fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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scheinigten Anmeldung ist dann das Bier binnen einer von dem Abfertigungsamt zu be— 
stimmenden angemessenen Frist dem gewählten Ausgangsamt vorzuführen, welches, soweit 
nicht nach seinem Ermessen oder nach den Umständen, z. B. im Falle einer auf dem Trans— 
port stattgehabten Lekkage, eine weitere Revision erforderlich ist, sich auf die Vergleichung 
der Zahl und Zeichen der Gebinde und auf die Abnahme des Verschlusses beschränken kann, 
wenn dieser nicht wegen eines ertheilten Uebergangsscheins belassen werden muß. Die 
demnächst erfolgte Ausfuhr hat das Ausgangsamt auf der Anmeldung zu bescheinigen. 
Wegen der Beschaffung der Eingangsbescheinigung und der Rücksendung der An— 
meldungen an das betreffende Hauptamt kommen die im § 8 enthaltenen Bestimmungen 
zur Anwendung. 
Wenn neben der Ausfuhranmeldung über das versendete Bier ein Uebergangsschein 
ausgefertigt werden muß, so ist in jeder dieser Bezettelungen auf die andere Bezug zu 
nehmen. 
§ 10. 
Bei der Ausfuhr von Bier nach Bayern, Württemberg, Baden und Elsaß-Lothringen 
ist die Vorführung des Bieres beim Ausgangsamt in den Fällen des § 9 nicht erforderlich. 
Zur Erlangung der Rückvergütung genügt vielmehr die durch § 8 Absatz 3 vor- 
geschriebene Empfangsbescheinigung, welche sich jedoch auch auf die Unverletztheit des an- 
gelegten Verschlusses zu erstrecken hat. 
Auch können die Direktivbehörden im Falle eines örtlichen Bedürfnisses den Bezirks- 
steuerstellen die Ermächtigung ertheilen, bei der Abfertigung des mit dem Anspruch auf 
Steuervergütung nach Bayern, Württemberg, Baden oder Elsaß-Lothringen auszuführen- 
den Bieres, sofern der Transport nicht mittelst der Eisenbahn stattfinder, von der Vor- 
führung des Bieres zum Zweck der Revision und Verschlußanlegung unter nachstehenden 
Bedingungen ganz abzusehen: 
1. Der Brauer hat über das auszuführende Bier mindestens einen halben Tag vor 
der Absendung desselben der Bezirkssteuerstelle eine Abmeldung in zwei Exem- 
plaren zur Visirung und Eintragung in das Anmelde-Register einzureichen und 
den Biertrausport stets von einem Exemplar der amtlich visirten Ausfuhr- 
anmeldung begleiten zu lassen. 
2. Den Steuerbeamten steht jederzeit die Befugniß zu, die Richtigkeit der Anmeldung, 
sowie die Erfüllung der vorschriftsmäßigen Bedingungen der Steuervergütung 
durch Revision der Biersendungen zu kontroliren. 
3. Behufs Feststellung der Steuervergütung hat der Brauer eine der Ausfuhranmeldung 
beizufügende Bescheinigung der Steuerstelle des Bestimmungsorts über den Ein- 
gang des Bieres, sowie eine Quittung über die davon entrichtete Uebergangs- 
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abgabe beizubringen, und es wird der Berechnung der Steuervergütung diejenige
	        
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