Hamburg. 171
Art. 8 1). Wählbar zum Senatsmitgliede ist, jedoch unter Berück-
sichtigung des Art. 7, jeder zur Bürgerschaft wählbare Bürger.
Ausgeschlossen von der Wahl ist derjenige, welcher mit einem Mit-
gliede des Senats in auf= oder absteigender Linie oder als Bruder, Oheim
oder Neffe verwandt, oder als Stiefvater, Stiefsohn, Schwiegervater,
Schwiegersohn, Frauenbruder oder Schwestermann verschwägert ist.
Es macht in den Fällen der Schwägerschaft keinen Unterschied, ob
die sie begründende Ehe noch fortdauert oder nicht.
Art. 9. Die Wahl der Senatsmitglieder geschieht durch die Bürger-
schaft aus einem Wahlaufsatze von zwei Personen.
Zur Herbeiführung dieses Aufsatzes werden vom Senat vier seiner
Mitglieder und von der Bürgerschaft vier ihrer Mitglieder mit relativer
Stimmenmehrheit zu Vertrauensmännern erwählt und demnächst auf
Verschwiegenheit beeidigt.
Diei acht Vertrauensmänner haben einen Aufsatz von vier Personen
in der folgenden Weise zu formieren.
Jeder Vertrauensmann bezeichnet die ihm geeignet erscheinenden
Personen, und wird aus den so in Vorschlag gebrachten, nach sorg-
fältiger Beredung über dieselben, zunächst ein größerer Aufsatz gebildet.
Aus diesem sind durch geheime Abstimmung vier Personen auf den
engeren Aufsatz zu bringen. Die bürgerschaftlichen Vertrauensmänner
können nicht auf den Aufsatz gebracht werden. Um auf den Aufsatz zu
kommen, bedarf es wenigstens 5 Stimmen.
. Ist dies für vier Kandidaten auch durch wiederholte Abstimmung
nicht zu erreichen, so wird dem Senat und der Bürgerschaft die Anzeige
gemacht, daß den Vertrauensmännern die Formierung eines Aufsatzes
nicht gelungen sei, ohne Angabe, ob überall Kandidaten oder eventuell
wie viele bereits zum Aufsatz gebracht worden sind.
Es wird sodann in der vorgedachten Weise sofort zur Wahl von
acht neuen Vertrauensmännern, vier vom Senat und vier von der
Bürgerschaft, geschritten und mit der Beeidigung verfahren.
Dieser neuen Kommission wird eine von allen Mitgliedern der
ersten Kommission unterschriebene und demnächst versiegelte, von ihr
zu eröffnende Aufgabe der bis dahin zum Aufsatz gebrachten Personen
oder eine Mitteilung, daß niemand die erforderliche Stimmenzahl erhalten
habe, behändigt. Die neue Kommission verfährt zum Behuf der Ver-
vollständigung, beziehungsweise der Formierung des Wahlaufsatzes wie
die erste Kommission.
Erzielt auch diese zweite Kommission kein genügendes Resultat, so
treten die beiden Kommissionen, also acht Vertrauensmänner des Senats
und acht Vertrauensmänner der Bürgerschaft zusammen Diese haben
odann die noch erforderlichen Kandidaten zu wählen. Durch jede Ab-
timmung ist nur ein Kandidat zu wählen. Jeder Vertrauensmann
chreibt zu dem Ende den Namen eines Kandidaten auf einen Zettel.
lerbei genügt relative Majorität der Abstimmenden, um einen Kandi-
) Art. 8 Abs. 1 verkũrzt durch Gesetz vom 12. Februar 1906.