Heimatfinde und Staatzfunde. 23
aller duch Fonfrete Beifpiele aus der Vergangenheit und ©egenmart zu
einer bemußten Poritellung herauzzuarbeiten ıft“ (©. 31). Gr fordert,
daß die Einfiht in den Äntereffenzufammenhang „frühzeitig geläutert”
werde. Das ift das, mas wir auch hHeifhen. ch Fanın ihm nmidt zu-=
jtimmen, wenn er fchreibt: „Hier (in der Bolksichule) fehlt nicht bloß Die aus
der Berührung mit dem öffentlichen Leben entjpringende Erfahrung, mie
fie felbft dem Lehrling midyt ganz vorenthalten bleibt, jondern aud) Die
geiftige Reife für eine nusbringende Verarbeitung der erlebten und im
Unterridjt mitgeteilten Tatfahen zu jtaat3bürgerliher Erfenntnis” (©. 53).
Das bezieht Kerfheniteiner zwar nur auf den „Iditematiichen” ftaats-
bürgerlichen Unterricht; es foll aber faft alle jtaatzfundlichen Belehrungen
al3 unwirkffam erklären. Trog Kerjchenjteiners Anfehen halte ich feit
an der Möglichkeit und Erjprießlichfeit von ftaat-, rechts- und gefellfchafts-
fundlihen Belehrungen bereit3 in der VBolfsfhule Was da manden
Zöglingen an Reife und Erfahrung nod) abgeht, Das erjett der linterricht
durd) jeine größere Gtetigfeit und feine fonjtigen günjtigeren Bedingungen.
Die viel gerühmte Nibeitsgemeinfhaft Fann die jtaatsfundlichen Be-
lehrungen gar nicht erfeßen; fonjt müßten Sabrifarbeiter, überhaupt Arbeiter
großer Betriebe, die beiten Staatsbürger fein und merden. Es gehört eben
eine geiltige Beziehung des Denkens und Ginnens zum Staate dazu.
Die Aufgabe der Staatöfunde ift die Bearbeitung des Findlichen Gedanken:
freifes im Hinblid auf den Staatsgedanfen. Hierzu famı die Arbeitägemein-
haft wertvolle Beiträge liefern, Veranfhaufichunggitoffe ufmw., aber nicht
mehr.
3mweiter Teil:
Lebrproben.
Beimatkunde und Staatskunde.
Set man Staats und Erziehungslehre in Beziehung, fo darf man
nit nur an die allgemeine Staat:- und Erziehungglehre denfen. Das er-
gäbe ein viel zu dürftiges und dürres Vergleichögerippe. Pielmehr hat man
an die befondere Staat3- und Erziehungslehre fich zu halten, an die deutjche
Neichd- und GStaatslehre wie an die deutfche Erziehung. Das erft ergibt ein
febensoolles Bild und brauchbare unterrichtliche Richtlinien.
st biefem Sime ift die Heimatkunde die Vorjtiufe der
Staatsfunde, ein verffeinertes Abbild der Staatzfunde. Daher hat
man aud) bon jeher in der Heimatkunde jtaat3fundliche Stoffe mehr oder
minder planmäßig, bervußt und eingehend behandelt. Lnfre Aufgabe beiteht
nun darin, an einigen Beifpielen zu zeigen, wie fchon die Seimatfunde in
erheblihernn Mae über Stant3- und Gefellfhaftsfunde Licht zu verbreiten
vermag. Wir betrachten die Staats und Gefellichaftsfunde als ein einheit-
lihe3 Lehrgebiet, da man nie trennen foll. Mit dem Namen Staatshınde
umjpannen mir die gefamte „Sefelffhaftsfunde”, die Staat3funde, die Gefell-
\haft3funde, die Bürgerfunde, die Wirtfchafts- und Arbeitsfunde, die Nechts-
und Gittenkunde; denn Feins diefer Wijfensgebiete fan und darf über-