Object: Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899. (10)

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Anlage 1 a zu § 6 vorgeschriebenen Formular eingerichtet, mit der Abweichung, daß an Stelle von „Rupien“ 
und „Pesa“ als Geldbetrag „Mark“ und „Pfennige“ zu setzen ist. 
Bei Bildung der Hypothekenurkunde ist die Eintragung gemäß § 47 nach dem in der genannten 
Verordnung in Anlage 1b zu § 47 vorgeschriebenen Formular in sinngemäßer Weise zu bewirken. 
§ 4. (Zu §§ 51, 52 der Allerhöchsten Verordnung.) 
Der ersten Anlegung des Grundbuchblattes hat grundsätzlich die Vermessung des einzutragenden 
Grundstückes vorauszugehen. Dieselbe ist erforderlichenfalles bei der Bezirkshauptmannschaft zu beantragen. 
Kann die Vermessung aus irgend einem Grunde in absehbarer Zeit nicht stattfinden, während die 
Eintragung in das Grundbuch trotzdem gewünscht wird, so hat die zuständige Bezirkshauptmannschaft unter 
Einreichung des besten erhältlichen Kartenmaterials im Sinne des § 52 der Allerhöchsten Verordnung an 
das Gouvernement zu berichten. 
. 
Als gültig im Sinne des § 51 Absatz 3 der Verordnung sind nur Vermessungen anzusehen, 
welche von einem Vermessungsbeamten des Gouvernements angefertigt oder geprüft und anerkannt sind. 
86. 
Die Vermessungskosten trägt stets der Antragsteller. Dieselben betragen bei der Ausführung der 
Vermessung durch Vermessungsbeamte des Gouvernements: 
a) bei Grundstücken innerhalb von Ortschaften bei einer Fläche bis zu 2500 qm für jeden Quadrat- 
meter einen Pfennig, für die weitere Fläche für jeden Quadratmeter einen Viertelpfennig; 
b) bei Grundstücken außerhalb von Ortschaften bei einer Fläche bis einschließlich 10 ha eine Mark 
für jeden angefangenen Hektar, für die weitere Fläche bis einschließlich 100 ha fünfzig Pfennig 
für jeden angefangenen Hektar, für die 100 ha übersteigende Fläche fünf Pfennig für jeden 
angefangenen Hektar. 
Ob ein Grundstück als innerhalb oder außerhalb einer Ortschaft belegen anzusehen ist, entscheidet 
im Zweifelsfalle die zuständige Bezirkshauptmannschaft. 
§ 7. 
Die Allerhöchste Verordnung vom 5. Oktober 1898 tritt für die oben in § 2 Absatz 1 genannten 
Bezirke am 1. April 1899 in Kraft. 
Windhoek, den 1. Januar 1899. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
(L. S.) (gez.) Leutwein. 
Uebersicht der gerichtlichen Geschäfte des Kaiserlichen Gerichts zu Keetmanshoop 
im deutsch-südwestafrikanischen Schutzgebiete während des Geschäftsjahres 1898. 
Gerichtsbarkeit erster Instanz. 
  
  
Aus * Davon 
ig: z5 5255 57 
Es waren anhängig: m *2 7 i2 
———Er s 
— 8 = 
A. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, und zwar: 
1. Prozesse, einschließlich der Urkunden-, Ehe= und Entmündigungsprozesse 4 7 11 8 3 
2. Sonstige Rechtssachen, Arreste, einstweilige Verfügungen, Zwangsvoll- 
streckungen. Mahnsachen, Sühnesachen, Aufgebote u. s. . 8 22 30 25 5 
Von den Sachen zu 1 und 2 gehörten zur Zuständigkeit 
a) des Richtes — — 39 — — 
b) des Gerihssss:: — — 2 — — 
B. Konkurssachen.. ....... — 1 — 1 — 
C. Strafsachen, und zwar: s 
1.SacheanwelchencinStrafbefehlzuerlasscnwar....... 2 8 10 9 1 
2. Sachen, in welchen ein Hauptverfahren einzuleiten war... ... 8 9 17 13 4 
In den Sachen zu 2 fanden Hauptverhandlungen statt: 
a) ohne Beisiser — — 11 — — 
b) mit Beisizernn.. ... — — — — — 
3. Beschwerden gegen Entscheidungen des Richtes 2 — — 2 — 
1)0. Sachen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, und zwar: 
1. Vormund- bezw. Pflegschaften..w — — — — 
2. Erbtheilungen — — — — — 
3. Nachlakregulirungenn. 4 4 8 5 3 
4. Sonstige Handlungen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit (Veglaubigungen, 
Auostellungen von Attesten und Bescheinigungen, Aufnahme von Ver- 
tragen 1 5 6 5 1 
  
 
	        
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