Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Braunschweig. 133 
* 142. D. Zweite Ausnahme. Wenn eine Abänderung 
in der Vertretung einer der drei Standes-Classen vorgenommen werden 
soll, so muß die Mehrzahl der Abgeordneten des betheiligten Standes 
der für die Aenderung stimmenden erforderlichen Mehrheit beigetreten sein. 
5*5 143. Wiederholung eines solchen abgelehnten 
Vorschlags. Wird ein solcher Vorschlag abgelehnt und auf dem 
nächsten Landtage wieder vorgebracht, hat derselbe alsdann wiederum 
die Mehrheit der Stimmen des betheiligten Standes gegen sich, bilden 
aber zugleich sämmtliche für denselben abgegebene Stimmen die er- 
forderliche Mehrheit der Stimmenzahl der ganzen Ständeversammlung, 
so ist der Vorschlag angenommen. 
144. 13. Wirkung der Beschlüsse. Die Wirkung und 
Beförderung eines gefassten Beschlusses darf weder durch Verwahrungen, 
noch durch Berufung auf die höchste Entscheidung, noch auf andere Weise 
aufgehalten oder gehindert werden, sondern jedes ständische Mitglied 
muß sich das Resultat der Abstimmung schlechterdings gefallen lassen. 
EGleichwohl steht es einzelnen oder mehreren Abgeordneten frei, ihre be- 
sondere Meinung schriftlich auszuführen und zu verlangen, daß ihre 
Ausführung mit dem Beschlusse der Landschaft der Landesregierung 
mitgetheilt werde. 
*# 145. 14. Landesfürstliche Entschließungdarauf. 
Ein Beschluß der Ständeversammlung erhält nicht eher gesetzliche Gültig- 
keit, als bis ihm die landesfürstliche Zustimmung ertheilt und er als Ge- 
setz publicirt ist. 
Ob der Landesfürst ständischen Beschlüssen und Anträgen seine 
Zustimmung ertheilen wolle? — hängt von dessen freier Entschließung 
ab. Wird die Zustimmung versagt, so werden die Gründe der Ver- 
sagung den Ständen mitgetheilt werden. 
§* 146. 15. Dauer des Landtags. Die Landtagsverhand- 
lungen sollen binnen drei Monaten vollendet werden. — Nur mit be- 
sonderer Landesfürstlicher Bewilligung kann der Landtag über drei 
nate dauern. 
5* 147. 16. Vertagung, Verabschiedung und Auf- 
lösung der Ständeversammlung. Der Landesfürst hat 
das Recht, die von ihm berufenen Ständeversammlungen zu vertagen, 
zu verabschieden und aufzulösen. 
Eine Vertagung über drei Monate hinaus ist unzulässig. 
In der Verordnung, durch welche die Ständeversammlung ausgelöst 
wird, sind zugleich die Wahlen neuer Abgeordneten zu verfügen, und 
es ist der Tag der Eröffnung der neugewählten Ständeversammlung, 
und zwar innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, zu bestimmen. 
5*%148—151 1). # 1. Der Ausschuß der Landesversammlung be- 
steht aus sieben Abgeordneten, welche die Landesversammlung aus ihrer 
Mitte wählt. Für jedes Mitglied des Ausschusses ist aus der Mitte der 
Landesversammlung ein Stellvertreter zu wählen. 
1) Ersatz der 36 148—151 durch die Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Mai 1912 
Art. III 3§# 1—10. 
 
	        
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