176 Hamburg.
Art. 38. Die Mitglieder der Bürgerschaft werden auf sechs Jahre
gewählt. Alle drei Jahre tritt die Hälfte der durch jeden der drei Wahl-
körper gewählten Mitglieder aus.
Art. 39. Die in Gemäßheit des Art. 38 aus der Bürgerschaft aus-
tretenden Mitglieder können wieder gewählt werden.
Art. 40. Spätestens sechs Wochen vor dem Termine der teilweisen
Erneuerung der Bürgerschaft (Art. 38) wird der Senat die neuen Wahlen
anordnen, und zwar so zeitig, daß sie noch vor dem Erneuerungstermin
vollendet sein können.
Art. A1. Bei der im Art. 38 bestimmten teilweisen Erneuerung
der Bürgerschaft ist der Senat verpflichtet, die Bürgerschaft innerhalb
acht Tagen nach dem Erneuerungstermin zusammen zu berufen.
Mit dem Termine für die teilweise Erneuerung der Bürgerschaft
hören die Funktionen der bisherigen Bürgerschaft auf.
Art. 42 Ein Mitglied der Bürgerschaft, welches seine Wählbarkeit
verliert, tritt aus der Bürgerschaft.
Art. 43 1). Ein infolge des Ausscheidens eines Mitgliedes in die
Bürgerschaft eintretendes neues Mitglied gehört der Bürgerschaft nur
für den noch übrigen Teil der Zeit an, für welche das ausgeschiedene
Mitglied gewählt war. Eine durch das Ausscheiden eines Mitgliedes
erforderlich werdende Neuwahl wird durch den Senat ausgeschrieben.
Die Wahl kann, namentlich in den letzten sechs Monaten vor dem
Termine der verfassungsmäßigen teilweisen Erneuerung der Bürger-
schaft (Art. 38), für einige Zeit ausgesetzt werden, wenn Senat und
Bürgerschaft darüber einverstanden sind.
Art. 44. Die Mitglieder der Bürgerschaft verwalten ihr Amt un-
entgeltlich.
Art. 45. Die Bürgerschaft ist beschlußfähig, wenn mehr als achtzig
Mitglieder anwesend sind. Eine Abstimmung und eine Wahl ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der abgegebenen Stimmen gültig, wenn während
derselben die Gegenwart einer beschlußfähigen Anzahl von Mitgliedern
konstatiert ist.
Ülber die Beschlußfähigkeit für Anberaumung der Sitzungszeiten,
Tagesordnung, sowie für andere die Geschäftsbehandlung betreffende
Fragen bestimmt die Geschäftsordnung.
Anträge des Senats, welche derselbe als dringlich bezeichnet, sind
vor allen anderen Gegenständen zur Verhandlung zu bringen, und darf
eine Vertagung der Bürgerschaft, wenn ein vom Senat als dringli
bezeichneter Gegenstand noch nicht zur Abstimmung gekommen sein sollte,
nur auf den nächsten Werktag erfolgen.
Art. 46. Die Sitzungen der Bürgerschaft sind öffentlich. Aus-
nahmsweise tritt, auf Verlangen von mindestens zehn Mitgliedern oder
des Senats, die Bürgerschaft in geheimer Sitzung zusammen, in welcher
sie nach Anhörung des Antrages, für welchen die geheime Sitzung ver-
langt wird, zuerst beschließt, ob die Sitzung für die Behandlung des in
Rede stehenden Gegenstandes eine geheime bleiben soll.
1) Art. 43 neu gefaßt durch Gesetz vom 12. Februar 1906.