Sittenlchre uud Staatsfunde. 57
Das alles tut das Gefeg um unfertmwillen. Wir follen nidjt zu Schaden
fommen.
16. Warum verbietet das Öefet die unbefugte Her-
tellung und Anwendung von Shießgemcehren, PBulpder,
Sprengitoffen und anderen gefährliden Stoffen und
Dingen? Man hat zumweilen gejagt, der Staat follte fih nit ın das
mifchen, wa3 ich zuhaufe mache und angebe. Will ih mie Bertold Schmarz
das Nulper erfinden oder Dynamit nadhmadıen, fo braud)t mid) der Gtaat
darin nicht zu jtören. Wenn er mir daS verbietet, jo mijcht er fi unbe-
fugtermweife in meine häuslichen Angelegenheiten. DO nein, das ıft nicht ein
Unrecht, Sondern fein Recht und jeine Pfliht. MWürdeft Du verlest und ver-
ftümmelt, fo müßte dich der Staat dann erhalten. Tu fannit aber aud) andere
an Leib und Leben gefährden und jhädigen. Wie oft find fon Häufer ın
die Quft geflogen und haben viele Menjchen getötet und andre fchmer ver-
mwunbet!
Das Sefek will unfer Leben, unfere Gefundheit, unfern Leib gegen alle
Gefährdung fhügen. Darum darf nicht jedermann Nulder, Gejchoffe und
Sprengiiofje herjtellen. Wer jolhe Zinge heritellen will, muß erit don der
Obrigkeit Crlaubnis einholen. Die Chrigfeit aber forscht erit nad, ob auch
der Mann vorfichtig, gemiffenhaft und ernjt it und feine Mitmenjchen nicht
in ©efahr bringt. Tarum verbietet das Gejek, daß jemand ohne behörd-
lihe Genehmigung Vorräte von Waffen und Schießbedarf anjammelt. Shne
polizeiliche Erlaubnis darf niemand Gelbitgefchoife, Schlageijen, Fußangeln
um. legen, weil dadurch leicht jemand zu Schaden fommen könnte. Ohne
polizeilihe Genehmigung darf auch niemand Feuerwerfe abbrennen oder mit
Schießgemehren fehiegen. Niemand ioll aud unbefugt Hieb-, Stoß- oder
Schußmaffen bei jich führen. Niemand foll Steine und andere gefährliche
Körper auf Menfchen, Tiere oder gegen Häufer und Gebäude oder in Gärten
Ihleudern. Benn wie leicht fan er da jemanden verlegen!
Das Gefeg befchräntt Daher auch den Handel und Verfchr mit Spreng-
ftoffen. Penn fie find fehr gefährlih Nur wer die polizeiliche Erlaubnis
dazu eingeholt hat, darf Eprengitoffe herftellen, verwenden, verjenden, ver-
faufen oder faufen. Hat man jie au verfenden, fp muß man ganz bejondere
VorjichtSmaßregeln treffen. An Nulverfabrifen darf niemand taud)en.
Tulvderhäufer und PBulvermagen müfien befonders bewacht werden.
. us den gleichen Grunde der Gefährlichkeit ichränft das elek den Handel
mit Siftjtoffen ein. Wieviel Unalüik fönnte verfchuldet merden, wenn
man mit Giften nicht äußeri: vorfichtiqa umgehen wollte! Qaher hat der
Staat die Apethefen und Drogerien zu befonderer Vorficht verpflichtet. Alie
giftigen Stoffe und Flüifigfeiten müffen die Auffchrift Gift tragen. Das
Gebot fell unfer Leben fchüßen. Dennoch kommen noch immer Vermedjie-
lungen vor. |
I. Wiefhüsgtder Staat dasXeben und dic Gefund-
Heitfeiner Glieder durdh weitere Rerbote? Turd unzählige
Handlungen fan jemand da3 Leben und die Gefundheit feiner Mitmenfchen
Ihädigen. In alle diefe Möglichkeiten hat der Gtant gedacht. Alles, was
un? Scheden bringen fan, hat der Staat durd) feine Gefege verboten.
„er in Gtädten oder Dörfern übermäßig fchnell fährt oder reitet oder auf
Öffentlichen Straßen oder Plägen der Städte oder Dörfer mit gemeiner Ge-
fahr Perde einfährt oder zureitet, wird mit Geldftrafe (bis zu 60 M.) oder