(2 Lehrproben.
Der Staat |hüst uns gegen Raub, Einbruch und Diebftahl, indem er
alle Räuber, Einbrecher und Diebe verfolgt, aburteilt und jtreng beftraft. Alle ge-
ttohlenen Sachen gibt er den Eigentümern mieder zurüd. Uber noch beffer
märe e3, wenn e3 erjt gar nicht zu folchen Verbrechen und Vergehen fäme.
Darum unterhält der Staat eine Polizei. Die Gendarmen forgen für
die Sicherheit auf dem Lande. Die Schugleute forgen für die Sicherheit in
der Stadt. Nachtmwächter und Nachtichußleute gehen regelmäßig in der Nacht
durch alle Straßen und haben dadurd) fchon viele Einbrecher bei ihrem un-
jaubern Hanomwerfe überrajcht oder vertrieben. Da fi) die Einbrecher und
Näuder mehren, jo haben die Gendarmen und Schubleute Waffen bei fich.
Der Staat beitraft auch alle die, welche und bloß zu berauben oder zu
beitehlen verfucht haben. Denn jchon der Verfuch zu einem Verbrechen oder
Vergehen ijt ftrafbar. Der Menfc hat ja den böfen Willen gehabt und
aud) durdy Handlungen befundet.
Der Staat befhügt unfer Eigentum gegen Räuber, Einbreder und
Diebe, indem er
a) alle Vergehen und Verbrechen mider unfer Eigentum verfolgt und
aburteilt und ftreng beittaft;
b) Behörden unterhält, welche die Verbrecher ausfundidhaften und ge-
fangennehmen und fchließlich aburteilen und beitrafen;;
c) Berträge mit fremden Staaten fchließt, Fraft deren unfte ins Aus-
land geflüchteten Verbrecher auch dort polizeilich verfolgt unu ver-
haftet und dann an unjre Gerichte ausgeliefert werden;
d) durd) Gendarmen und Schugleute für die Sicherheit der Straßen
bei Tag und Nacht forgt.
11. Rie [übt uns der Staat gegen andre Ber-
gehen an unferm Eigentum? Ein Mann fonmt zu mir und
bietet mir fein Rad an, e3 gefällt mir; da er nicht viel verlangt, fo Taufe
ic) 03; ich gebe ihm die Kauffumme, der Fremde itreicht das Geld ein und
übergibt mir jein Rad. Sc) habe redlih, in qutem ©lauben gehandelt; ich
nahm an, der fremde hatte Das Eigentumsrecdht an dem Nade, daS er mir
berfaufte. Wenn nun aber dies Rad geitohlen war? Dann müßte ich e3
tieder herausgeben, und ich hätte mein Geld verloren. Nun gibt ed LXeute,
die faufen mit Wiffen und Willen den Einbrecher und Diebesbanden die
geitohlenen Sadyen billig ab. Das find die Hehler. Vielfah maden fi
Trödler der Hehlerei fchuldig. Ohne die Hehler fäme mancher Diebitahl
Ichnell Heraus. Die Tolizei foricht bei den verdbädhtigen Menjchen nad), aber
fte findet nichts; denn fie haben alles &eitohlene bei den Hehlern verborgen.
Diefe Leute tum recht fcheinheilig, fo daß ihnen niemand etwas Böfes zu-
traut. Darum läßt fie die Polizei auch in Nuhe und jucht nicht bei
ihnen. Daraus erkennt ihre, der Hehler ift jo fchlimm wie der Gtehler.
Die Hehlerei muß gleichfall3 beitraft werden, mern man meniger Diebitähle
haben will. Unfer Gejepß beftraft audy die Hehler fehr jtreng. Wenn man
weiß, daß die angebotenen Sachen geftohlen find, fo darf man fie nicht
faufen, man hat vielmehr den Unbieter anzuzeigen.
Das See beitraft auch alle, weldhe dem Verbrecher mifjentlich Beiftand
leiften oder verfuchen, e8 dahin zu bringen, daß er der Strafe entgeht.
Wer die Hehlerei gemerbsmäßig aus GSelbjtfucht betreibt, erhält jogar Yuct-
haus; denn er züchtet ja Diebe und Einbrecher. Schon die Begünjtigung
der Diebe wird beitraft wie die der Mörder.