Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

223

setzung  vorbehalten  wollen,  hat  innerhalb  der  in  besagtem  Artikel  angesetzten  Fristen  bei
dem  eidgenössischen  Departement  des  Innern  in  Bern  zu  erfolgen.
Artikel  16.

Die  Urheber  von  Büchern,  Broschüren  oder  andern  Schriften,  musikalischen  Compositionen
  oder  Arrangements,  Zeichnungen,  Gemälden,  Bildhauereien,  Stichen,  Lithographieen
  und  allen  andern  gleichartigen  Erzeugnissen  aus  dem  Gebiete  der  Literatur  oder
Künste,  welche  zum  ersten  Mal  in  den  genannten  süddeutschen  Staaten  veröffentlicht
werden,  genießen  in  der  Schweiz  zum  Schutze  ihrer  Eigenthumsrechte  die  in  den  nachfolgenden
  Artikeln  näher  bezeichneten  Rechte.

Artikel  17.

Die  Verfasser  von  dramatischen  oder  musikalischen  Werken,  welche  im  Gebiete  der
genannten  süddeutschen  Staaten  zum  ersten  Mal  veröffentlicht  oder  aufgeführt  werden,
genießen  in  der  Schweiz  in  Bezug  auf  die  Darstellung  oder  Aufführung  ihrer  Werke
den  nämlichen  Schutz,  welcher  in  letzterem  Lande  den  Verfassern  oder  Tonsetzern  der  am
meisten  begünstigten  Nation  bezüglich  der  Darstellung  oder  Aufführung  ihrer  Werke  gewährt
  ist  oder  künftighin  gewährt  werden  wird.

Artikel  18.

Des  in  der  Schweiz  gemäß  den  Bestimmungen  der  vorgehenden  Artikel  erworbene
Eigenthumsrecht  an  den  in  Art.  16  erwähnten  literarischen  oder  künstlerischen  Werken
dauert  für  den  Urheber  während  seiner  ganzen  Lebenszeit  und  insofern  er  vor  dem  Ablauf
  des  dreißigsten  Jahres,  vom  Zeitpunkte  der  ersten  Veröffentlichung  an,  stirbt,  so
wirkt  es  für  den  Rest  dieser  Zeit  noch  fort  zu  Gunsten  seiner  Rechtsnachfolger.

Wenn  die  Veröffentlichung  nicht  zur  Lebenszeit  des  Urhebers  stattfand,  so  haben
seine  Erben  oder  Rechtsnachfolger  während  sechs  Jahren,  vom  Tode  des  Urhebers  an,
das  ausschließliche  Recht  zur  Veröffentlichung  des  Werkes.  Machen  sie  davon  Gebrauch,
so  dauert  die  Schutzfrist  dreißig  Jahre  nach  diesem  Todesfalle.  Die  Dauer  des  Eigenthumsrechts
  auf  Uebersetzungen  hingegen  ist  auf  fünf  Jahre,  gemäß  dem,  was  im  Artikel
  6  festgesetzt  ist,  beschränkt.

Artikel  19.

Jede  Vervielfältigung  eines  im  Artikel  16  erwähnten  literarischen  oder  künstlerischen

Werkes,  welche  ohne  Genehmigung  des  Berechtigten  in  Zuwiderhandlung  gegen  die  Be-2