Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

214 Lübeck. 
gebildet, in der Art, daß zuerst unter die Mitglieder des Senates, mit 
Ausschluß des den Vorsitz führenden Bürgermeisters, und hierauf unter 
die Wahlbürger Lose ausgeteilt werden, von denen jedesmal zwei mit 
der Nummer I, zwei mit der Nummer II, zwei mit der Nummer III 
bezeichnet, die übrigen aber unbezeichnet sind. 
§* 4. Jede Wahlkammer begibt sich in das für sie bestimmte Wahl- 
zimmer. Die im Ratssaale zurückbleibenden Senatsmitglieder und Wahl- 
bürger erwählen durch das Los aus ihrer Mitte zwei Mitglieder des 
Senates und zwei Wahlbürger zur Entgegennahme und Aufzeichnung 
der Stimmzettel bei einer etwaigen allgemeinen Wahl (§§ 9 u. 10). 
#§5. Die Mitglieder der Wahlkammern dürfen bis zur Beendigung 
ihres Wahlgeschäftes nicht leise mit jemandem reden, auch nicht das Wahl- 
zimmer verlassen. Von keiner Wahlkammer und von keinem Mitgliede 
derselben darf an eine andere Wahlkammer oder an ein Mitglied der 
anderen Wahlkammern, auch nicht an die im Ratssaale Zurückgebliebenen, 
und ebenso wenig von diesen an jene, irgend eine Mitteilung erfolgen. 
#§ 6. In jeder Wahlkammer führt das seinem Amte nach älteste 
Mitglied des Senates den Vorsitz. 
Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß die Mitglieder der 
Wahlkammer einzeln diejenigen Bürger nennen, welche sie zur Besetzung 
des erledigten Amtes vorzugsweise geeignet halten. 
In keiner Wahlkammer darf ein in ihr selbst sitzender Wahlbürger 
genannt, Mitglieder der anderen Wahlkammern können dagegen in 
Vorschlag gebracht werden. 
8 7. Nachdem hierauf die von dem Vorsitzenden angefertigte Liste 
sämtlicher genannten Personen durch Ausscheiden der nach den Be- 
stimmungen der Verfassung nicht wählbaren berichtigt ist, fordert der 
Vorsitzende die Mitglieder der Wahlkammer zu einer freimütigen Be- 
zurschung über alle diejenigen auf, deren Namen auf der Liste geblieben 
ind. 
5 8. Nach beendigter Umsprache wird zur Wahl des von der Kammer 
Vorzuschlagenden geschritten, indem jedes Mitglied der Kammer den 
Namen desjenigen aufschreibt, welchen es unter den auf der Wahlliste 
Gebliebenen für den Würdigsten hält. Sind wenigstens drei Stimmen 
für eine und dieselbe Person abgegeben, so ist diese von der Wahl- 
kammer vorzuschlagen. Verteilen sich dagegen die abgegebenen Stimmen 
über drei oder vier Personen, und wird auch bei wiederholter Um- 
stimmung die zum Vorschlag erforderliche Stimmenzahl nicht erreicht, 
so wird ein Obmann durch das Los aus der Mitte der Wahlkammer 
bestimmt zum Zweck der Entscheidung darüber, welche von denjenigen 
Personen, welche nur eine Stimme erhalten haben, auf der Wahlliste 
zu streichen ist, worauf über die auf derselben verbleibenden Personen 
von neuem abgestimmt wird. 
Sollte sich unter zwei Personen Stimmengleichheit ergeben und 
diese durch eine wiederholte Umstimmung nicht gehoben sein, so wird 
ebenfalls mit der Auslosung eines Obmannes aus der Mitte der Wahl- 
kammer verfahren, welcher in diesem Falle zu entscheiden hat, wer von
	        
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