden und Schreiben, weldhe fih auf die in den Haufe vorgelommenen Verband« 
lungen beziehen, zur Kenniuis der Mitglieder bringen oder wa® er im übrigen darauf 
veranlajien will, bfeibt feinem Ermeflen vorbehalten. 
VI. Bon den Mitgliedern des Haufes. 
A. Prüfung der Regitimation. 
8 69. Die Pegitimation der nen eingetretenen oder vom Könige men berufenen 
Mitglieder des Hanfed wird nah Mafgabe der Verortnung wegen Bildung der Erften 
Kammer vom 12. Oftober 1854 und der Verordnung, betreffend die definitive Erledigung der 
Vorbehalte wegen Bildung der Verbinde des alten und des befeftigten Orunvbefiges 
— Panpfhaftsbezirfe — und wegen Wahl der jeiten® viefer Verbände und der Provüne 
zialverbände der Grafen zu prüfentierenden Mitglieder des Herrenhaufee, vom 10. November 
1865, forie der Allerhöchften Erlaiie, betreffend das Präfentationsreht der Städte, vom 
21. Oftober 1854, 29. Dezember 1860, 26. Oftober 1867, 12. Mai 1876, 
6. Dftoker 1879 nnd 22. März 1892 von der Matrifellonimiffion geprüft, melde auß 
dem Präfidenten des Hanfes als Vorjikenden, ans ten beiden Vizepräjidenten und aus 
vier zu wählenden Mitgliedern beiteht. 
Über Da8 Ergebnis ver Prüfung hat die Maätrifellomnuffien dem Haufe Bericht zu 
erftatten, teinfelben au im jeder Seflien eine Liberjicht über ten Veltand des Haufed und 
die darin vorgefommenen Perfonalverinderungen vorzulegen.