Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Bremen. 157 
Der Austretende ist nicht sofort wieder wählbar. 
Geht ein Bürgermeister während seiner Amtsführung ab, so wird 
binnen den nächsten vierzehn Tagen sein Nachfolger erwählt. Dieser 
bekleidet alsdann das Amt, wenn dessen Ubernahme in die zweite 
Hälfte der Amtszeit des Abgegangenen fällt, nicht nur während der 
noch übrigen Zeit, sondern auch während der folgenden vier Jahre. 
Fällt aber die Ubernahme in die erste Hälfte jener Zeit, so steht er nur 
bis z deren Ablauf dem Amte vor, ohne alsdann sofort wieder wählbar 
zu sein. 
Eine Ablehnung der Wahl oder ein Austritt vor beendigter Amts- 
führung kann nur mit Zustimmung des Senats geschehen. 
5 31. Einer der Bürgermeister ist für die Dauer des Jahres Präsident 
des Senats. Mit dem Anfange des nächsten Jahres tritt der andere 
Bürgermeister an seine Stelle. 
Der Präsident wird zunächst durch den andern Bürgermeister und 
auf Erfordern durch ein sonstiges von ihm dazu bestimmtes Mitgl ed 
des Senats vertreten. 
5* 32. Der Präsident hat die Leitung der Geschäfte des Senats. 
Er hat für die Aufrechterhaltung der für den Geschäftsgang bestehenden 
Einrichtungen Sorge zu tragen, sowie für die gehörige Ausführung der 
von einzelnen Mitgliedern des Senats wahrzunehmenden Geschäfte. 
Von allen an ihn für den Senat gelangenden Eingaben muß diesem 
in dessen nächster Versammlung Mitteilung gemacht werden. 
5*33. Alle Beschlüsse in Gesetzgebungs= und solchen Regierungs- 
angelegenheiten, welche nicht ihrer Natur nach dem besonderen Ge- 
schäftskreise einer ständigen Behörde angehören, werden vom Senat 
in seiner Gesamtheit nach Stimmenmehrheit gefaßt. 
6 34. Jedes Mitglied des Senats hat das Recht, einen Gegenstand 
zur Beratung und Beschlußnahme auf die in der Geschäftsordnung 
näher festgesetzte Weise in Antrag zu bringen. 
5+ 35. Mit Handhabung der verschiedenen Geschäftszweige des 
Senats sind von ihm nach näherer gesetzlicher Bestimmung ständige 
Ausschüsse aus seiner Mitte oder einzelne Mitglieder beauftragt. 
Zur Ubernahme des ihm übertragenen Geschäfts ist regelmäßig 
jedes Mitglied verpflichtet. Uber Ablehnungs= und Entlassungsgründe 
entscheidet der Senat. 
In Verhinderungsfällen einzelner Mitglieder ist eine Vertretung 
durch andere Mitglieder des Senats zulässig. 
Bei Beratung und Entscheidung über Beschwerden, welche über 
Verfügungen oder Unterlassungen der zu einzelnen Geschäftszweigen 
berufenen Mitglieder des Senats bei demselben erhoben werden, dürfen 
die dabei beteiligten Mitglieder nicht zugegen sein. 
s 36. Für die Protokollführung und sonstigen Hülfsarbeiten sind 
einige Senatssekretäre angestellt. Einer derselben ist zugleich Archivar- 
Sie werden vom Senate gewählt. 
5 37. Die näheren Vorschriften für den Geschäftsgang werden nach 
Maßgabe der Verfassung und der Gesetze mittelst einer Geschäftsordnung 
vom Senat festgestellt.
	        
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