136 Lehrproben.
mündlic erfolgen; andere find erit dann gültig, wenn fie [chrift-
lich erfolgen.
Denken mir an einen Mietvertrag und an einen Haudfauf. Beide
werden jchriftlich abgefchloifen. Beim Mietvertrag find Hausmwirt und Mieter
allein zuitändig. Haben fie fich geeinigt, den Mietvertrag aufgefchrieben und
dann alle beide unterzeichnet, fo ıft er gültig. Wenn ich mir aber ein Haus
faufen mill, jo genügt e3 gar nicht, daß wir, ich und der Verfäufer, den
Kaufvertrag vereinbaren und ihn dann auffchreiben und unterzeichnen. Diefer
Kaufvertrag wäre ungültig. Soll er gültig werden, müffen mir zum Notar
oder aufs Gericht gehen und ihn dort vollziehen. Wir fehen: Mande
Willenserflärungen brauden nur die friftlihe Form überhaupt; andre
müffen vom Gericht oder Notar beglaubigt oder bejtätigt fein.
So haben mir folgende Arten der Willenserflärungen:
1. &3 gibt Wiltenserflärungen, bei denen genügt die mündliche Form
durchaus; jo, wenn ich eine Ware faufe, einen Anzug beitelle, ein
Bimmer miete, ein Schwein verfaufe, einen Gegenjtand verjchenfe;
wenn ich mid) vermiete, wenn ich mir von jemandem ein paar Mark
leihe; wenn ich den Dachdeder beftelle, damit er daS Dach auSbeffert.
2. &3 gibt Willenserflärungen, bei denen die gewöhnliche fchriftliche
Form notwendig it, aber auch genügt, jo wenn man einen Miet-
oder Pachtvertrag fchließt, wer eine Bürgfchaft leiftet, ter eine
Schuld anerkennt ufw.
3. &3 gibt WillenserHärungen, bei denen nocd eine amtliche Beglau-
bigung notwendig ift, jo 3. B. menn die Ehe gefchlojfen mird,
menn man ®rundftüde fauft, wenn man Hhpothefen aufnimmt,
tenn man jemanden bevollmädtigen mill.
Ferner haben wir uns zu merken:
1. 3 gibt Willengerflärungen, die bereit3 gültig find, menn fie eine
einzige Perfon in richtiger Weife abgibt, fo z. ®. wenn id) jemandem
etwas fchenfe, vermache, oder wenn jemand ein Teftament mad).
2. 3 gibt Willenserflärungen, die erft gültig und mirkfam merben,
wenn fie zwei Perfonen abgeben, und mwenn fie ganz genau
tibereinftimmen, fo wenn id) etiva3 faufe oder verfaufe, miete oder
pacdıte, borge oder leihe. Dann muß in jedem einzelnen ‘Punfte
völlige Übereinftimmung herrfchen, fonjt gelten fie nicht.
Die Verjährung fpielt im Gefhäfte- und Ermwerbäleben eine große
Rolle. Darum ift eine ausführlihere Betrachtung wohl am ’Blaße.
Was it die Verjährung? |
Denkt jebt an einen Hausbefiger. Er baut in feinem Hofe ein
Hinterhaus. Mit feinem Baumeifter hatte er alles vereinbart und ben 'Bau-
vertrag genau ausgearbeitet und ihn unterzeichnet. Nachdem das Hinterhaus
fertiggeftellt mar, merfte der Hausbefißer, daß die Türen ich fehr gemorfen
hatten, daß da3 Dach nicht dicht war, daß ein Ofen feinen Zug hatte. Das
find Mängel, Die dem Bauvertrag widersprechen. Nach dem Vertrage ijt der
Baumeifter gezmungen, folhe Mängel foftenlo3 abzujtellen. Bi mann muß
der Hausbefiger dies vom Baumeifter verlangen? Gemwiß tird jedermann
fofort die dem Baumeifter mitteilen und ihn um baldige Ausbefjerung et»
fuchen, aber e3 gibt aud) Mängel, die man nicht gleid) bemerfen Tann, fo