34 I. Abth. $. 7. Gemeindebedürfnife und deren Rerkung.
8) Die Gemeinden find befugt, bei der nah Ziff. 6 zu
Teiftenden Nücvergütung 5 Prozent des entrichteten und gegebenen
FZallg unter Anwendung der Ziff. 7 berechneten Aufichlagez,
und wenn diefer für die einzelne Sendung weniger als 1 fl.
beträgt, drei Kreuzer ald Entichädigung für die Controlfoften
abzuziehen. Kreuzerbruchtheile, welche fi im erjteren Falle
bei der Berechnung ergeben, fünnen zu Gunften der Gemeinde
abgerundet werden.
9) Das Ff, Staatsminifterium des Sfnnern it ermächtigt,
in einzelnen Gemeinden auf Antrag der Betheiligten und nad)
Dernehinun der betreffenden Gemeindeverwaltung ausnahmsu
ie Öewährung einer entiprechenden Rüdvergütung des
Auffchlages für Heil, sleiichwaaren und Brod unter Berüdfihtigung
der örtlichen Fabrifationgweije, fowie der in Ziff. 8
enthaltenen Bejtimmungen anzuordnen, wenn dies im Sguterelfe
der Produktion und des Handel3 geboten erjcheint.
rn Gemeinden, in welchen eine derartige Nüdvergütung
bisher jchon geleiftet wurde, ift Diefelbe bi3 zu einer von fal,
Staat3-Minifterium des Sfnnern verfügten Nenderung an Produzenten
und Händler auch ferner zu gewähren.
Sonftige Berbrauchsitenern, worunter insbefondere auch
der Lofalmalz- und Bieraufichlag gehört, desgleichen Bflajter>,
Weg- und Brüdenzölle und örtliche Abgaben, welche nicht zu
den oben erwähnten zählen, fünnen nur mit Genehmigung
des betreffenden Staatsminiftertums eingeführt oder erhöht
werden. (© -D. Art. 40.)
Die Brüden- und Pflafterzölle follen ihre Verwendung
ausichlieglich zur Erhaltung und Berbefjerung der Brüden und
de3 Ortöpflafters finden, daher über fie eine eigene Nebenred)-nung
zu ftellen ift.
Gejuche um die Bewilligung zur Erhebung von Brüdenund
PBflafterzöllen müfjen jtet3 mit dem Entwurfe einer fürmlichen
Sollordnung belegt werden, welche in gejonderten Abchnitten
den Bolltarif und Erhebungsmodu3, dann Die Be:
freiungen und die auf Holldefraudationen gejetten Strafen in
einer Flaren dem Bollpflichtigen verjtändlichen Faflung zu enthalten
haben. |
Zugleih ift die finanzielle Lage der Gemeinde näher
darzulegen und bei Brüdenzöllen außerdem die Nothmwendigfeit
der Brüde für den allgemeinen Verkehr und den Umfang des
Boftverfehrs in der Gemeinde.
(Hand. M.-E, vom 9. Yuni 1861, abgebr. in den Kreisamtsbl.)