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3) die Kosten der Erbauung und der ersten Einrichtung eines
Residenzschlosses in der Hauptstadt, welche von den Ständen besonders
bewilligt und auf den Credit des Cammerguts aufgenommen werden.
*172. 10. Bedarf des Landes. Die Ueberschüsse aus der
Cammer-Verwaltung, nebst den bei der Cammer-Casse vorhin erhobenen
sonstigen Einkünften, namentlich den Lehnsgefällen, den Zöllen, Meß-
und Packhofs-Einnahmen, der Lotteriepacht, den Gerichtssporteln,
Chaussee-, Wege-, Pflaster= und Brückengeldern, auch Postintraden,
fließen in die Haupt-Finanz-Casse, und werden nebst den zur Deckung
des Bedarfs bewilligten, bei derselben Casse zu vereinnahmenden Steuern,
zur Bestreitung der Bedürfnisse des Landes verwendet.
5* 173. 11. Steuer-Verwilligung. a. Recht und
Pflicht der Verwilligung. Die Stände haben das Recht,
daneben aber zugleich die Pflicht, die zur Erreichung der Staatszwecke
erforderlichen Mittel zu bewilligen, insoweit dieselben aus den Ueber-
schüssen des Cammerguts und dem übrigen Staatsvermögen nicht be-
stritten werden können.
Insbesondere dürfen sie nie die Deckung derjenigen Ausgaben ver-
weigern, welche auf den Grund verfassungsmäßig entstandener Ver-
bindlichkeiten aus den Staats-Cassen gefordert werden können.
5 174. (Fortsetzung.) Keine allgemeine Steuer oder Landeslast
kann ausgeschrieben, erhoben oder verändert werden, ohne ständische
Bewilligung.
Es macht hierbei keinen Unterschied, welche Gegenstände solche all-
gemeine Landesauflagen und Leistungen betreffen: ob sie auf Grund-
stücke, Vermögen, Personen, Gewerbe, oder auf den Verbrauch von
Lebensmitteln und Consumtibilien gelegt werden sollen; auch bezieht
sich dieses Bewilligungsrecht auf solche Abgaben und Leistungen, welche
die Leitung des Handels und der Gewerbe betreffen, oder welche zur
Ausführung polizeilicher Einrichtungen und Maßregeln erforderlich sind,
namentlich auf Weggelder, Zölle, Packhausentrichtungen, imgleichen auf
Gerichtssporteln.
* 175. b. Umfangdes Steuerverwilligungsrechts.
Das ständische Bewilligungsrecht erstreckt sich bei seiner Ausübung nicht
allein auf die Art und den Betrag der öffentlichen Abgaben und
Leistungen, sondern auch auf die Grundsätze und Verhältnisse, nach
welchen selbige auf Gegenstände oder Personen zu legen und zu vertheilen
sind, so wie auf die Dauer, Erhebungsweise und Verwendung der auf-
zulegenden Steuer.
§ 176. c. Art der Steuerausschreiben. Nachdem
über dieses Alles zwischen der Landesregierung und den Ständen eine
Uebereinkunft getroffen worden, wird in deren Gemähbeit die ver-
willigte Auflage durch ein, auf die gewöhnliche Weise und „mit Bezug
auf die Zustimmung der Landschaft“ zu publicirendes Gesetz ausge-
schrieben und ihre Erhebung verfügt.
* 1771). d. Dauer der Verwilligung. Alle Abgaben
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1) Vgl. Anmerkung zu § 168.