Full text : Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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2.  Die  Verfassung  eines  Kommunalverbandes  kann  durch  den
Staat,  dessen  Glied  der  Kommunalverband  bildet,  einseitig
bestimmt,  geändert  und  aufgehoben  werden;  die  Verfassung
eines  Staates  kann  niemals  durch  einen  anderen  Staat  einseitig
bestimmt,  geändert  oder  aufgehoben  werden,  auch  dann  nicht,
wenn  der  Staat  nur  ein  einzelnes  Glied  eines  grösseren
Staatswesens  ist.  Staat  und  Staatsverfassung  sind  untrennbar
  mit  einander  verbunden.  Wer  über  die  Existenz  der
Staatsverfassung  zu  entscheiden  hat,  hat  auch  über  die
Existenz  des  Staates  zu  entscheiden.  Könnte  der  Gesammtstaat
  die  Staatsverfassung  seiner  Gliedstaaten  ändern,  so
hätte  er  ein  sehr  bequemes  Mittel,  indirekt  die  Gliedstaaten
selbst  aufzuheben.

3.  Das  Oberhaupt  eines  Kommunalverbandes  kann  durch  den
Staat,  dessen  Glied  der  Kommunalverband  bildet,  beliebig
geändert  oder  beseitigt  werden;  auch  wenn  dieses  Oberhaupt
von  den  Mitgliedern  oder  Vertretern  des  Kommunalverbandes
gewählt  wird,  hat  der  Staat  regelmässig  das  Recht  der
Suspension;  eventuell  steht  ihm  die  Möglichkeit  offen,  durch
Spezialgesetz  ein  anderes  Oberhaupt  des  Kommunalverbandes
zu  schaffen.  Das  Oberhaupt  des  Staates  kann  durch  einen
anderen  Staat  niemals  geändert  oder  beseitigt  werden,  selbst
dann  nicht,  wenn  der  Staat  nur  ein  einzelnes  Glied  in
einem  grösseren  Staatswesen  bildet.  Das  Oberhaupt  des
Staates  ist  Träger  der  Staatsgewalt.  Wer  über  den  Träger
der  Staatsgewalt  verfügt,  verfügt  auch  über  die  Staatsgewalt,
und  wer  über  die  Staatsgewalt  verfügt,  verfügt  auch  über
den  Staat.  Könnte  der  Gesammtstaat  in  jedem  Gliedstaate
das  Staatsoberhaupt  ernennen,  so  würde  er  indirekt  die
Staatsgewalt  in  den  Gliedstaaten  selbst  besitzen.  Ein
weiterer  Unterschied  zwischen  den  Oberhäuptern  von  Staat
und  Kommunalverband  besteht  darin,  dass  die  Usurpation
der  Stellung  des  Staatsoberhauptes  nach  Völkerrecht  mög-