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einmaliger Ausgabe oder von 300 Reichsmark jährlicher Ausgabe nicht
überschreiten, sofern nicht im einzelnen Falle die Geldbewilligung der
Entscheidung einer anderen Frage vorgreift, welche verfassungsmäßig
zur Mitgenehmigung der Bürgerschaft zu verstellen ist;
2) um Verwendung der bereits im Staatsbudget ausgesetzten
Summen, soweit nicht die einzelnen Behörden zur Verwendung dieser
Summen berechtigt sind;
3) um den Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken für
den Staat, die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden, die öffent-
lichen Wohltätigkeitsanstalten und die Privatstiftungen, soweit damit
nicht ein Erwerb oder Aufgeben von Hoheitsrechten verbunden ist und
das Grundstück nicht einen höheren Wert hat als von 12 000 Reichs-
mark (Artikel 50 VII, Artikel 51 X 1 und 2);
4) um Anderungen in der Verwaltung oder in der Benutzung des
Eigentumes des Staates, der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden,
der öffentlichen Wohltätigkeitsanstalten und der Privatstiftungen, wenn
ein Wert von nicht mehr als 12 000 Reichsmark in Frage steht. (Artikel 50
VII, Artikel 51 X 1 und 2);
5) um Verfügungen über Denkmäler der Kunst oder des Alter-
tums; endlich
6) um Entscheidungen, welche durch Beschluß des Senates und der
Bürgerschaft dem Bürgerausschusse übertragen sind.
Wenn der Bürgerausschuß einen Antrag des Senates ablehnt,
so ist es dem Senate unbenommen, denselben Antrag an die Bürger-
schaft zu richten.
Art. 70. Uber alle zur Verhandlung mit der Bürgerschaft
gehörenden Gegenstände hat der Senat die Ansicht des Bürgerausschusses
einzuziehen, bevor er seine Anträge an die Bürgerschaft gelangen läßt.
Art. 71. Der Bürgerausschuß hat die Befugnis, Anträge und
Vorschläge, sei es infolge ihm von der Bürgerschaft überwiesener An-
regen (Artikel 44), sei es aus eigenem Antriebe, an den Senat zu richten.
Art. 72. Der Bürgerausschuß ernennt die Mitglieder der Geheim-
kommissionen (Artikel 52), die bürgerschaftlichen Teilnehmer an gemein-
samen Kommissionen des Senates und der Bürgerschaft, sowie die bürger-
lichen Deputierten bei denjenigen Verwaltungsbehörden, für welche der
Bürgerschaft oder dem Bürgerausschusse das Ernennungsrecht eingeräumt
ist. Zu jeder Wahl eines bürgerlichen Deputierten bei den übrigen Ver-
waltungsbehörden dagegen hat der Bürgerausschuß dem Senate zwei
Bürger vorzuschlagen, welche ihm dazu am meisten geeignet erscheinen.
Sowohl jene Ernennungen, als diese Vorschläge können sich auf
sämtliche Personen erstrecken, welche an den Wahlen in die Bürgerschaft
teilzunehmen berechtigt sind.
Vierter Abschnitt.
arrlicher Meinungsverschiedenheit zwischen dem
Senate und der Bürgerschaft.
Art. 73. Zeigt sich bei den Verhandlungen über Anträge des
Senates an die Bürgerschaft oder über Anträge der Bürgerschaft an
Verfahren bei beh