Full text: Ratgeber für deutsche Lehrer und Erzieher

Fortbildungzfchule und Staatsfunde. 137 
wenn der Mörtel nicht hält und vom Regen viel zu fehnell ausgemafchen 
wird. Wir merken ung, daß man Mängel bei Neubauten binnen fünf Sahren 
rügen muß. Wenn man erjt nad) fünf Jahren dem Baumeifter Mängel an- 
zeigt, fo braucht diefer fie nicht mehr umfonft auszubeffern. 
Finde ic) in meinem Neu- oder Umbau einen vertragswidrigen Mangel, 
fo muß id die3 binnen fünf Jahren anzeigen. Warte ich aber länger, jo 
Hilft mir das Gericht nicht, wer ich den Baumeifter verklage. Nehmen wir 
an, die Balken wären 3 cm jehmäler und dünner, als mir in unjerm er» 
trage ausgemadjt hatten. ch habe den Vertrag noch, e3 fteht darin, Die 
Dachbalfen müfjfen 15 cm breit und 12 cm did fein; mir meljen fie: jie 
find nur 12 cın breit und 9 cm did (Hoc). Da Hat mir der Baumeifter 
doc viel zu wenig Holz geliefert. ch Fanrı Dies ja no fiher nacdhweilen. 
Hätte ich daS angezeigt, ehe die fünf Sahre um maren, hätte mir das Öericht 
beigeftanden, e3 hätte den Baumeifter für jchuldig gefprocdhen. Natürlich) 
fönnte der Baumeilter nun nicht mehr neue vorfhriftsmäßige Balken ein- 
ziehen; aber er müßte mir Geld herauszahlen; nämlich foviel, wie die ge» 
lieferten Balfen weniger Wert haben. Schmadhe Balken halten doc) nicht jo 
lange wie ftarfe. Hätte ich aber länger al3 fünf Jahre gemartet, ehe ich dem 
Baumeifter diefen Mangel anzeigte, fo mußte ich den Schaden tragen, und 
ginge ich auf3 Gericht, fo fagte man mir: E3 tut uns leid, Jhre Klage fünnen 
und dürfen mir nicht annehmen, Sie haben die Verjährungsfrift überfchritten. 
Wir fehen: Unfer Anspruch auf unentgeltliche Ausbefferung von Mängeln 
bei Um und Neubauten oder unfer Recht auf Erfaganfprühe für folche 
Mängel erlifcht in fünf Sahren. Sn fünf Sahren verjährt unfer Anjprud) 
auf Eoltenloje Abftellung von Mängeln bei Baumerfen oder unfer Unfprud 
auf Erjaß für folhe. Sch als Hausbejiger muß dann den ganzen Schaden 
tragen. Der Baumeilter hingegen hat nicht mehr die Pflicht, den Mangel 
auszubefjern oder zu erjfeßen. Er ift aller Haft und Pfliht 103 und ledig. 
&3 ijt gerade fo, al3 wenn er alles ganz genau nad) den Vorfchriften des: 
Vertrags geliefert und gebaut hätte. 
Warum hat unfer Gefeg diefe Verjährung eingeführt? Sie ilt Doc 
ein Unrecht gegen mich als Hausbefiger und eine ungeredhte Bevorzugung 
des ungemiffenhaften Baumeifterd. So erfcheint dies tatfählid. Ach alß- 
Hausbefiger fchreibe mir aber diefe Verjährungsfrift Hinter die Ohren. Ehe 
die fünf Sahre verfließen, jehe ich mir mein neue3 Gebäude ganz genau an. 
Entdede ih nun Mängel, dann zeige ih fie fofort dem Baumeifter an. 
Weigert er fi, fie foftenlos abzuftellen oder mir Erfaß zu bieten, dann ftrenge 
ih die Alage gegen ihn an. In diefem Falle Hilft mir das Gericht; es ver- 
urteilt den Baumeifter dazu, mir den Schaden zu erfegen oder den Mangel 
auszubeffern, d. h. wenn fich meine Angaben beflätigen. 
Barum macht aber da3 Gejeg eine Grenze? 3 könnte doc) be- 
fimmen: Die Haft- und Erfaßpfliht des Baumeifters bleibt unbegrenzt, 
lebenslänglich. Überlegen wir und einmal die Sache genau. Erftens werden 
biele Mängel jofort fund und offenbar. Ob die Türen, die Schlöffer, die 
Feniter, die Treppen qut find, dag merkt man gar bald. Ob die Öfen 
brennen, das erfährt man auch bald. Ob die Dielen aus gutem Holze find, 
das zeigt fi auch nad) einigen Jahren. Ob der Mörtel mas taugt, ob die 
Biegel halten und gut gededt find, das fieht man ebenfalls in ein paar Sadren. 
©o fanr ein jeder umfichtige Hausbefiker die etwaigen Mängel in den erjten 
fünf Jahren ohne Ausnahme entdeden. E3 foftet ihm nicht einmal befondere
	        
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