150 Dritter Abschnitt.
haupt abzulehnen. ⁴ Die Berathung und Abstimmung
kann mehr oder weniger ins Einzelne gehen, es kann
auch, nach stattgehabter allgemeiner Verhandlung, ein
Entwurf im Ganzen angenommen oder abgelehnt werden;
dagegen kann eine Kammer nicht auf ihr Recht der Zustimmung
völlig verzichten. ⁵ Bei der Berathung kann
die Kammer Verbesserungen beschliessen, welche sich
als Modifikationen oder Ergänzungen des Entwurfs darstellen. ⁶
Hat eine Kammer die Berathung beendigt und
den Entwurf nicht völlig abgelehnt, so beginnt über die
Vorlage der Regierung und die hierzu von der früheren
Kammer beantragten Veränderungen die Berathung der
anderen Kammer; beide Kammern treten sodann in
Wechselverkehr, bis eine vollständige Einigung derselben
und damit ein Beschluss der Stände erzielt ist. ⁷
Dem Monarchen steht es jederzeit frei, den eingebrachten
⁴ Eine Kammer kann nicht beschliessen, über die Regierungsvorlage
einfach zur Tagesordnung überzugehen.
⁵ Sie kann also nicht dem Monarchen die einseitige Festsetzung
des Gesetzes überlassen. Dagegen kann sie diess wohl in provisorischer
Weise mit Vorbehalt nachträglicher Genehmigung thun.
⁶ Sie hat das Recht der Amendements zum Entwurfe der Regierung
und zwar auch da, wo den Kammern das Recht der Initiative
nicht zusteht. Dieses Recht begründet nicht eine Gleichartigkeit
der Stellung der Stände mit der des Monarchen, etwa als
ob sie damit zu Mitinhabern der gesetzgebenden Gewalt gemacht
würden, sondern es erscheint juristisch als das Recht der Stände,
ihre Zustimmung an einzelne den Entwurf betreffende Bedingungen
zu knüpfen.
⁷ Manche Verfassungsurkunden haben ein besonderes Vereinigungsverfahren
eingerichtet. — Die rein formelle Redaktion
der gefassten Beschlüsse wird, sofern nicht auch hieran den Ständen
ein Antheil zusteht, der Regierung überlassen. Siehe aber
die Bemerkungen Mohl’s, Staatsrecht, Völkerrecht, Politik, Bd. 2.
S. 563 fIg.