Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

208 Lippe. 
in Ordnung. Er ist zugleich verpflichtet, die Gutachten und alle andern 
Aufsätze in Landständischen Angelegenheiten abzufassen, ohne selbst ein 
Votum zu haben. 
#§ 40 1). Ueber den Gehalt und die Emolumente der Ausschuß- 
Deputirten und des Landsyndicus werden die Landstände auf dem 
ersten Landtage Vorschläge zur Landesherrlichen Bestätigung eröffnen. 
Wir wollen und verordnen, daß diese landständische Verfassungs- 
Urkunde, sammt der damit verbundenen Wahlvorschrift für den zweiten 
und dritten Stand, als ein Landes-Grundgesetz gelte und nach demselben 
von einem Jeden, den es betrifft, genau verfahren und darüber getreulich 
gehalten werde. 
Gegeben unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und bei- 
gefügtem Regierungs-Siegel. 
Detmold, den öten Juli 1836. 
(L. S.) Leopold, Fürst zur Lippe. 
W. A. Eschen burg. 
2. Gesetz, die den Landständen in Beziehung auf die Be- 
theiligung an der Gesetzgebung zustehenden Rechte betreffend, 
vom 8. Dezember 1867. 
Von Gottes Gnaden Wir, Paul Friedrich Emil Leopold, regieren- 
der Fürst zur Lippe, edler Herr und Graf zu Schwalenberg und Stern- 
berg 2c. 2c. 
erlassen über die den Landständen in Beziehung auf die Betheiligung an 
der Gesetzgebung zustehenden Rechte in Ergänzung des §& 5 Abs. 1, be- 
ziehungsweise unter theilweiser Abänderung des § 30 der landständischen 
Verfassungs-Urkunde vom 6. Juli 1836 (L. V. VIII. 179 ff.), unter Zu- 
stimmung des Landtags nachfolgende gesetzliche Bestimmungen: 
5 1. Allgemeine Landesgesetze, welche die persönliche Freiheit, das 
Eigenthum oder sonstige wohlerworbene Rechte der Unterthanen betreffen, 
sowie Gesetze über die Landesverfassung selbst können nur mit Zustimmung 
der Landstände erlassen, aufgehoben oder authentisch interpretirt werden. 
Verordnungen, welche die Ausführung und Handhabung be- 
stehender Gesetze im Einklang mit deren Bestimmungen und Grund- 
sätzen betreffen, oder in Anordnungen der Sicherheits= und Wohlfahrts- 
Polizei bestehen, bedürfen der landständischen Zustimmung nicht. In 
derartigen polizeilichen Verordnungen darf indessen kein 14 Tage Ge- 
fängniß oder eine dem entsprechende Geldstrafe überschreitendes Straf- 
maaß bestimmt werden. 
5 3. Außerordentliche ihrer Natur nach der ständischen Zustimmung 
bedürfende, aber durch das Staatswohl oder die Erhaltung der ernstlich 
bedrohten Ordnung gebotene gesetzliche Verfügungen, deren Zweck durch 
) Die hinter § 40 eingeschobene Wahlvorschrift für den zweiten und dritten Stand ist 
durch das Wahlgesetz aufgehoben.
	        
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