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auf die thatsächlich geschehene, so würde der Missstand
zu befürchten sein, dass zwar die betrefiende versicherungspflichtige
‘Person abgemeldet ist, dass aber die Beschäftigung vorerst
überhaupt nicht aufhört oder doch zu einer späteren Zeit
als vorgesehen beendet wird; ebenso wäre es ja auch denkbar,
dass sie schon früher als beabsichtigt gewesen, abgeschlossen
wird. Die hiedurch entstehenden Differenzen würden häufig genug
störend und hindernd auf den geordneten Gang der Thätigkeit
der Krankenkassen einwirken. Es liegt daher im Interesse
einer zuverlässigen Feststellung der versicherten Personen und
einer pünktlichen und vollständigen Leistung der zu beanspruchenden
Unterstützung, die Zeit, in welcher die gesetzliche Ver-.
sicherung besteht (& 1) und diejenige, während welcher der
Arbeiter als in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung befindlich
gemeldet ist ($ 49), zu einer möglichst einheitlichen zu
gestalten.
Mit diesem Prinzipe steht die dem Arbeitgeber für die Anund
Abmeldung gewährte dreitägige Frist nicht in Widerspruch,
da sie ihm offensichtlich nur aus Gründen der Billigkeit zugestanden
ist, um ihm die genaue Erfüllung seiner Meldepflichten
einigermassen zu erleichtern. Es würde zu einer unnötigen Härte
führen, wollte man dem Arbeitgeber die in vielen Fällen auch
beim besten Willen nicht erfüllbare Verpflichtung auferlegen, das
Ende der jeweiligen Beschäftigung seines Personals noch an
demselben Tage anzumelden. Die Gewährung einer Meldefrist
kann: daher nicht wohl vermieden werden; wenn auch über die
Bemessung ihrer Grösse die Meinungen auseinandergehen können,
so wird man doch sagen müssen, dass die Festsetzung der Meldefrist
auf drei Tage den Anforderungen des Arbeitgebers durchaus
gerecht wird, ohne dabei der Krankenkasse einen merklichen
Nachteil zu bereiten,
Erfolgt die Abmeldung später als am dritten Tage, z. Pam
vierten oder fünften, ohne dass durch Beschluss der Ver-