Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

204 Lippe. 
1. Verordnung, die landständische Verfassungs-Urkunde 
betreffend ). 
Von Gottes Gnaden Wir Paul Alexander Leopold, regierender 
Fürst zur Lippe, edler Herr und Graf zu Schwalenberg und Stern- 
berg 2c. 
Schon längst war es Unser MWunsch, durch Sanctionirung einer, 
den Verhältnissen Unsers Landes und den Zeit-Umständen an- 
gemessenen, landständischen Verfassungs-Urkunde eine auf das Grund- 
Eigenthum, als den sichersten und bleibendsten Besitz, begründete, all- 
gemeine Repräsentation der Interessen des Landes herbeizuführen und 
die Rechte und Pflichten der darauf basirten Landes-Vertretung fest- 
zustellen. 
Nachdem nunmehr dieser wichtige Gegenstand auf dem heute be- 
endigten Landtage mit Unsern getreuen Ständen sorgfältig berathen 
worden, erlassen Wir, unter deren Zustimmung, und mit Aufhebung 
der Verordnung vom 8ten Juni 1819 und der derselben angehängten 
Wahlvorschrift, so wie auch der Geschäftsordnung vom Z3lten August 
1819, hiemit nachfolgende 
Landständische Verfassungs---Urkunde, nebst Wahl- 
vorschrift für den zweiten und dritten Stand. 
Titell. 
Bestimmungen der Landstände, ihre Rechte und Pflichten. 
#& 1 und 22). 
5 3 ,2). Zur leichtern und schnellern Besorgung der Landständischen 
Angelegenheiten außer dem Landtage wählt jeder Stand einen Depu- 
tirten und wenn er es für angemessen hält, auch einen Substituten 
desselben, die beide im Lande wohnen müssen. Die drei Deputirten 
bilden den Ausschuß und sind deren Functionen auf die Dauer von 
6 Jahren, ohne jedoch ihre Wiedererwählung auszuschließen, beschränkt. 
Die Wahlen derselben bedürfen der Landesherrlichen Bestätigung. 
4.Der Geschäftsführer der Landstände ist der Landsyndicus- 
Dieser wird von sämmtlichen Landes-Abgeordneten gewählt und vom 
Landesherrn bestätigt. Derselbe muß Rechtsgelehrter und Einländer 
seyn; und finden die in Rücksicht der Staatsdiener erlassenen Verordnungen 
auch auf ihn Anwendung. Seinen Gehalt erhält derselbe, bis zur Er- 
richtung einer gemeinschaftlichen Casse, vorerst von jedem Stande zu 
einem Drittel, und zwar für den dritten Stand aus der Landcasse. 
1) Nach Mitteilung der Fürstlich Lippischen Reglerung sind von der ganzen Verfassung 
nur noch in Kraft die 88 3 (ogl. Anmerkung dazu), 5 (mit Ausnahme des Absl. 2 letzter Satz, 
6 Abf. 1), 7, 24, 26—29, 35, 38 und 39; doch seien hinsichtlich dieses Kataloges Zwelfel 
Mrmöglich, denen jedoch praktische Bedeutung nicht zukommen dürfte. 
*) 88 1—2 inhaltlich aufgehoben, insbesondere durch das Wahlgesetz vom 19. Oktober 
1912; ebenso die §5§ 8—23 und 36. 
1) 3 grohbenteils ersetzt durch § 3 des Gesetzes vom 3. Juni 1876.
	        
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