Full text : Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

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  auf  die  thatsächlich  geschehene,  so  würde  der  Missstand
zu  befürchten  sein,  dass  zwar  die  betrefiende  versicherungspflichtige
  ‘Person  abgemeldet  ist,  dass  aber  die  Beschäftigung  vorerst
  überhaupt  nicht  aufhört  oder  doch  zu  einer  späteren  Zeit
als  vorgesehen  beendet  wird;  ebenso  wäre  es  ja  auch  denkbar,
dass  sie  schon  früher  als  beabsichtigt  gewesen,  abgeschlossen
wird.  Die  hiedurch  entstehenden  Differenzen  würden  häufig  genug
  störend  und  hindernd  auf  den  geordneten  Gang  der  Thätigkeit
  der  Krankenkassen  einwirken.  Es  liegt  daher  im  Interesse
einer  zuverlässigen  Feststellung  der  versicherten  Personen  und
einer  pünktlichen  und  vollständigen  Leistung  der  zu  beanspruchenden
  Unterstützung,  die  Zeit,  in  welcher  die  gesetzliche  Ver-.
  sicherung  besteht  (&  1)  und  diejenige,  während  welcher  der
Arbeiter  als  in  einer  versicherungspflichtigen  Beschäftigung  befindlich
  gemeldet  ist  ($  49),  zu  einer  möglichst  einheitlichen  zu
gestalten.

Mit  diesem  Prinzipe  steht  die  dem  Arbeitgeber  für  die  Anund
  Abmeldung  gewährte  dreitägige  Frist  nicht  in  Widerspruch,
da  sie  ihm  offensichtlich  nur  aus  Gründen  der  Billigkeit  zugestanden
  ist,  um  ihm  die  genaue  Erfüllung  seiner  Meldepflichten
einigermassen  zu  erleichtern.  Es  würde  zu  einer  unnötigen  Härte
führen,  wollte  man  dem  Arbeitgeber  die  in  vielen  Fällen  auch
beim  besten  Willen  nicht  erfüllbare  Verpflichtung  auferlegen,  das
Ende  der  jeweiligen  Beschäftigung  seines  Personals  noch  an
demselben  Tage  anzumelden.  Die  Gewährung  einer  Meldefrist
kann:  daher  nicht  wohl  vermieden  werden;  wenn  auch  über  die
Bemessung  ihrer  Grösse  die  Meinungen  auseinandergehen  können,
so  wird  man  doch  sagen  müssen,  dass  die  Festsetzung  der  Meldefrist
  auf  drei  Tage  den  Anforderungen  des  Arbeitgebers  durchaus
  gerecht  wird,  ohne  dabei  der  Krankenkasse  einen  merklichen
Nachteil  zu  bereiten,

Erfolgt  die  Abmeldung  später  als  am  dritten  Tage,  z.  Pam
  vierten  oder  fünften,  ohne  dass  durch  Beschluss  der  Ver-