Full text : Grundzüge des Deutschen Staatsrechts.

150  Dritter  Abschnitt.

haupt  abzulehnen. ⁴  Die  Berathung  und  Abstimmung
kann  mehr  oder  weniger  ins  Einzelne  gehen,  es  kann
auch,  nach  stattgehabter  allgemeiner  Verhandlung,  ein
Entwurf  im  Ganzen  angenommen  oder  abgelehnt  werden;
dagegen  kann  eine  Kammer  nicht  auf  ihr  Recht  der  Zustimmung
  völlig  verzichten. ⁵  Bei  der  Berathung  kann
die  Kammer  Verbesserungen  beschliessen,  welche  sich
als  Modifikationen  oder  Ergänzungen  des  Entwurfs  darstellen. ⁶
  Hat  eine  Kammer  die  Berathung  beendigt  und
den  Entwurf  nicht  völlig  abgelehnt,  so  beginnt  über  die
Vorlage  der  Regierung  und  die  hierzu  von  der  früheren
Kammer  beantragten  Veränderungen  die  Berathung  der
anderen  Kammer;  beide  Kammern  treten  sodann  in
Wechselverkehr,  bis  eine  vollständige  Einigung  derselben
  und  damit  ein  Beschluss  der  Stände  erzielt  ist. ⁷
Dem  Monarchen  steht  es  jederzeit  frei,  den  eingebrachten

⁴  Eine  Kammer  kann  nicht  beschliessen,  über  die  Regierungsvorlage
  einfach  zur  Tagesordnung  überzugehen.

⁵  Sie  kann  also  nicht  dem  Monarchen  die  einseitige  Festsetzung
des  Gesetzes  überlassen.  Dagegen  kann  sie  diess  wohl  in  provisorischer
  Weise  mit  Vorbehalt  nachträglicher  Genehmigung  thun.

⁶  Sie  hat  das  Recht  der  Amendements  zum  Entwurfe  der  Regierung
  und  zwar  auch  da,  wo  den  Kammern  das  Recht  der  Initiative
  nicht  zusteht.  Dieses  Recht  begründet  nicht  eine  Gleichartigkeit
  der  Stellung  der  Stände  mit  der  des  Monarchen,  etwa  als
ob  sie  damit  zu  Mitinhabern  der  gesetzgebenden  Gewalt  gemacht
würden,  sondern  es  erscheint  juristisch  als  das  Recht  der  Stände,
ihre  Zustimmung  an  einzelne  den  Entwurf  betreffende  Bedingungen
zu  knüpfen.

⁷  Manche  Verfassungsurkunden  haben  ein  besonderes  Vereinigungsverfahren
  eingerichtet.  —  Die  rein  formelle  Redaktion
der  gefassten  Beschlüsse  wird,  sofern  nicht  auch  hieran  den  Ständen
  ein  Antheil  zusteht,  der  Regierung  überlassen.  Siehe  aber
die  Bemerkungen  Mohl’s,  Staatsrecht,  Völkerrecht,  Politik,  Bd.  2.
S.  563  fIg.