Metadata : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

396  Abschnitt  XVIII.  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen.

Sperrgebiete  an  die  Bedingung  zu  knüpfen,  daß  die  Milch  vorher  abgekocht  wird
(§.  44a  Abs.  1  des  Gesetzes).  Das  Weggeben  ungekochter  Milch  aus  Sammelmolkereien
  kann  in  Zeiten  der  Seuchengefahr  und  für  die  Dauer  derselben  verboten
werden;  für  Lieferungen  von  Milch  nach  solchen  Sammelmolkereien,  aus  denen  das
Weggeben  ungekochter  Milch  verboten  ist,  kann  von  dem  im  Abs.  1  bezeichneten
Verbote  abgesehen  werden.  Ist  einer  der  betheiligten  Biehbestände  unter  Sperre
gestellt,  so  darf  die  Milch  nur  nach  erfolgter  Abkochung  weggegeben  werden  (S.  44  a
Abs.  2  des  Gesetzes).  Z

Der  Abkochung  gleichzuachten  ist  jedes  andere  Verfahren,  bei  welchem  die  Milch
auf  eine  Temperatur  von  100  Grad  Celsius  gebracht  oder  wenigstens  eine  Viertelstunde
  lang  einer  Temperatur  von  mindestens  90  Grad  Celsius  ausgesetzt  wird.

Unter  die  vorstehenden  Bestimmungen  fallen  auch  Magermilch,  Käse=  und
Buttermilch  und  die  Molke.

Wird  der  Ausbruch  oder  der  Verdacht  des  Ausbruches  der  Seuche  auf  einem
Gehöfte  festgestellt,  welches  Milch  in  eine  Mollkerei  liefert,  so  hat  die  Ortspolizeibehörde
  hiervon  die  Polizeibehörde  des  Ortes,  wo  die  Mollkerei  sich  befindet,  unverzüglich
  zu  benachrichtigen.  ·

§.62.HäutevongefallenenodergetödtetenkrankenThtereudürernnkiu
vollkommen  trockenem  Zustande  aus  dem  Seuchengehöfte  ausgeführt  werden,  sofern
nicht  die  direkte  Ablieferung  derselben  an  die  Gerberei  erfolgt.

Rauhfutter  und  Stroh,  welches  nach  dem  Orte  seiner  Lagerung  als  Träger  des
Ansteckungsstoffes  anzusehen  ist,  darf  aus  dem  Seuchengehöfte  nicht  entsernt  werden.

Dünger,  welcher  während  des  Auftretens  der  Seuche  im  Seuchenstalle  gelegen
hat,  darf  auf  solchen  Wegen  und  nach  solchen  Grundstücken,  welche  von  seuchefreien
Wiederkäuern  oder  Schweinen  aus  anderen  Gehöften  betreten  werden,  nicht  abgefahren
  werden.  Kann  die  Abfuhr  des  Düngers  demgemäß  nicht  bewirkt  werden,  so
darf  dieselbe  nur  unter  Einhaltung  der  für  einen  solchen  Fall  anzuordnenden  polizeilichen
  Sicherheitsmaßregeln  erfolgen.

§.  63.  Der  Besitzer  oder  dessen  Vertreter  ist  anzuhalten:

1.  fremden  unbefugten,  sowie  solchen  Personen,  welche  behufs  Ausübung  ihres
Gewerbes  in  Ställen  zu  verkehren  pflegen  (namentlich  Biehhändlern  und
Schlächtern),  den  Zutritt  zu  den  kranken  Thieren  nicht  zu  gestatten;

2.  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  alle  Personen,  welche  bei  den  kranken  Thieren
oder  in  den  Ställen  derselben  Dienste  geleistet  haben,  das  Gehöft  nur  nach
Abwaschung  des  Schuhwerks  und  Reinigung  der  Kleidungsstücke  verlassen;

3.  das  Betreten  des  Seuchengehöftes  durch  fremde  Wiederkäuer  und  Schweine
nicht  zu  gestatten;

4.  seinen  Dienstboten  und  Hausgenossen  das  Betreten  seuchefreier  Stallungen  in
anderen  Gehöften  zu  verbieten  und  selbst  solche  Stallungen  nicht  zu  betreten.

8.  64.  Ist  der  Ausbruch  der  Seuche  in  einer  Ortschaft  festgestellt,  so  hat  die
Polizeibehörde  die  Abhaltung  von  Viehmärkten,  mit  Ausnahme  der  Pferdemärkte,  in
dem  Seuchenorte  zu  verbieten.

Bei  größerer  Seuchengefahr  ist  das  Verbot  der  Viehmärkte  mit  Ausnahme  der
Pferdemärkte  auf  ein  von  der  Polizeibehörde  zu  bestimmendes  weiteres  Gebiet  oder
einen  größeren  Verwaltungsbezirk  auszudehnen.

Die  Polizeibehörde  kann  in  diesen  Fällen  den  Seuchenort  und  dessen  Feldmark
oder  das  weitere  Gebiet  gegen  das  Durchtreiben  von  Wiederkäuern  und  Schweinen
absperren  und  bestimmen,  daß  die  Ausführung  von  Thieren  dieser  Arten  aus  dem
Seuchenorte  und  dessen  Feldmark  oder  aus  dem  weireren  Gebiete  nur  mit  polizei
licher  Erlaubniß  erfolgen  darf.  Die  Erlaubniß  soll  der  Regel  nach  nicht  versagt
werden,  wenn  die  Ausführung  gesunder  Thiere  zum  Zweck  sofortiger  Abschlachtung
erfolgt.  Wird  die  Erlaubniß  zur  Uederführung  der  Thiere  in  einen  anderen  Polizeibezirk
  ertheilt,  so  ist  die  betreffende  Polizeibehörde  von  der  Sachlage  in  Kenntniß
u  setzen.
sehn  der  Seuchenort  und  dessen  Feldmark  gegen  das  Durchtreiben  von  Wiederkäuern
  und  Schweinen  gesperrt,  so  ist  die  Abfuhr  von  Biehdünger  aus  den  Seuchengehöften
  (s.  62  Abs.  3),  der  Weidegang  kranker  oder  verdächtiger  Thiere,  sowie  die
Beuutzung  der  der  Ansteckung  verdächtigen  Thiere  zur  Feldarbeit  mit  solchen  Beschränkungen
  zu  gestatten,  welche  erforderlich  sind,  um  eine  Uebertragung  der  Seuche
in  die  seuchefreien  Viehbestände  der  benachbarten  Ortschaften  zu  verhindern.