Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

270 Oldenburg. 
Art. 221. Es ist auf möglichste Verbreitung der Kenntniß des 
Staatsgrundgesetzes Bedacht zu nehmen. 
Es folgen als Anlagen: 
I. Vereinbarung zwischen dem Großherzog und dem Landtag 
wegen des Domanialvermögens. 
II. Verzeichnis der zum Privatvermögen des Großherzogs ge- 
hörenden inländischen Grundstücke. 
III. Von der Errichtung und dem Verfahren des Staatsgerichtshofs. 
IV. Von dem Provinzialrath.
	        
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