Full text: Ratgeber für deutsche Lehrer und Erzieher

74 Rehrproben. 
jchließe alles feit, Halte mir einen Wachhund und laffe mir vor den Geld» 
Ichrant eine eleftrifhe Klingel legen. Tritt nın nadhıt3 ein Einbrecher vor 
den Geldichranf, um ihn zu erbredhen, jo fchellt mir die Klingel in meinem 
Bett laut in die Ohren. ch mweiß, jebt find Einbrecher am Geldfchranf. 
ch bemaffne mich niit Revolvern und verjage fie. Aber wenn man mid) 
heimlich betrügt, dann fanı mar mich um viel ©eld bringen, ohne daß ich 
es weiß. Gibt mir jemand einen falfchen, aber recht genau nadhgemadıten 
Zaufendmarlichein, fo nehme ich ihn an, weil ich glaube, er ift eht. Wird 
er aber dann al3 unecht erfannt, fo Habe ich taufend Mark eingebüßt. Der 
Betrüger, Münzfälicher, Gemichtsfälfher, Maßfälfcher it ebenfo fchlecht und 
gefährlich wie der Dieb. Darum verfolgt auch die Polizei fie alle, und oft 
prüft fie, ob die Butter das richtige Gewicht hat, ob die Gewichte echt find. 
Der Staat läßt dur die Polizei Fälfhungen der Nahrungs- und Ge- 
nußmittel ausfundfchaften und dam beitrafen. ©o, wenn jemand Fett oder 
Margarine in die Butter mifcht, oder wenn jemand Wafjer in die Mil) 
Ihüttet, oder wenn jemand Yuder in den Honig oder in den Wein tut. Die 
Polizei läßt durch bejondre Fachleute diefe Tälfchungen feititellen. Ob Die 
Milch getauft, d. h. verwällert ift, erfennt man dur eine Milchmwage. 
Manche Mildihändler Shöpfen auch die Milch erjt ab und verfaufen dann die 
abgerahmte Mich al Bolliniih. Das ıt ebenfall3 Betrug. Ber Otaat 
duldet ihn nicht. Er jtellt durd) die Polizei den Fettgehalt der Milch feit; 
hat fie zu wenig Fett, fo ijt fie abgerahmt worden, und fie durfte nicht als 
Bollmilh, fondern nur al3 Magermild) verkauft werden. Gaitwirte, Wurlt- 
händler, Mebger dürfen minderwertiges Fleiih oder Pferdefleifh nicht als 
bolfwertiges3 verfaufen. Gin gewöhnlicher Tleifcher darf überhaupt fein 
Pierdefleifc führen. Wenn Kaufleute durch falfche Anpreifungen die Stunden 
täufchen, fo duldet der Staat das aud nit. Durch alle diefe Verbote und 
Strafen jchükt der Staat unfer Eigentum vor hinterlijtigen Benacdhterligungen. 
Daher beitraft er auch den Schmuagel, die Hinterziehung von Holl und 
Steuer, denn dadurch bringt man den Staat um das Seinige und [yädigt 
die gewiffenhaften Zoll» und Steuerzahler. Wer pafcht, fann vieles billiger 
verfaufen. 
13. Wie fHübt unsderStaatvorredhtsmidrtger 
Bernihtung unfers Eigentum 3? Sehr oft wird un3 unfer 
Eigentum nicht entwendet, aber es wird uns vernichtet durd) rudjlofe Hand, 
Aber der Staat verbietet die Sahbefhädigung: „Wer vorfäßlich und 
tehtswidrig eine fremde Sache befchädigt oder zerftört, wird mit Gelbditrafe 
bis zu 1000 Mark oder mit Gefängnis bis zu zwei Jahren beitraft” ($ 303 
NSB.). Der Sachbefchädiger ijt faft ebenfo gefährlich wie der Dieb und ver- 
dient daher jtrengite Beftrafung. Mit Recht duldet der Staat nicht, daß je- 
mand Gebäude, Kirchen, Altäre, Grabmäler, Denkmäler, Brüden, Dämme, 
Bahnen, Wege, Wläge und fonftige Anlagen zeritört oder befhädigt. Mit 
Recht ftraft er Baumfrevfer, die aus Woltuft, Schadenfreude, Roheit, Rad)- 
fuht unfchuldige Bäumchen umbreden. 
Bor allenı aber beftraft der Staat die Brandftiftung, dennfie 
fann den allergrößten Schaden hervorrufen. Eine Feuersbrunft fannı ein ganzes 
Dorf, ein ganzes Stadtviertel in Schutt und Afche !egen. Weld; Elend entiteht 
dadurch! Verboten iit es, irgend ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte, ein Berg: 
merk, ein Magazin, eine Feime, einen Wald, ein Torfmoor, Früchte ufm. in 
Brand zu jieden. Der Staat verbietet nicht nur die vorfäßliche, jondern auch die
	        
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