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5 1. Die Landesversammlung kann für die Dauer ihrer Tagung zur
Vertretung des Landsyndicus in Behinderungsfällen sowie zu seiner
Unterstützung einen Substituten bestellen, dessen Wahl von ihr jeder-
zeit widerrufen werden kann.
§ 2. Das bei der Wahl des Landsyndicus und seines Substituten zu
beobachtende Verfahren wird durch die Geschäftsordnung geregelt.
Von der Erwählung des Landsyndicus und des Substituten wird
der Landesregierung Anzeige gemacht, und der Erwählte von der Stände-
versammlung oder dem ständischen Ausschusse auf sein Amt, zugleich mit
Ablegung des Erbhuldigungseides, vereidet.
XI. Gerichtssporteln-, Stempel= und Porto-
Freiheit.
5 116. Die Landschaft hat die Freiheit von Gerichtssporteln, Stem-
peln und Porto ferner zu genießen.
XII. Siegel.
117. Die Landschaft führt ein eigenes Siegel.
Dritter Abschnitt.
Rechte und Pflichten des ständischen Ausschusses.
A. Allgemeiner Grundsatz.
8 118. Der ständische Ausschuß hat das Recht und die Pflicht:
1) zwischen den Landtagen auf die Vollziehung der zwischen dem
Landesfürsten und den Ständen getroffenen Vereinbarungen zu sehen,
so wie die ihm in dieser Hinsicht erforderlich scheinenden Anträge bei
der Landesregierung zu machen;
22) diejenigen besonderen Befugnisse auszuüben, welche ihm das
Gesetz anweiset.
8. Besondere Befugnisse.
8 119. 1. Im Finanzwesen. Die Mitwirkung des ständischen
Ausschusses im Finanzwesen ist in dem sechsten Capitel bestimmt.
5* 120. 2. Bei der Gesetzgebung. Gebietet das Staats-
wohl dringende Eile, oder würde der vorübergehende Zweck des Ge-
setes durch Verzögerung vereitelt, so können zwischen den Landtagen
die das Landes-, Finanz= und Steuerwesen, so wie die Militair-
pflicht und die Aushebung der Mannschaften betreffenden Gesetze
mit Zustimmung des Ausschusses erlassen werden. Die Landes-
regierung entscheidet unter Verantwortlichkeit sämmtlicher stimm-
fübrenden Mitglieder des Staatsministeriums darüber: ob jene Voraus-
setzungen eingetreten seien? Gesetze dieser Art sind der Stände-
versammlung baldigst zur Genehmigung vorzulegen, und treten außer
Wirksamkeit, wenn diese versagt wird.
* 121. (Fortsetzung.) Einzelne, das bürgerliche und Strafrecht,
den bürgerlichen und Straf-Prozeß betreffende Gesetze (nicht aber ganze
Stoerk= v. NRauchhaupt, Handb. d. deutschen Verfassungen. 9