fullscreen: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

5. Schulbaulichkeiten. 443 
(soweit bei letzteren nicht die besonderen Vorschriften der Verordnung 
— — über die Schulhausbaulichkeiten inbetracht kommen), müssen mit 
einem durchlüfteten, von den eigentlichen Abtrittsabteilungen bis an die- 
Decke abgeschlossenen Vorraum verschen sein. 
Bei anderen Baulichkeiten genügt die Anlage an einer Umfassungs- 
wand des Gebündes ohne Herstellung eines abgeschlossenen Vorraums;: 
wenn aber ein solcher Vorraum erstellt wird, muss derselbe für hin- 
reichende Lüftung eingerichtet sein. 
Die Fenster der Abtritte (auch der Vorrüume) müssen in's Freie. 
führen und möglichst nahe an die Decke reichen. 
dürfen keine Pissoirs angebracht werden. 
Die in den Abtritten anzubringende Abfallröhre muss von der Wand 
abstchen, wasserdicht sein und, sofern die Abfallstoffe nicht in eine- 
Tonne oder in einen Kanal gelangen, mindestens soweit in die Grulie 
hinabgeführt sein, dass sie bei mittlerem Stande des Grubeninhaltes 
unter dem letzteren mündet. 
Nach oben soll die Abfallröhre mit genügendem Durchmesser eine 
Fortsetzung übers Dach erhalten und mit einem Windhute rrrschen- 
werden. 
In den Vorräumen 
2. Zu Ziffer 8S. Der besondere Abort für die Lehrer kann in Ver- 
bindung mit den Schüleraborten, oder im Schulhaus eingerichtet werden. Ein Vor- 
schlag, die Verbindung des Lehrerabortes mit den Schüleraborten verpflichtend vor- 
zuschreiben, fand nicht allseitige Zustimmung. 
Lehrerwohnungen. 
8 13. 
1. Wohnungen für Hauptlehrer sollen nur in Schulgebäuden mit 
weniger als vier Schulsälen zugelassen werden. 
2. Sie sind von den Lehrzimmern baulich vollständig zu trennen der- 
gestalt, daß zu den Wohnungen ein besonderer Eingang und eine besondere 
Treppe hergestellt wird. 
Wird das Schulgebäude gleichzeitig noch für Zwecke der Gemeindever- 
waltung verwendet, so kann der hiefür erstellte Eingang auch als Aufgang 
zur Lehrerswohnung benützt werden, erforderlichenfalls unter Anbringung 
eines besonderen Abschlusses für die Wohnung. 
Sind mehrere Lehrerswohnungen auf demselben Stockwerk, so sind 
dieselben von einander entsprechend abzuschließen. 
3. Auf die Herstellung von Dienerwohnungen in Schulgebäuden finden 
die vorstehenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. 
  
1. [Trennung der Lehrerwohnungen von den Schulräumen.] 
Gegenüber der weit verbreiteten, namentlich in kleineren Gemeinden fast ohne Aus- 
nahme hergebrachten, auch vor 1892 gesetzlich (E.U. G. vom 8. März 1868, 8 81
	        
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