Sittenlehre und Staatäfunde. 47
9%, um der Arbeitgeber millen, denn fonft fönnten fie feine Berechnung
aufitellen;
3, um der Arbeitnehmer willen, denn fonft würden jıe oft unfrerillig zu
feiern genötigt.
Der Staat [hränkt nun die Willfür jomohl der Ar-
beitgebermwieder Arbeitnehmer ein; denn er hat eine Kün-
digungäfrtjt eingeführt. | | _
Welchen Nugen hat die Nündigungzfrift? Die Kündigungsfriit dauert
für die Arbeiter 14 Tage. Sie hat zunädjit Vorteile für den Urbeit-
eber:
® a) er it auf 14 Tage hinaus gefichert und fann daher bejtimmte Ylnord-
nungen treffen und aud) beitimmte Berechnungen aufitellen;
b) fündigen Arbeiter, fo fann er fid) unterdeffen neue Yrbeiter juchen.
Die Kündigungsfriit hat auch DVorteile für den Arbeiter:
a) er ijt auf mindeiten® 14 Tage vor Arbeit3- und Berdienftlofigfeit ge-
fichert;
b) wird ihm gefündigt, fo fann er fich unterdejfen nad) neuer Irbeit unfehen.
Die Strenge Snnehaltung der Kündigungsfriit it ein Vorteil für den
Arbeitgeber und den Arbeiter. Wollte ein Arbeitgeber einen Arbeiter ohne
Grund vorher entlaffen, fo zmwänge ıhn der Staat, dem entlafjenen Arbeiter
den Lohn für 14 Tage nachguzahlen. So nimmt fich der Staat der Arbeit-
nehmer an. Gntliefe ein rbeiter ohne meiteres feiner VIrbeitsitätte, jo
fönnte ihn der Arbeitgeber durd, die Polizei zivingen lafjen, noch 14 Tage
lang auf feiner alten Stelle zu arbeiten.
So jchränft der Staat die Willfür der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
ein, weil dies für alle von großem Vorteil ift.
Sedocdy erlaubt der Staat au), das Yrbeitsverhältni fofort zu beenden.
Der Arbeitgeber kann Gejellen und Gehilfen fofort entlajjen, ohne jedmwede
Kündigung:
1. wenn fie ihm faljche Urbeitsbücdher vorgelegt haben oder ihm abfichtlich
berijchweigen, daß fie noch bei einem andern Unternehmer in Arbeit
itehen;
. wenn fie ihn beitehlen oder jich einem Tiederliden LXebensivandel hin-
geben;
3. menn jie unbefugt die Arbeit verlajfen oder hartnädig ungehorfan: find;
4. wenn fie unvorfihtig mit Teuer und Licht umgehen;
9. wenn fie ihn oder feine Angehörigen mißhandeln oder beidyimpfein;
6. wenn fie feine Saden, Werkzeuge ufm. mutrwillig bejchädigen;
’. wenn jie fene Angehörigen zu Böfem verleiten;
8. wenn fie von einer abfchredenden Krankheit befallen werden.
Da3 alles würde den Mrbeitgeber fchmwer fchädigen, wenn er einen
jolhen Arbeiter noch länger behalten müßte. Wer mortbrücdig it, auf den
it eben fein Verlaß. Wer unvorjichtig mit euer und Licht umgeht, fanın
das aanze Haus und Belistum in Gefahr bringen ufm. Wer nicht vorzeitig
entlaffen werden will, muß fleißig, ordentlich, ehrlich ufm. fein.
Das Gefeg crlaubt aud) den Arbeiter, fofert die Arbeit zu verlaffen:
. wenn ihn fein Herr mißhandelt oder gröblich beleidigt;
. wenn ihm fein Herr den Lohn nicht augzahlt;
. wenn ihn fein Herr zu ftrafbaren Sandlungen verleiten mollte;
. wenn die Arbeit lebensgefährlich würde.
Ha Cu ID