296
Die der Gemeindekrankenversicherung angehörenden Personen
erhalten das Krankengeld ferner nicht, wenn sie sich die Krankheit
vorsätzlich oder durch schuldhafte Beteiligung bei Schlägereien oder
Raufhändeln oder durch Trunkfälligkeit zugezogen haben.
Versicherten, welche von der Gemeinde die Krankenunterstützung
ununterbrochen oder im Laufe eines Zeitraumes von
12 Monaten für sechsundzwanzig Wochen bezogen haben, ist bei
Eintritt eines neuen Unterstützungsfalles, sofern dieser durch die
gleiche nicht gehobene Krankheitsursache veranlaßt ist, im Laufe
der nächsten zwölf Monate Krankenunterstützung nur für die
Gesamtdauer von dreizehn Wochen zu gewähren.
86.
Für die Sonntage wird Krankengeld von der Gemeinde—
krankenversicherung nicht gezahlt, wohl aber für die auf einen
Wochentag fallenden Festtage.
§ 7.
Die ärztliche Behandlung, die Lieferung der Arznei und die
Kur und Verpflegung erfolgt durch die von der Gemeindekrankenkenversicherung
bestimmten Arzte, Apotheken und Krankenhäuser.
Die Bezahlung der durch Inanspruchnahme anderer Arzte, Apotheken
und Krankenhäuser enstandenen Kosten kann, abgesehen von
dringenden Fällen, abgelehm werden.
Die auf Grund dieser Bestimmung abgeschlossenen Verträge
sind der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
§ 8.
Wer bei der Gemeindekrankenversicherung einen Anspruch auf
Krankenunterstützung erheben will, hat seine Erkrankung alsbald
entweder selbst oder durch einen Beauftragten in der Gewerbeamtskasse
anzuzeigen und das Quittungsbuch dort vorzulegen. Hier
erhält er einen mit dem Datum der Meldung versehenen Krankenschein,
mit dem er sich zu dem Kassenarzt zu begeben hat.
Als erkrankt gemeldete Kassenmitglieder dürfen nur mit
besonderer schriftlicher Erlaubnis des Arztes ausgehen. Sie müssen
die Vorschriften des Arztes gewissenhaft befolgen und dürfen keine
ihrer Genesung und Gesundheit hinderlichen Handlungen vornehmen.
Sie müssen es sich gefallen lassen, daß ein Beauftragter sie
während der Krankheit kontrolliert und zu diesem Zwecke ihre
Wohnung betritt.