Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

186 Hamburg. 
machen und verpflichtet, demselben über solche ihnen vorgelegte Gegen- 
stände Berichte und Gutachten zu erteilen. 
Art. 91. Jeder Verwaltungszweig hat sein Spezialbudget für das 
nächste Jahr und die Abrechnung über Einnahmen und Ausgaben für 
das verflossene Jahr so zeitig dem Senate einzureichen, daß dieser das 
Generalbudget und die vollständige Jahresrechnung rechtzeitig der Bürger- 
schaft vorzulegen imstande ist. 
Art. 92. Die Behörde, welche die Hauptstaatskasse zu verwalten 
hat, darf niemals einer anderen Behörde eine größere Summe aus- 
zahlen, als dieser letzteren verfassungsmäßig bewilligt ist. Ausnahms- 
bestimmungen, für die Anfangszeit des Rechnungsjahres, falls das 
Budget alsdann noch nicht festgestellt sein sollte, bleiben der Gesetzgebung 
vorbehalten. 
Art. 93. Zur Förderung der Interessen des Handels erwählt die 
Kaufmannschaft, zur Förderung des Gewerbebetriebs wählen die Ge- 
werbetreibenden einen Ausschuß. Die Art der Wahl, der Wirkungzkreis 
dieser Ausschüsse und deren Verhältnisse zu den Staatsbehörden werden 
durch die Gesetzgebung bestimmt. 
Art. 94. Der Senat übt die Oberleitung und Oberaufsicht über 
das gesamte Unterrichts= und Erziehungswesen vermittels einer Ober- 
schulbehörde aus. Das Nähere bestimmt das Gesetz. 
Art. 95. Sämtliche milde Stiftungen und Wohltätigkeitsanstalten 
stehen unter Oberaufsicht des Staates. Das Nähere bestimmt das Gesetz. 
Art. 96. Die gesetzmäßig bestehenden und die künftig sich bildenden 
religiösen Gemeinschaften verwalten ihre Angelegenheiten selbständig, 
jedoch unter Oberaufsicht des Staates. 
Uber die Bedingungen für die Bildung neuer religiöser Gemein- 
schaften bestimmt das Gesetz. 
Siebenter Abschnitt. 
Die Gemeinden. 
Art. 97. Die Gemeindeangelegenheiten der Stadt Hamburg werden 
in derselben Weise wie die Angelegenheiten des Staates von Senat und 
Bürgerschaft geleitet, insoweit das Gesetz nicht etwas anderes bestimmen 
wird. Die Verhältnisse der Vorstadt St. Pauli und derjenigen Teile 
des Landgebiets, auf welche die Landgemeindeordnung keine An- 
wendung leidet, werden durch Spezialgesetze geregelt. 
Art. 98. Die Grundsätze für die Verfassungen der Landgemeinden 
werden durch das Gesetz bestimmt. Nach Anleitung der Landgemeinde- 
ordnung werden diejenigen Landgemeinden, auf welche dieselbe An- 
wendung findet, ihre Verfassungen selbständig feststellen. 
Art. 99. Jeder Landgemeinde stehen folgende Rechte zu, bei deren 
Ausübung der Staat die Oberaufsicht führt: 
1. Freie Wahl der Gemeindevorsteher und Vertreter; 
2. Selbständige Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten; 
3. Offentlichkeit der Verhandlungen der Gemeindevertreter;
	        
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