112 Bayern.
II. In Absicht auf die Befugnisse der Stände: Daß diese befugt
sind, die Nachweisungen einer sorgfältigen Prüfung zu unter-
werfen, und sofern sie die Ueberzeugung schöpfen, es seyen ent-
weder:
a) die Staats-Einnahmen nicht vollständig und streng gesetz-
mässig verwirklicht, oder
b) die in das Budget eingestellten ordentlichen und ausser-
ordentlichen, bestimmt vorher zu sehenden Staats-Be-
dürfniße nicht vollständig, nicht entsprechend, oder mit
Ueberschreitung ihrer budgetmässigen Größe bestritten, oder
IP) sonstige, nicht in die Kategorie des ausserordentlichen, zur
Zeit der Willigung unvorhersehbaren Staats-Bedürf-
nisses gehörigen Ausgaben bewirkt worden,
diesen Wahrnehmungen mit allen Gegenmitteln entgegen zu
treten, wozu ihre verfassungsmässigen Willi-
gungs-, Antrag-, Beschwerde= und Anklagerechte sie er-
mächtigen.
VII. Erübrigungen sind nur jene Ueberschüsse, welche sich bei Ab-
laufe der 6 jährigen Finanzperiode nach vollständiger und entsprechender
Deckung aller in das Budget eingestellten ordentlichen beständigen, be-
stimmt vorherzusehenden und aller im Laufe der Finanzperiode ein-
getretenen, zur Zeit der Willigung unvorhersehbaren nothwendigen,
d. h. durch die Erreichung des Staatszweckes gebotenen, resp. durch das
wahre Landeswohl geforderten Staats-Ausgaben (Staats-Bedürfnisse)
ergeben. Sie zählen von Rechtswegen gleich den Kassebeständen und
Aktiven aller Art zu den Deckungsmitteln (Staats-Einnahmen der künf-
tigen Periode) und müssen als solche in das Budget für diese Periode
nach ihrem vollen Umfange eingestellt werden.