74 Rehrproben.
jchließe alles feit, Halte mir einen Wachhund und laffe mir vor den Geld»
Ichrant eine eleftrifhe Klingel legen. Tritt nın nadhıt3 ein Einbrecher vor
den Geldichranf, um ihn zu erbredhen, jo fchellt mir die Klingel in meinem
Bett laut in die Ohren. ch mweiß, jebt find Einbrecher am Geldfchranf.
ch bemaffne mich niit Revolvern und verjage fie. Aber wenn man mid)
heimlich betrügt, dann fanı mar mich um viel ©eld bringen, ohne daß ich
es weiß. Gibt mir jemand einen falfchen, aber recht genau nadhgemadıten
Zaufendmarlichein, fo nehme ich ihn an, weil ich glaube, er ift eht. Wird
er aber dann al3 unecht erfannt, fo Habe ich taufend Mark eingebüßt. Der
Betrüger, Münzfälicher, Gemichtsfälfher, Maßfälfcher it ebenfo fchlecht und
gefährlich wie der Dieb. Darum verfolgt auch die Polizei fie alle, und oft
prüft fie, ob die Butter das richtige Gewicht hat, ob die Gewichte echt find.
Der Staat läßt dur die Polizei Fälfhungen der Nahrungs- und Ge-
nußmittel ausfundfchaften und dam beitrafen. ©o, wenn jemand Fett oder
Margarine in die Butter mifcht, oder wenn jemand Wafjer in die Mil)
Ihüttet, oder wenn jemand Yuder in den Honig oder in den Wein tut. Die
Polizei läßt durch bejondre Fachleute diefe Tälfchungen feititellen. Ob Die
Milch getauft, d. h. verwällert ift, erfennt man dur eine Milchmwage.
Manche Mildihändler Shöpfen auch die Milch erjt ab und verfaufen dann die
abgerahmte Mich al Bolliniih. Das ıt ebenfall3 Betrug. Ber Otaat
duldet ihn nicht. Er jtellt durd) die Polizei den Fettgehalt der Milch feit;
hat fie zu wenig Fett, fo ijt fie abgerahmt worden, und fie durfte nicht als
Bollmilh, fondern nur al3 Magermild) verkauft werden. Gaitwirte, Wurlt-
händler, Mebger dürfen minderwertiges Fleiih oder Pferdefleifh nicht als
bolfwertiges3 verfaufen. Gin gewöhnlicher Tleifcher darf überhaupt fein
Pierdefleifc führen. Wenn Kaufleute durch falfche Anpreifungen die Stunden
täufchen, fo duldet der Staat das aud nit. Durch alle diefe Verbote und
Strafen jchükt der Staat unfer Eigentum vor hinterlijtigen Benacdhterligungen.
Daher beitraft er auch den Schmuagel, die Hinterziehung von Holl und
Steuer, denn dadurch bringt man den Staat um das Seinige und [yädigt
die gewiffenhaften Zoll» und Steuerzahler. Wer pafcht, fann vieles billiger
verfaufen.
13. Wie fHübt unsderStaatvorredhtsmidrtger
Bernihtung unfers Eigentum 3? Sehr oft wird un3 unfer
Eigentum nicht entwendet, aber es wird uns vernichtet durd) rudjlofe Hand,
Aber der Staat verbietet die Sahbefhädigung: „Wer vorfäßlich und
tehtswidrig eine fremde Sache befchädigt oder zerftört, wird mit Gelbditrafe
bis zu 1000 Mark oder mit Gefängnis bis zu zwei Jahren beitraft” ($ 303
NSB.). Der Sachbefchädiger ijt faft ebenfo gefährlich wie der Dieb und ver-
dient daher jtrengite Beftrafung. Mit Recht duldet der Staat nicht, daß je-
mand Gebäude, Kirchen, Altäre, Grabmäler, Denkmäler, Brüden, Dämme,
Bahnen, Wege, Wläge und fonftige Anlagen zeritört oder befhädigt. Mit
Recht ftraft er Baumfrevfer, die aus Woltuft, Schadenfreude, Roheit, Rad)-
fuht unfchuldige Bäumchen umbreden.
Bor allenı aber beftraft der Staat die Brandftiftung, dennfie
fann den allergrößten Schaden hervorrufen. Eine Feuersbrunft fannı ein ganzes
Dorf, ein ganzes Stadtviertel in Schutt und Afche !egen. Weld; Elend entiteht
dadurch! Verboten iit es, irgend ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte, ein Berg:
merk, ein Magazin, eine Feime, einen Wald, ein Torfmoor, Früchte ufm. in
Brand zu jieden. Der Staat verbietet nicht nur die vorfäßliche, jondern auch die