Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Bayern. 105 
Art. 2. Von dem Tage der Eröffnung des k. Begnadigungsrescriptes 
an tritt der Verurtheilte in alle durch die Verurtheilung verlornen Rechte 
wieder ein, soweit nicht das Rescript eine Beschränkung verfügt. 
Mit diesem Wiedereintritte ist jedoch ein Rechtsanspruch auf Wieder- 
erlangung der in Folge des Strafurtheils verlornen Aemter, Dienste, 
Würden und Auszeichnungen und der von solchen abhängenden oder 
aus dem früheren Besitze derselben herrührenden Rechte, ferner auf 
Wiedererlangung confiscirter oder zur Unterdrückung oder Vernichtung 
bestimmter Gegenstände oder eingezogener Gewerbs= und ähnlicher be- 
sonderer Rechte, endlich auf Wiedererlangung des Adels und der davon 
abhängenden Rechte nicht verbunden. 
55. Der Koönigliche Fiscus wird in allen streitigen Privatrechts- 
Verhältnissen bey den Königlichen Gerichtshöfen Recht nehmen. 
#5 61). Die Vermögens-Confiscation hat in keinem Falle Statt. 
. Es soll für das ganze Königreich ein und dasselbe bürgerliche 
und Straf-Gesetzbuch bestehen. 
Titel IK. 
Von der Militaire-Verfassung. 
§+ 1. Jeder Baier ist verpflichtet, zur Vertheidigung seines Vater- 
landes, nach den hierüber bestehenden Gesetzen mitzuwirken. 
Von der Pflicht, die Waffen zu tragen, ist der geistliche Stand aus- 
genommen. 
8 2. Der Staat hat zu seiner Vertheidigung eine stehende Armee, 
welche durch die allgemeine Militaire-Conscription ergänzt, und auch 
im Frieden gehörig unterhalten wird. 
# 3—52) aufgehoben. 
§ 6. Die Armee handelt gegen den äußern Feind und im Innern 
nur dann, wenn die Militaire-Macht von der competenten Civil-Behörde 
förmlich dazu aufgefordert wird. 
872). Die Militaire-Personen stehen in Dienstsachen, dann wegen 
Verbrechen oder Vergehen unter der Militaire-Gerichtsbarkeit, in Real- 
und gemischten Rechtssachen aber unter den bürgerlichen Gerichten. 
Titel X. 
Von der Gewähr der Verfassung. 
5P. 1. Bei dem Regierungs-Antritte schwört der König in einer 
seyerlichen Versammlung der Staats-Minister, der Mitglieder des Staats- 
Raths, und einer Deputation der Stände, wenn sie zu der Zeit versammelt 
sind, folgenden Eid: 
„Ich schwöre nach der Verfassung und den Gesetzen des Reichs zu. 
„regieren, so wahr mir Gott helfe, und sein heiliges Evangelium.“ 
1) Tit. VIII # 6 erledigt durch das Wehrgesetz vom 30. Januar 1868. 
) Tit. IX Ss 3—5 aufgehoben durch das Gesetz vom 30. Januar 1868, das auch die 
übrigen Paragraphen des Tit. IX, insbesondere den § 7 abändert. Bezug auf letzteren 
aragraph hat auch das Gesetz vom 29. April 1869, betreffend die Einführung des Milltär- 
afgesetzbuches nebst dazu gehörender Prozeßordnung.
	        
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