Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Hessen. 189 
Main außerhalb des Verbandes blieb. In den gleichzeitig vorgenommenen 
Territorialregulierungen wurde das Gebiet der Landgrafschaft Hessen- 
Homburg, in welchem der Großherzog von Hessen nach dem Tode des 
letzten Landgrafen, mit Patent vom 24. März 1866, die Regierung 
übernommen hatte, an die Krone Preußen abgetreten. Der wider- 
natürliche Dualismus in der staatsrechtlichen Stellung Hessens wurde 
erst durch den parallel mit Baden erfolgten Eintritt des ganzen Groß- 
herzogtums in das neue Deutsche Reich gehoben, welcher durch den 
Vertrag d. d. Versailles, den 15. November 1870 völkerrechtlich vor- 
bereitet und durch das Inkrafttreten der Reichsverfassung vom 1. Januar 
1871 ab perfekt wurde. Seither nimmt Hessen die sechste Stelle in der 
Rangordnung der Staaten des Deutschen Reiches ein. Im Bundes- 
rate des Norddeutschen Bundes stand Hessen nur eine Stimme zu, nach 
dem Anschlusse seines gesamten Territoriums trat es jedoch wieder in 
den Besitz der drei Stimmen, welche dem Großherzogtum bereits auf 
Grund des Art. 6 der Deutschen Bundesakte vom 8. Juni 1815 rechtens 
zustanden. Der einen Bundesratstimme entsprechen drei Reichstags- 
sitze auf Grund des Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869; dazu kamen noch 
sechs Mandate nach Konstituierung des Reiches für die südlich des Mains 
gelegenen Teile (Art. 20 der Reichsverfassung), so daß das Großherzog= 
tum derzeit durch neun Abgeordnete am Reichstage vertreten erscheint. 
Verfassungs-Urkunde des Großherzogthums Hessen vom 
17. Dezember 1820. 
Ludewig, von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei 
Rhein rc. 2c. 
Nachdem Wir die, in Gemäßheit des Artikels 21 Unsers Edicts vom 
I8ten März d. J. über die landständische Verfassung geäußerten Wünsche 
Unserer getreuen Stände über die constitutionellen Bestimmungen ver- 
nommen und in Beziehung auf dieselben Unsere Entschließungen gefaßt 
haben; so finden Wir Uns nunmehr bewogen, diese Entschließungen und 
die durch dieselben nicht abgeänderten verfassungsmäßigen Bestimmungen 
Unsers Edicts vom 18. März d. J. über die landständische Verfassung, 
o wie auch aus dem Wahlgesetze, der Geschäftsordnung, dem Edicte 
über das Staatsbürgerrecht und dem Edicte über den Staatsdienst in 
eine Urkunde zusammenzufassen und Wir verordnen daher Folgendes, als 
Die Verfassung des Großherzogthums. 
Titel I. 
Von dem Eroßherzogthum und dessen Regierung im Allgemeinen. 
Art. 1. Das Großherzogthum bildet einen Bestandtheil des deut- 
schen Bundes.
	        
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