442 V. Schulordnung.
vom 10. November 1896 in Verbindung mit demselben in der Art her—
zustellen, daß sie mit einem durchlüftbaren, von den Abortzellen bis an die
Decke abgeschlossenen Vorraum versehen werden.
Die Fenster des Vorraums müssen gleichfalls bis zur Decke gehen und.
mit oberen Einfallflügeln versehen sein.
Im ersteren Fall muß ein Verbindungsweg mit festem Bodenbelag
zwischen dem Schulhause und den Aborten hergestellt werden.
Für den Fall der Verbindung der Aborte mit dem Hauptgebäude ist
deren Anlegung auch in oberen Stockwerken zulässig.
3. Wo mehrere Klassen gleichzeitig in demselben Schulhause unterrichtet
werden, bedarf jede Klasse mit Kindern einerlei Geschlechtes je einer, mitr
Kindern verschiedenen Geschlechtes aber je zweier Abortzellen.
4. Für die Knaben sämtlicher Klassen ist überdies ein Pissoir ein-
zurichten.
5. Die Zu= und Eingänge zu den Abortzellen beziehungsweise dem
Pissoir für die Knaben und den Zellen für die Mädchen sind, wenn nicht
räumlich gesonderte Aborte eingerichtet werden, getrennt und möglichst ent-
fernt von einander anzulegen. Zwischen der Knaben= und Mädchenabteilung
ist eine massive, bis zur Decke reichende Scheidewand durchzuführen.
6. Die einzelnen Abortzellen müssen genügend groß angelegt, durch.
entsprechend große Fensteröffnungen gut erhellt und lüftbar, von außen durch
einen Schlüssel, von innen aber durch einen Riegel oder Haken verschließbar
sein. Die Scheidewände zwischen den einzelnen Sitzräumen sind mindestens.
2 m hoch vom Sitze zu führen.
7. Das Pissoir für die Knaben ist der Schülerzahl entsprechend geräumig,
gut erhellt und mit getrennten, aus Stein oder Cement gefertigten Ständen
herzustellen und so einzurichten, daß es durch Wasserausspülungen rein ge-
halten werden kann.
Die Anlage von Pissoirs in den Vorräumen zu den Abortzellen ist.
thunlichst zu vermeiden.
8. Für die Lehrer ist ein besonderer, den Anforderungen von Ziffer 1
dieses Paragraphen entsprechender Abort einzurichten.
1. Zu Ziffer 2: Verordnung des Ministeriums des Innern vom 27. Juni
1874, betreffend die Sicherung der öffentlichen Gesundheit und Reinlichkeit, § 1
Ziffer 7 in der Fassung der Verordnung vom 10. November 1896 (Ges. und V. Bl.
1896 S. 443):
Die Abtritte in solchen Gebäuden, welche zum Aufenthalt oder Ver-
kehr einer grösseren Menschenzahl bestimmt sind, wic insbesondere in
Fabriken, Wirtschaften, Krankenhäusern, Unterrichtsanstalten