Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Lübeck. 231 
einmaliger Ausgabe oder von 300 Reichsmark jährlicher Ausgabe nicht 
überschreiten, sofern nicht im einzelnen Falle die Geldbewilligung der 
Entscheidung einer anderen Frage vorgreift, welche verfassungsmäßig 
zur Mitgenehmigung der Bürgerschaft zu verstellen ist; 
2) um Verwendung der bereits im Staatsbudget ausgesetzten 
Summen, soweit nicht die einzelnen Behörden zur Verwendung dieser 
Summen berechtigt sind; 
3) um den Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken für 
den Staat, die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden, die öffent- 
lichen Wohltätigkeitsanstalten und die Privatstiftungen, soweit damit 
nicht ein Erwerb oder Aufgeben von Hoheitsrechten verbunden ist und 
das Grundstück nicht einen höheren Wert hat als von 12 000 Reichs- 
mark (Artikel 50 VII, Artikel 51 X 1 und 2); 
4) um Anderungen in der Verwaltung oder in der Benutzung des 
Eigentumes des Staates, der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden, 
der öffentlichen Wohltätigkeitsanstalten und der Privatstiftungen, wenn 
ein Wert von nicht mehr als 12 000 Reichsmark in Frage steht. (Artikel 50 
VII, Artikel 51 X 1 und 2); 
5) um Verfügungen über Denkmäler der Kunst oder des Alter- 
tums; endlich 
6) um Entscheidungen, welche durch Beschluß des Senates und der 
Bürgerschaft dem Bürgerausschusse übertragen sind. 
Wenn der Bürgerausschuß einen Antrag des Senates ablehnt, 
so ist es dem Senate unbenommen, denselben Antrag an die Bürger- 
schaft zu richten. 
Art. 70. Uber alle zur Verhandlung mit der Bürgerschaft 
gehörenden Gegenstände hat der Senat die Ansicht des Bürgerausschusses 
einzuziehen, bevor er seine Anträge an die Bürgerschaft gelangen läßt. 
Art. 71. Der Bürgerausschuß hat die Befugnis, Anträge und 
Vorschläge, sei es infolge ihm von der Bürgerschaft überwiesener An- 
regen (Artikel 44), sei es aus eigenem Antriebe, an den Senat zu richten. 
Art. 72. Der Bürgerausschuß ernennt die Mitglieder der Geheim- 
kommissionen (Artikel 52), die bürgerschaftlichen Teilnehmer an gemein- 
samen Kommissionen des Senates und der Bürgerschaft, sowie die bürger- 
lichen Deputierten bei denjenigen Verwaltungsbehörden, für welche der 
Bürgerschaft oder dem Bürgerausschusse das Ernennungsrecht eingeräumt 
ist. Zu jeder Wahl eines bürgerlichen Deputierten bei den übrigen Ver- 
waltungsbehörden dagegen hat der Bürgerausschuß dem Senate zwei 
Bürger vorzuschlagen, welche ihm dazu am meisten geeignet erscheinen. 
Sowohl jene Ernennungen, als diese Vorschläge können sich auf 
sämtliche Personen erstrecken, welche an den Wahlen in die Bürgerschaft 
teilzunehmen berechtigt sind. 
Vierter Abschnitt. 
arrlicher Meinungsverschiedenheit zwischen dem 
Senate und der Bürgerschaft. 
Art. 73. Zeigt sich bei den Verhandlungen über Anträge des 
Senates an die Bürgerschaft oder über Anträge der Bürgerschaft an 
Verfahren bei beh
	        
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