Deutsches Reich. 15
Art. 341). Die Hansestädte Bremen und Hamburg mit einem
dem Zweck entsprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes
bleiben als Freihäfen außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze, bis
sie ihren Einschluß in dieselbe beantragen.
Art. 35. Das Reich ausschließlich hat die Gesetzgebung über das
gesammte Zollwesen, über die Besteuerung des im Bundesgebiete ge-
wonnenen Salzes und Tabacks, bereiteten Branntweins und Bieres und
aus Rüben oder anderen inländischen Erzeugnissen dargestellten Zuckers
und Syrups, über den gegenseitigen Schutz der in den einzelnen Bundes-
staaten erhobenen Verbrauchsabgaben gegen Hinterziehungen, sowie
über die Maßregeln, welche in den Zollausschlüssen zur Sicherung der
gemeinsamen Zollgrenze erforderlich sind.
In Bayern, Württemberg und Baden bleibt die Besteuerung des
inländischen Branntweins und Bieres der Landesgesetzgebung vorbehalten.
Die Bundesstaaten werden jedoch ihr Bestreben darauf richten, eine
Uebereinstimmung der Gesetzgebung über die Besteuerung auch dieser
Gegenstände herbeizuführen.
Art. 36. Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchs-
steuern (Art. 35) bleibt jedem Bundesstaate, soweit derselbe sie bisher
ausgeübt hat, innerhalb seines Gebietes überlassen.
Der Kaiser überwacht die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens
durch Reichsbeamte, welche er den Zoll= oder Steuerämtern und den
Direktivbehörden der einzelnen Staaten, nach Vernehmung des Aus-
schusses des Bundesrathes für Zoll= und Steuerwesen, beiordnet.
Die von diesen Beamten über Mängel bei der Ausführung der
gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) gemachten Anzeigen werden
dem Bundesrathe zur Beschlußnahme vorgelegt.
Art. 37. Bei der Beschlußnahme über die zur Ausführung der
gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) dienenden Verwaltungsvor-
schriften und Einrichtungen giebt die Stimme des Präsidiums alsdann
den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechthaltung der bestehenden Vor-
schrift oder Einrichtung ausspricht. «
Art. 382). Der Ertrag der Zölle und der anderen in Artikel 35
bezeichneten Abgaben, letzterer soweit sie der Reichsgesetzgebung unter-
liegen, fließt in die Reichstasse.
„Dieser Ertrag besteht aus der gesammten von den Zöllen und den
übrigen Abgaben aufgekommenen Einnahme nach Abzug: »
1) der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften be-
ruhenden Steuervergütungen und Ermäßigungen,
2) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen,
3) der Erhebungs= und Verwaltungskosten, und zwar:
a) bei den Zöllen der Kosten, welche an den gegen das Ausland
gelegenen Grenzen und in dem Grenzbezirke für den Schutz und die
Erhebung der Zölle erforderlich sind,
1) Der Einschluß erfo ũ burg durch Gesetz vom 16. Februar
1882, in B Slch büs ufee * it sit Ham Wurh 8 Bie 1888
(vgl. Central-Blatt für 5 Deutsche Reich 1888 S. 913 ff.)
o Art. 38 Abs. 2 Ziffer 3 d wurde in „Ansehung der Brausteuer“ aufgehoben durch
Gesetz vom 3. Juni 1906 F 5.