Object: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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beeinflusst die Hauptverhandlung in keiner Weise; der Angeklagte 
ist bis zur Aburtheilung keine verdächtige Person. Als Ver- 
theidiger können nur Militärpersonen, Advokaten oder Anwälte 
fungiren; die beiden letzten Kategorien sind erst in modernen 
Zeiten im vollen Umfange zur Vertheidigung zugelassen worden; 
andere Personen können nur assistiren, ohne einen Anspruch auf 
richterliches Gehör zu besitzen. Der Vertheidiger hat dieselben 
Rechte, wie der Angeklagte selbst. In einer Beziehung ist der 
Militärstrafprozess sogar dem bürgerlichen Strafprozesse vorauf- 
geeilt, insofern nämlich der Angeklagte persönlich Erklärungen 
abgeben darf. Eine Vereidigung des Angeklagten findet indessen 
nicht statt und ein Kreuzverhör ist ausgeschlossen. 
Sämmtliche Zeugen werden eidlich vernommen. Wie im 
bürgerlichen Strafprozesse, erfolgt die Vernehmung direkt durch 
die Parteien. Die den Zeugen vorführende Partei beginnt; es 
folgt das den Schwerpunkt der Vernehmung bildende Kreuz- 
verhör durch den Gegner, und schliesslich darf der Beweisführer 
weitere Fragen über erst im Kreuzverhör hervorgetretene Punkte 
stellen. Zur Stellung von Fragen ist auch der Judge-Advocate 
befugt, welcher insbesondere dann intervenirt, wenn es dem An- 
geklagten selbst nicht gelingt, zweckdienliche Fragen zu formu- 
liren. Ueber als unzulässig beanstandete Fragen entscheidet das 
Gericht nach vorgängiger kontradiktorischer Verhandlung, während 
welcher der Zeuge entfernt zu werden pflegt. Bis zu dem Vor- 
trage des Angeklagten über das Ergebniss der Aufnahme der 
Entlastungsbeweise kann auf Parteiantrag eine Wiederholung der 
Vernehmung gestattet werden. Das Gericht selbst kann jeder Zeit 
bis zur Urtheilsfindung eine weitere Vernehmung oder eine Ver- 
nehmung neuer Zeugen anordnen; solchenfalls sind indessen auch 
die von den Parteien gewünschten Fragen zu stellen. Ueber- 
haupt kann das Gericht in jedem Stadium des Verfahrens Fragen 
an die Zeugen richten, einschliesslich derjenigen Fragen, welche 
die Parteien selbst nicht mehr direkt stellen können. Dem
	        
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