Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Braunschweig. 129 
5 1. Die Landesversammlung kann für die Dauer ihrer Tagung zur 
Vertretung des Landsyndicus in Behinderungsfällen sowie zu seiner 
Unterstützung einen Substituten bestellen, dessen Wahl von ihr jeder- 
zeit widerrufen werden kann. 
§ 2. Das bei der Wahl des Landsyndicus und seines Substituten zu 
beobachtende Verfahren wird durch die Geschäftsordnung geregelt. 
Von der Erwählung des Landsyndicus und des Substituten wird 
der Landesregierung Anzeige gemacht, und der Erwählte von der Stände- 
versammlung oder dem ständischen Ausschusse auf sein Amt, zugleich mit 
Ablegung des Erbhuldigungseides, vereidet. 
XI. Gerichtssporteln-, Stempel= und Porto- 
Freiheit. 
5 116. Die Landschaft hat die Freiheit von Gerichtssporteln, Stem- 
peln und Porto ferner zu genießen. 
XII. Siegel. 
117. Die Landschaft führt ein eigenes Siegel. 
Dritter Abschnitt. 
Rechte und Pflichten des ständischen Ausschusses. 
A. Allgemeiner Grundsatz. 
8 118. Der ständische Ausschuß hat das Recht und die Pflicht: 
1) zwischen den Landtagen auf die Vollziehung der zwischen dem 
Landesfürsten und den Ständen getroffenen Vereinbarungen zu sehen, 
so wie die ihm in dieser Hinsicht erforderlich scheinenden Anträge bei 
der Landesregierung zu machen; 
22) diejenigen besonderen Befugnisse auszuüben, welche ihm das 
Gesetz anweiset. 
8. Besondere Befugnisse. 
8 119. 1. Im Finanzwesen. Die Mitwirkung des ständischen 
Ausschusses im Finanzwesen ist in dem sechsten Capitel bestimmt. 
5* 120. 2. Bei der Gesetzgebung. Gebietet das Staats- 
wohl dringende Eile, oder würde der vorübergehende Zweck des Ge- 
setes durch Verzögerung vereitelt, so können zwischen den Landtagen 
die das Landes-, Finanz= und Steuerwesen, so wie die Militair- 
pflicht und die Aushebung der Mannschaften betreffenden Gesetze 
mit Zustimmung des Ausschusses erlassen werden. Die Landes- 
regierung entscheidet unter Verantwortlichkeit sämmtlicher stimm- 
fübrenden Mitglieder des Staatsministeriums darüber: ob jene Voraus- 
setzungen eingetreten seien? Gesetze dieser Art sind der Stände- 
versammlung baldigst zur Genehmigung vorzulegen, und treten außer 
Wirksamkeit, wenn diese versagt wird. 
* 121. (Fortsetzung.) Einzelne, das bürgerliche und Strafrecht, 
den bürgerlichen und Straf-Prozeß betreffende Gesetze (nicht aber ganze 
Stoerk= v. NRauchhaupt, Handb. d. deutschen Verfassungen. 9
	        
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