Full text : Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

34  I.  Abth.  $.  7.  Gemeindebedürfnife  und  deren  Rerkung.

 

8)  Die  Gemeinden  find  befugt,  bei  der  nah  Ziff.  6  zu
Teiftenden  Nücvergütung  5  Prozent  des  entrichteten  und  gegebenen
  FZallg  unter  Anwendung  der  Ziff.  7  berechneten  Aufichlagez,
und  wenn  diefer  für  die  einzelne  Sendung  weniger  als  1  fl.
beträgt,  drei  Kreuzer  ald  Entichädigung  für  die  Controlfoften
abzuziehen.  Kreuzerbruchtheile,  welche  fi  im  erjteren  Falle
bei  der  Berechnung  ergeben,  fünnen  zu  Gunften  der  Gemeinde
abgerundet  werden.

9)  Das  Ff,  Staatsminifterium  des  Sfnnern  it  ermächtigt,
in  einzelnen  Gemeinden  auf  Antrag  der  Betheiligten  und  nad)
Dernehinun  der  betreffenden  Gemeindeverwaltung  ausnahmsu
  ie  Öewährung  einer  entiprechenden  Rüdvergütung  des
Auffchlages  für  Heil,  sleiichwaaren  und  Brod  unter  Berüdfihtigung
  der  örtlichen  Fabrifationgweije,  fowie  der  in  Ziff.  8
enthaltenen  Bejtimmungen  anzuordnen,  wenn  dies  im  Sguterelfe
der  Produktion  und  des  Handel3  geboten  erjcheint.

rn  Gemeinden,  in  welchen  eine  derartige  Nüdvergütung
bisher  jchon  geleiftet  wurde,  ift  Diefelbe  bi3  zu  einer  von  fal,
Staat3-Minifterium  des  Sfnnern  verfügten  Nenderung  an  Produzenten
  und  Händler  auch  ferner  zu  gewähren.

Sonftige  Berbrauchsitenern,  worunter  insbefondere  auch
der  Lofalmalz-  und  Bieraufichlag  gehört,  desgleichen  Bflajter>,
Weg-  und  Brüdenzölle  und  örtliche  Abgaben,  welche  nicht  zu
den  oben  erwähnten  zählen,  fünnen  nur  mit  Genehmigung
des  betreffenden  Staatsminiftertums  eingeführt  oder  erhöht
werden.  (©  -D.  Art.  40.)

Die  Brüden-  und  Pflafterzölle  follen  ihre  Verwendung
ausichlieglich  zur  Erhaltung  und  Berbefjerung  der  Brüden  und
de3  Ortöpflafters  finden,  daher  über  fie  eine  eigene  Nebenred)-nung
  zu  ftellen  ift.

Gejuche  um  die  Bewilligung  zur  Erhebung  von  Brüdenund
  PBflafterzöllen  müfjen  jtet3  mit  dem  Entwurfe  einer  fürmlichen
  Sollordnung  belegt  werden,  welche  in  gejonderten  Abchnitten
  den  Bolltarif  und  Erhebungsmodu3,  dann  Die  Be:
freiungen  und  die  auf  Holldefraudationen  gejetten  Strafen  in
einer  Flaren  dem  Bollpflichtigen  verjtändlichen  Faflung  zu  enthalten
  haben.  |

Zugleih  ift  die  finanzielle  Lage  der  Gemeinde  näher
darzulegen  und  bei  Brüdenzöllen  außerdem  die  Nothmwendigfeit
der  Brüde  für  den  allgemeinen  Verkehr  und  den  Umfang  des
Boftverfehrs  in  der  Gemeinde.

(Hand.  M.-E,  vom  9.  Yuni  1861,  abgebr.  in  den  Kreisamtsbl.)