Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

442 V. Schulordnung. 
vom 10. November 1896 in Verbindung mit demselben in der Art her— 
zustellen, daß sie mit einem durchlüftbaren, von den Abortzellen bis an die 
Decke abgeschlossenen Vorraum versehen werden. 
Die Fenster des Vorraums müssen gleichfalls bis zur Decke gehen und. 
mit oberen Einfallflügeln versehen sein. 
Im ersteren Fall muß ein Verbindungsweg mit festem Bodenbelag 
zwischen dem Schulhause und den Aborten hergestellt werden. 
Für den Fall der Verbindung der Aborte mit dem Hauptgebäude ist 
deren Anlegung auch in oberen Stockwerken zulässig. 
3. Wo mehrere Klassen gleichzeitig in demselben Schulhause unterrichtet 
werden, bedarf jede Klasse mit Kindern einerlei Geschlechtes je einer, mitr 
Kindern verschiedenen Geschlechtes aber je zweier Abortzellen. 
4. Für die Knaben sämtlicher Klassen ist überdies ein Pissoir ein- 
zurichten. 
5. Die Zu= und Eingänge zu den Abortzellen beziehungsweise dem 
Pissoir für die Knaben und den Zellen für die Mädchen sind, wenn nicht 
räumlich gesonderte Aborte eingerichtet werden, getrennt und möglichst ent- 
fernt von einander anzulegen. Zwischen der Knaben= und Mädchenabteilung 
ist eine massive, bis zur Decke reichende Scheidewand durchzuführen. 
6. Die einzelnen Abortzellen müssen genügend groß angelegt, durch. 
entsprechend große Fensteröffnungen gut erhellt und lüftbar, von außen durch 
einen Schlüssel, von innen aber durch einen Riegel oder Haken verschließbar 
sein. Die Scheidewände zwischen den einzelnen Sitzräumen sind mindestens. 
2 m hoch vom Sitze zu führen. 
7. Das Pissoir für die Knaben ist der Schülerzahl entsprechend geräumig, 
gut erhellt und mit getrennten, aus Stein oder Cement gefertigten Ständen 
herzustellen und so einzurichten, daß es durch Wasserausspülungen rein ge- 
halten werden kann. 
Die Anlage von Pissoirs in den Vorräumen zu den Abortzellen ist. 
thunlichst zu vermeiden. 
8. Für die Lehrer ist ein besonderer, den Anforderungen von Ziffer 1 
dieses Paragraphen entsprechender Abort einzurichten. 
  
1. Zu Ziffer 2: Verordnung des Ministeriums des Innern vom 27. Juni 
1874, betreffend die Sicherung der öffentlichen Gesundheit und Reinlichkeit, § 1 
Ziffer 7 in der Fassung der Verordnung vom 10. November 1896 (Ges. und V. Bl. 
1896 S. 443): 
Die Abtritte in solchen Gebäuden, welche zum Aufenthalt oder Ver- 
kehr einer grösseren Menschenzahl bestimmt sind, wic insbesondere in 
Fabriken, Wirtschaften, Krankenhäusern, Unterrichtsanstalten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.