Full text: Ratgeber für deutsche Lehrer und Erzieher

58 Lehrproben. 
mit Haft Bi5 zu 14 Tagen bejtraft.” Darum verbietet der Staat aud, auf 
öffentlichen Wegen, Straßen, Pläben oder Wafferitragen das Vorbeifahren 
anderer mutmillig zu verhindern. Aus gleichem Grunde unterfagt er, in 
Schlitten ohne felte Deichfel oder ohne Schellengeläute zu fahren. Darum 
gejtattet er nicht, daß ein Fuhrmann in Orten die Tiere unbewadht ftehen- 
läßt, denn fie fönnten durch Ausreißen oder Schlagen jemandem Schaden 
an Leib und Leben zufügen. Er duldet deshalb auch nicht, daß jemand 
Hunde auf Menfchen het. Er verbietet, daß jemand etwas auf die Gaffe 
gießt oder Hinmirft, wodurch ein anderer ausgleiten könnte. Darum darf man 
auch nicht folhe Sachen auf Fußmegen und Straßen aufitellen, die leicht um- 
fallen und dabei Menfchen gefährden. Niemand foll Gegenftände auf den 
Straßen liegen laffen, denn leicht Kann in der Dunkelheit jemand darüber 
fallen und Hal3 und Beine brechen. 
Ebenfo bejtraft der Staat den, welcher ohne polizeiliche Erlaubni3 ge- 
jährliche wilde Tiere hält oder fie frei umherlaufen läßt oder die borge- 
Ihriebenen Borfichtsmaßregeln außer acht läßt. Desgleichen duldet er nicht, 
daß Brunnen, Keller, Gruben und dergleichen Offnungen unverdedt bleiben. 
Droht ein Gebäude einzuftürzen, fo muß der Befißer es fofort ausbeffern 
oder niederreißen; denn es Fünnte beim Einjturz jemanden verlegen. Wer 
Nahrungs- oder Genußmittel herftelit, hat darauf zu fehen, daß ıhr Genuß 
die menschliche Gefundheit nicht fhädigt. Wer aber etwas verkauft, feilhält 
oder ın Verkehr bringt, was der Gefundheit jchadet, mird beftraft. Cbenfo 
dürfen Befleidungsgegenijtände, Spielmaren, Tapeten, EB, Trint- und Koch. 
gejchirre oder Petrol nicht in gefundheitsfchädlicher Weife Hergeftellt werden. 
So darf nicht zu viel Blei in die Glafur gemifcht werden, meil fonjt leicht 
Dleivergiftung entjteht. 
18. Was verbietet und gebietet dasGefeb außerdem, 
um unfere Gefundheit vor Schaden zu bewahren? Das 
Sejeb jchränft die allgemeine Gemwerbe- und Handelsfteiheit ein, um unfer 
Leben und unfere Gefundheit nicht in Gefahr zu bringen. Ärzte, Zahnärzte, 
Tierärzte und Upcthefer müffen erft einen borichriftsmäßigen Befähtgungs- 
nachmei3 beibringen, ebenjo Seejcdiffer, Seeiteuerleute, Lotjen und Mafdi- 
nijten der Seedampfer. Denn mie leicht fönnte wegen eines sehlers das 
Schiff mit Manı und Maus untergehen. Die Drogerien dürfen feine ge- 
fährlihen Arzeneien verlaufen. Gift und gifthaltige Waren, jomwie leicht ent» 
zundlihe Waren dürfen nicht im Umbherziehen verfauft werden. Die Kauf- 
leute dürfen ganz gefährliche Saden nicht in großen Mengen vorrätig halten. 
Haufierer dürfen feine anftedende Krankheit Haben. Gebrauchte Kleidungs- 
ftüde dürfen nicht von Haufierern feilgebuten mwerden. Hat die Obrigkeit 
megen anftedender Sranfheiten die Abfperrung oder eine befondere Aufficht 
oder die Einfuhr vom Wuslande angeordnet, fo darf niemand zumibder- 
Handeln. Bei Cholera, Pet ufm. dürfen 3. B. feine gebrauchten Stleidungs- 
ftüde eingeführt werden. Da müjfen die Fahrgälte von Schiffen und Bahnen 
erit ein paar Tage jich vom Arzte beobachten lafien. Nur fo läßt fi) Die 
Weiterichleppung von gefährlihen Seuchen verhüten. 
Kurz, ihr Zönnt denfen, an was ihr mwollt, der Staat hat an alles fchon 
vorher gedadjt und für uns geforgt, für unfer Wohl. Darum verbietet er, 
da jemand Eifenbahnen und andere Beförderungsmittel bejchädigt, daß er 
etwas aufs Gleis legt, daß er Zeichen megnimmt oder die Zeichen veritellt. 
Kurz, alles, mas einen Wagen, ein Rad, ein Aut, einen Zug, ein Schiff oder
	        
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