thumbs : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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S.  10.

Die  Nummern  der  ausgeloosten,  aber  nicht  eingelieferten  Obligationen
sind  in  der  Bekanntmachung  über  die  späteren  Ausloosungstermine  (K.  8.)  zu
veröffentlichen.  4

Nach  Ablauf  von  30  Jahren  nach  dem  Zahlungstermine  erlischt  der  Anspruch
  auf  Auszahlung  der  Obligation.

KC.  11.

Für  die  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schuld  haftet  die  Gemeinde  Remscheid
  mit  ihrem  gesammten  Vermögen  und  ihren  sämmtlichen  Einkünften;  es
kann,  wenn  die  Zinsen  oder  ausgeloosten  Obligationen  nicht  pünktlich  bezahlt
werden,  von  den  Gläubigern  gerichtlich  geklagt  werden.

K.  12.

Die  Bekanntmachungen  (§9§.  2.  6.  7.  8.  9.  und  10.)  erfolgen  in  einem
Remscheider  Lokalblatte,  in  der  Elberfelder  Zeitung,  in  dem  Amtsblatte  Unserer
Regierung  zu  Düsseldorf  und  in  dem  Preußischen  Staatsanzeiger.

K.  13.

In  Ansehung  der  verlorenen  oder  vernichteten  Obligationen  oder  Zinskupons
  finden  die  auf  die  Staatsschuldscheine  und  deren  Zinskupons  sich  beziehenden
  Vorschriften  der  Verordnung  vom  16.  Juni  1819.  wegen  des  Aufgebots
und  der  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Staatspapiere  I.  1—  13.
mit  nachstehenden  Modifikationen  Anwendung:

a)  Die  im  .  1.  jener  Verordnung  vorgeschriebene  Anzeige  muß  der  städtischen
  Schuldentilgungs-Kommission  gemacht  werden.  Dieser  werden  alle
Geschäfte  und  Befugnisse  beigelegt,  welche  nach  der  angeführten  Verordnung
  dem  damaligen  Schatzministerium  zukamen.  Gegen  die  Verfügung
derselben  kann  Rekurs  an  Unsere  Regierung  zu  Düsseldorf  in  10  Tagen
eingelegt  werden.

b)  Das  im  F§.  5.  der  Verordnung  erwähnte  Aufgebot  erfolgt  bei  Unserem
Landgerichte  zu  Elberfeld.

Jc)  Die  in  den  9§.  6.  9.  und  12.  der  Verordnung  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen
  erfolgen  durch  die  im  F.  12.  1vm  Bestimmung  genannten
ätter.

4)  An  die  Stelle  der  im  F.  7.  der  Verordnung  erwähnten  sechs  Zinszahlungstermine
  sollen  acht,  an  die  Stelle  des  im  H.  8.  erwähnten  achten
Zinszahlungstermins  soll  der  zehnte  treten.

Zu  Urkund  dieses  und  zur  Sicherheit  der  Gläubiger  haben  Wir  das
gegenwärtige,  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringende
landesherrliche  Privilegium  Allerhöchsteigenhändig  vollzogen  und  unter  Unserem

Jahrgang  1871.  (Nr.  7910  74  Kô.